Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltesachen, hat in der Bitsung rom 8. Die sofortige Beschwerde der An trägst ell er in gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vorn 2. Die Beschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der angefochtene Beschluß der Antragstellerin durch Niederlegung bei der Post am 16.
Abschrift z.Entscheid.-Sammlung d. Senats C nr> ? L BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/71 BESCHLUSS ln der Zulaeeungseache der Frau Elisabeth Antragsteller!* und Beschwerdeführerin, gegen die Jueti«Verwaltung des Landes Hordrhein-Weetfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ln Düsseldorf, dieser vertreten durch den General Staat sanwalt bei dem Oberl an-deegerlcht in Hamm, Antragegegnerin und Be sehwerdegegnerin, wegen Zulassung sur Rechtsanwaltschaft a Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltesachen, hat in der Bitsung rom 8. November 1971 unter Kitvirkung dee Vizepräsidenten dee Bundesgerichtshofs Glan«mann, dee Rechtsanwalts Br. Roesen, der Bundeerichter Bbrtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Peter*en sowie dec Bundesrichters Braxmaier beschlossen* Die sofortige Beschwerde der An trägst ell er in gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vorn 2. Juni 1971 ergangenen Beschluß des Bhrengerichtshofs für Rechteanwälte de* Bandes Kordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen* Der Oeschäftsvert wird auf 3.000,- I3& festgesetzt. ft, ff <* fl fl. UL Die Beschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der angefochtene Beschluß der Antragstellerin durch Niederlegung bei der Post am 16. Juli 1971 zugesteilt, die sofortige Beschwerde aber erst am 2. August 1971, also 3 i nicht innerhalb der vorgesehr!ebenen Frist von swei Wochen ($ 42 Abs, 4 SR&O) beim Ehrengerichtshof singe-g^msren ist. gl entmann Beesen Börtaler Kirchhof Correll Petersen Braxaaier