Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch den Präsidenten, LlBIBplatz §/If Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 21. Der Vorstand der Antragsgegnerin sprach sich gegen die Zulassung aus, weil wegen der geheimdienstlichen Tätigkeit des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. In der Heimat übernahm er dann Aufgaben für den sowjetischen Geheimdienst* Dazu wird im angefochtenen Beschluß vom 21* Juni 1976 auf Grund des Strafurteils vom 29. "Bei den Treffs hatte der Antragsteller seinen Kontaktleuten zunächst über Interna von innen-und außenpolitischen Strömungen und Überlegungen in der Blindesrepublik berichtet, worüber er auf Grund seiner persönlichen Bekanntschaft mit maßgebenden Politikern manches in Erfahrung Im weiteren Verlauf, jedenfalls seit der Übernahme seiner der eines Regierungsdirektors, später eines Ministerialrats entsprechenden Stelle beim Exekutiv-Sekretariat der EWG, berichtete der Antragsteller eingehend über verschiedene, ihm in dieser dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Vorgänge, Überlegungen, Planungen, Vorstellungen, Bestrebungen und Aussichten der Mitgliedsstaaten auf wirtschaftlichem, machtpolitischem und auch militärischem Gebiet. Er trägt jedoch vor, sein Handeln sei nicht gegen den Bestand des Staates und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen; er habe auch nie feindliche Absichten gegen diese gehabt. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Beschwerdeführers, daß er geglaubt hat, im Interesse des Weltfriedens zu handeln. September 1965 - AnwZ (B) 8/65 = EGE IX, 1 hat der Senat bereits dargelegt, daß derjenige, der u.a. sich in die Hände des sowjetischen Nachrichtendienstes begibt, in strafbarer Weise sich mit dessen Angehörigen einläßt, sich wiederholt mit ihnen trifft, Decknamen und Aufträge von ihnen entgegennimmt und Nachrichten übermittelt, dadurch gegen den Bestand des Staates handelt, an dessen Rechtspflege ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ mitwirken soll. Im übrigen konnte er nicht selbst abschätzen, in welcher Weise und in welchem Umfang seine Mitteilungen von der Sowjetunion gegen die Bundesrepublik verwertet wurden. Anders wäre es nicht zu erklären, weshalb sie ein Interesse an den Übermittlungen des Beschwerdeführers hatte und ihm dafür sogar erhebliche Geldbeträge anbot. Demgegenüber liegt kein wesentlicher Milderungsgrund darin, daß der Beschwerdeführer, als er sich zu gehe imdiens t lieber Tätigkeit verpflichtete, sich in russischer Kriegsgefangenschaft befand und ihm in Aussicht gestellt worden war, er könne durch seine Bereitschaft zu dieser Tätigkeit die vorzeitige Entlassung von 40 Kameraden erwirken. Die Sowjetunion war durch seine Agententätigkeit in der Lage, ihre Politik und ihre Maßnahmen nach den von ihm mitgeteilten Tatsachen einzurichten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtverhalten gezeigt, daß er nicht würdig ist, diese Aufgabe wahrZunahmen.
BUNDESGERICHTSHOF 2133 036 Anwz (b) iq/76 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Dr. Franz von W Hans-B||HH~Str&ße ft, i Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch den Präsidenten, LlBIBplatz §/If 4, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat fUr AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr* Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 21. Juni 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000.