Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und entschieden, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI 56 dargelegt, daß unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zwar nicht Jede kaufmännische Tätigkeit, aber doch eine solche ist, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. In der letzten dieser Entscheidungen hat er ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befaßt ist, mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist. "praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält", als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, hat der Senat in der Entscheidung EGE XI 56, 58 ausdrücklich, weil damals nicht entscheidungserheblich, offen gelassen. Für sich allein nicht entscheidend ist also die Rechtsstellung, die ein Anwaltsbewerber als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Verhältnis zu seinen Teilhabern hat. Sie ist von Bedeutung nur, wenn sie in der Geschäftsführung oder in der Vertretung oder durch ein Tätigwerden auf andere Weise "unmittelbar nach außen" in Erscheinung tritt (EGE X 74, 75). Der Antragsteller hat vorgetragen, daß er schon im Zeitpunkt seines Zulassungsantrags auf keine Weise mit irgendeiner Tätigkeit für die eine oder andere seiner Gesellschaften befaßt gewesen sei (abgesehen von der nachstehend zu erörternden Bearbeitung von Rechtsfragen) und auch jetzt nicht befaßt sei. Die Antragsgegnerin befürchtet ersichtlich weniger, der Antragsteller übe gegenwärtig eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus, sondern er werde als persönlich haftender Gesellschafter von (jetzt noch) zwei offenen Handelsgesellschaften ohne weiteres die Möglichkeit haben, in einer nach außen erkennbaren Weise in die Geschäftsführung, die Vertretung oder sonst die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Firmen einzugreifen. Jedoch liegt auch diese Befürchtung fern angesichts dessen, was der Antragsteller glaubhaft darüber vorgebracht hat, wie er als Patensohn seines Onkels in die Gesellschaften eingetreten ist, welche Zwecke damit verbunden waren und sind und wie er nach seiner Anwaltszulassung den Anwaltsberuf auszuüben gedenkt. 5. Es kann nach allem nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller gegenwärtig eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit ausübt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs hat daher keinen Erfolg.
2124 015 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/75 BESCHLUSS in dem Verfahren der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, Gflflflstraße fl, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Assessor Jürgen Carl 9 Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fritz Tflfl und Dirk Hflfl, Hflflflffl, Neuer Wl fl/II - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1975 erlassenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller ist 1946 geboren. Im Juli 1974 hat er die große juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist jetzt ganztägig in der Kanzlei eines Rechtsanwalts in Ahrensburg tätig. Zwischen diesem Rechtsanwalt und dem Antragsteller ist vorgesehen, daß er nach seiner Zulassung 3 zur Rechtsanwaltschaft diese Kanzlei übernehmen soll. Um diese Zulassung, und zwar beim Landgericht Lübeck und beim Amtsgericht Ahrensburg, hat der Antragsteller im Juli 1974 nachgesucht. Seit einigen Jahren war der Antragsteller aber auch persönlich haftender Gesellschafter dreier offener Handelsgesellschaften, nämlich der Fa, Gebrüder UflH^Pin der Fa. Carl Gf|^B in HfBI|und der Fa. EflBMetall-waren Martin Hü^HB in Die erste dieser Firmen betreibt Geschäfte auf dem Gebiet der Spedition und Schiffahrt, die zweite auf dem Drucksektor und dem Gebiet der Werbung, die dritte Handelsgeschäfte mit Metallwaren. Für keine dieser drei Firmen war und ist ein schriftlicher Gesellschaftervertrag geschlossen. Bei keiner der Firmen war und ist der Antragsteller mit der Geschäftsführung befaßt. Er wurde nur gelegentlich mit der Lösung von Rechtsfragen beschäftigt; eine Vergütung dafür hat er nicht erhalten. Mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers in diesen drei Firmen widersprach der Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 7 Nr. 8 BRAO der Anwalt s zulas sung. Der Antragsteller hat rechtzeitig den Ehrengerichtshof um Entscheidung angerufen. Inzwischen ist der Antragsteller zu dem 31. Dezember 1974 aus der Firma Metallwaren ausgeschieden. Die Firma wird jetzt von einem Alleininhaber weitergeführt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und entschieden, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Der Senat hat im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 33, 272; 34, 342;35, 