- DM festgesetzt. Gründe : I. Der am flHHÜHHI 1916 geborene Antragsteller bestand am 27. Mai 1938 die erste und am 12. Mai 1958 die zweite juristische Staatsprüfung. Nach kurzer Tätigkeit als Richter arbeitete er vom 1. September 1959 ab mit zehn-monatiger Unterbrechung im Jahre 1963 bei der EWG in Brüssel. Aus dem dortigen Beamtenverhältnis schied er auf seinen Antrag am 30. September 1968 aus. Am 29. Juli 1971 verurteilte ihn das Bayerische Oberste Landesgericht in München wegen Vergehens der geheimdienstlichen Tätigkeit \ t nach § 99 Abs, 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die er bis zu dem 12. Januar 1973 zu dem Teil verbüßte. Schon vorher und auch danach betätigte er sich als Schriftsteller. Im Mai 1975 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II. Der Vorstand der Antragsgegnerin sprach sich gegen die Zulassung aus, weil wegen der geheimdienstlichen Tätigkeit des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dazu hat der Senat auf Grund der beim Oberlandesgericht in Köln geführten Personalakten des Beschwerdeführers sowie dessen eigenen Erklärungen folgenden Sachverhalt festgestellt oder zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt. III. Der Beschwerdeführer, der im Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten war, wurde 1948 in Rußland wegen angeblicher Teilnahme an einer faschistischen Untergrundbewegung an Stelle einer an sich verwirkten Todesstrafe zu 25 Jahren Arbeitslager verurteilt. Am o 27. September 1953 wurde er entlassen* Früher hatte er eine Aufforderung, innerhalb des Lagers Spitzeldienste zu leisten, abgelehnt. Die Entlassung wurde jedoch erst ausgesprochen, nachdem er sich bereit erklärt hatte, nach seiner Rückkehr in die Heimat für den sowjetischen Geheimdienst zu arbeiten. Vor seiner Zusage war ihm auch versprochen worden, daß dann 20 ven ihm zu benennende Kameraden sofort entlassen würden* Außerdem dürfe er weitere 20 bevorzugt zu entlassende Kameraden benennen* In der Heimat übernahm er dann Aufgaben für den sowjetischen Geheimdienst* Dazu wird im angefochtenen Beschluß vom 21* Juni 1976 auf Grund des Strafurteils vom 29. Juli 1971 festgestellt: "Er nahm im März 1954 den ersten vereinbarten Treff und in der Folgezeit eine ganze Reihe weiterer Treffs, die jeweils von Fall zu Fall vereinbart oder von Kontaktpersonen benannt worden waren, mit dem jeweils ihm zugeteilten Führungsmann des russischen Nachrichtendienstes wahr* Die Zusammenkünfte fanden in Vien, mehrfach in Ostberlin, in Brüssel und öfters in der Nähe von Köln, letztmals im Sommer 1968, statt." "Bei den Treffs hatte der Antragsteller seinen Kontaktleuten zunächst über Interna von innen-und außenpolitischen Strömungen und Überlegungen in der Blindesrepublik berichtet, worüber er auf Grund seiner persönlichen Bekanntschaft mit maßgebenden Politikern manches in Erfahrung hatte bringen können. Im weiteren Verlauf, jedenfalls seit der Übernahme seiner der eines Regierungsdirektors, später eines Ministerialrats entsprechenden Stelle beim Exekutiv-Sekretariat der EWG, berichtete der Antragsteller eingehend über verschiedene, ihm in dieser dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Vorgänge, Überlegungen, Planungen, Vorstellungen, Bestrebungen und Aussichten der Mitgliedsstaaten auf wirtschaftlichem, machtpolitischem und auch militärischem Gebiet. Der Antragsteller benutzte zur Aufnahme bzw. Weitergabe seiner Mitteilungen auch Kontaktpapier, die Kleinstbildfotografie,Codeschlüssel und die Funktechnik mit im voraus festgelegten Sendezeiten. In den Gebrauch dieser Hilfsmittel war er von seinen Kontaktleuten eingewiesen worden." Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der objektiven Feststellungen. Er trägt jedoch vor, sein Handeln sei nicht gegen den Bestand des Staates und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen; er habe auch nie feindliche Absichten gegen diese gehabt. Vielmehr habe er ausschließlich die richtig verstandenen Interessen der westdeutschen Bevölkerung wahrgenommen. Die westeuropäische Einigung, die im Interesse der Bundesrepublik liege, sei nur unter Duldung der Sowjetunion möglich. Dafür habe er bei seiner ihm im Strafverfahren vorgeworfenen Tätigkeit gearbeitet. Ihm angebotenes Geld habe er niemals angenommen. Er habe auch jeden Versuch des KGB, seine Tätigkeit auf sowjetische machtpolitische Interessen zu lenken, abgelehnt. Nach dieser Aufforderung habe er freiwillig und endgültig jede weitere Agententätigkeit abgelehnt. IV. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Beschwerdeführers, daß er geglaubt hat, im Interesse des Weltfriedens zu handeln. Trotzdem liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor. Im Beschluß vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 8/65 = EGE IX, 1 hat der Senat bereits dargelegt, daß derjenige, der u.a. sich in die Hände des sowjetischen Nachrichtendienstes begibt, in strafbarer Weise sich mit dessen Angehörigen einläßt, sich wiederholt mit ihnen trifft, Decknamen und Aufträge von ihnen entgegennimmt und Nachrichten übermittelt, dadurch gegen den Bestand des Staates handelt, an dessen Rechtspflege ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ mitwirken soll. Diese Ausführungen gelten ebenso für den Beschwerdeführer, auch wenn er glaubte, den Interessen des Weltfriedens zu dienen. Im übrigen konnte er nicht selbst abschätzen, in welcher Weise und in welchem Umfang seine Mitteilungen von der Sowjetunion gegen die Bundesrepublik verwertet wurden. Gerade bei der Spionage ergibt oft erst eine Summe von Einzelmeldungen das für den Auftraggeber wichtige Ergebnis. Das wußte der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Senats. Er mußte sich sagen und war sich bewußt, daß die Sowjetunion seine Mitteilungen in ihrem Sinne und zu ihrem Besten verwertete. Anders wäre es nicht zu erklären, weshalb sie ein Interesse an den Übermittlungen des Beschwerdeführers hatte und ihm dafür sogar erhebliche Geldbeträge anbot. Daß der Beschwerdeführer erkannte, gegen Gesetze zu verstoßen, geht schon aus der Heimlichkeit seines Tuns hervor. Das Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer. « 7 - Es kommt hinzu, daß er seit dem 8* April 1954, zunächst im juristischen Ausbildungsdienst, später als Richter im Dienst des Staates stand und diesem gegenüber daher besondere Pflichten hatte. Demgegenüber liegt kein wesentlicher Milderungsgrund darin, daß der Beschwerdeführer, als er sich zu gehe imdiens t lieber Tätigkeit verpflichtete, sich in russischer Kriegsgefangenschaft befand und ihm in Aussicht gestellt worden war, er könne durch seine Bereitschaft zu dieser Tätigkeit die vorzeitige Entlassung von 40 Kameraden erwirken. Nach seiner Entlassung in den besten hat er jedenfalls nicht mehr unter Zwang, sondern freiwillig gehandelt. Die Sowjetunion war durch seine Agententätigkeit in der Lage, ihre Politik und ihre Maßnahmen nach den von ihm mitgeteilten Tatsachen einzurichten. Wer so lange Zeit wie der Beschwerdeführer sich als Agent einer fremden Macht betätigt hat, darf nicht als Rechtsanwalt . zugelassen werden, der unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und ihr zu dienen hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtverhalten gezeigt, daß er nicht würdig ist, diese Aufgabe wahrZunahmen. Seine sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. e « 8 - V. Der Ehrengericht shof hat den Geschäftswert auf 30,000 DM festgesetzt. Das erscheint hei Anwendung der in BGHZ 39, 110» 115 f dargelegten Grundsätze erheblich zu niedrig. Der Senat sieht keinen Anlaö, hier den von ihm im Regelfall angenommenen Wert von 100,000 DM zu unter schreiten. vor Kirchhof Hürxthal Girlsch ‘O-ffi-r jot*«! ors rixeger irAv> i-.*3 ■F—ü£i_L..4.i 'S J. JU