205; 40, 194 in seinen Beschlüssen vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X 74 und 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI 56 dargelegt, daß unvereinbar mit dem Anwaltsberuf zwar nicht Jede kaufmännische Tätigkeit, aber doch eine solche ist, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. In der letzten dieser Entscheidungen hat er ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befaßt ist, mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist. Daran ist festzuhalten. Davon gehen hier auch beide Parteien aus. Sie streiten nur darüber, ob die angeführten Voraussetzungen beim Jetzigen Antragsteller gegeben sind. Der Ehrengerichtshof hat das mit Recht verneint. 2. Die Frage, ob ein persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der sich "praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält", als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, hat der Senat in der Entscheidung EGE XI 56, 58 ausdrücklich, weil damals nicht entscheidungserheblich, offen gelassen. Die Frage muß jetzt entschieden werden. Sie ist zu bejahen. Nach § 7 Nr. 8 BRAO kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer nach außen unmittelbar erkennbar kaufmännisch erwerbswirtschaftlich tätig wird. Auf die Tätigkeit, die der Anwalts bewerbe r ausübt, kommt es nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift an. Für sich allein nicht entscheidend ist also die Rechtsstellung, die ein Anwaltsbewerber als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Verhältnis zu seinen Teilhabern hat. Sie ist von Bedeutung nur, wenn sie in der Geschäftsführung oder in der Vertretung oder durch ein Tätigwerden auf andere Weise "unmittelbar nach außen" in Erscheinung tritt (EGE X 74, 75). Bei Beratungen in Gesellschafterversammlungen handelt es sich nicht um eine "nach außen in Erscheinung tretende" Tätigkeit. Der Antragsteller hat vorgetragen, daß er schon im Zeitpunkt seines Zulassungsantrags auf keine Weise mit irgendeiner Tätigkeit für die eine oder andere seiner Gesellschaften befaßt gewesen sei (abgesehen von der nachstehend zu erörternden Bearbeitung von Rechtsfragen) und auch jetzt nicht befaßt sei. Die Antragsgegnerin hat dieser Behauptung nicht widersprochen. Der Senat glaubt, ebenso wie der Ehrengerichtshof, dem Antragsteller. 3. Glaubhaft ist auch, daß er nur gelegentlich - und zwar in so geringem Umfang, daß ihm dafür keine Vergütung ausgezahlt oder zugesagt worden ist - mit der Bearbeitung der einen oder anderen Rechtsfrage für eine der Gesellschaften befaßt worden ist und (wenn überhaupt) noch befaßt wird. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine "unmittelbar nach außen in Erscheinung tretende” Tätigkeit. 4. Die Antragsgegnerin befürchtet ersichtlich weniger, der Antragsteller übe gegenwärtig eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus, sondern er werde als persönlich haftender Gesellschafter von (jetzt noch) zwei offenen Handelsgesellschaften ohne weiteres die Möglichkeit haben, in einer nach außen erkennbaren Weise in die Geschäftsführung, die Vertretung oder sonst die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Firmen einzugreifen. Jedoch liegt auch diese Befürchtung fern angesichts dessen, was der Antragsteller glaubhaft darüber vorgebracht hat, wie er als Patensohn seines Onkels in die Gesellschaften eingetreten ist, welche Zwecke damit verbunden waren und sind und wie er nach seiner Anwaltszulassung den Anwaltsberuf auszuüben gedenkt. Maßgebend ist übrigens nach § 7 Nr. 8 BRAÖ nur, welche Tätigkeit der Anwaltsbewerber in dem Zeitpunkt ausübt, in dem über die Anwaltszulassung zu befinden ist. Sollte sich die Befürchtung der Antragsgegnerin später erfüllen, so käme die Rücknahme der Anwaltszulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO in Betracht. 5. Es kann nach allem nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller gegenwärtig eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit ausübt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs hat daher keinen Erfolg. 6. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels stützt sich auf § 201 Abs. 2, § 202 Abs. 3 BRAO. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers im zweiten Rechtszug sind der Antragsgegnerin gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG aufzuerlegen. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes verfährt der Senat nach den Gesichtspunkten, die in der Entscheidung BGHZ 39, 110, 115/116 angeführt sind; danach besteht kein Anlaß, im Falle des Antragstellers einen geringeren als den vom Senat regelmäßig angenommenen Geschäftswert von 100.000 DM festzusetzen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer ä