November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten den Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 22. April 1969 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, daß er als Dozent in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Eine Aufforderung, auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten, lehnte der Antragsteller ab. Jedoch ist der rechtzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG begründet. Sie bestätigte am Abend desselben Tages auf Frage des Antragstellers, daß die Beschwerdeschrift mit der Post abgesandt sei. 1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. a) Offenbleiben kann, ob die gesetzlich angeordnete Unvereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufes mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine objektive Einschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl darstellt (vgl. Denn dem Berufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung den einen oder anderen der beiden Berufe zu ergreifen (BVerfGE 21, 173, 181). Er besagt, daß die Beschränkung der freien Berufswahl zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen darf (BVerfGE 7, 377, 407)* Handelt es sich aber nur darum. ob dem Bewerber der Zugang zu einem weiteren Beruf verwehrt wird, so sind die Anforderungen an die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips niedriger als im Pall der Beschränkung des Rechts auf freie Wahl des Berufs überhaupt. c) Der Beruf des Rechtsanwalts trägt wegen seiner gesetzlich verankerten Zuordnung zur Rechtspflege (§§ 1» 3 BRAO) schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderer Berufen in sich. nicht ausüben darf.Eine solche kann ihm - wie übrigens hier dem Antragsteller - von seiner Dienststelle zwar gestattet werden. Es verträgt sich aber nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege, in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde abzuhängen und Beschränkungen unterworfen zu sein, die das seine Stellung und seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die Bundesrechtsanwaltsordnung, nicht kennt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in § 7 Nr. 10 den Zugang zu dem Anwaltsberuf für alle Beamten, außer bloß ehrenamtlich tätigen, versperrt, und bei schon zugelassenen Rechtsanwälten die Rücknahme der Zulassung jedenfalls dann zwingend vorschreibt, wenn es sich um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt: § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO. Darauf, daß vereinzelt Fälle denkbar sind, in denen sich, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, der Beruf des Rechtsanwalts mit dem des Beamten vereinigen ließe, ohne daß Jas öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einerseits und die Aufgabe des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege andererseits Schaden nähmen, kommt es nicht an. Oer Gesetzgeber kann, nicht zuletzt aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit, auch im Bereich der Grundrechtsbeschränkung generalisierende und formalisierende Regelungen treffen, die bei einfacher Handhabung eine wirksame Erreichung des angestrebten Zieles gewährleisten. Dem Gebote der Verhä*tnismäßigkeit ist vom Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Rücknahme der Zulassung nur bei auf Lebenszeit ernannten Beamten und Richtern zwingend vorgeschrieben ist, während bei anderen Richtern und Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO dem Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt oder die Ausübung des Anwaltsberufes selbst gestattet werden kann. Deshalb, und weil, wie ausgeführt, die Wahl des Berufes trotz § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO an sich frei und nur die Kombination des Berufs des Rechtsanwalts und des Beamten auf Lebenszeit versagt bleibt, kann von einer mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht die Rede sein.
2127 091
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja - nur Nr. III -
BRAO § 14 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 12
§ 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG.
BGH, Beschl. v. 8. November 1971 - AnwZ (B) 19/70 - EGH Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/70 BESCHLUSS
in der Sache
des Rechtsanwalts Dr. Heinz-Jürgen W in Ffl|^flstra3e fl.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Freie und Hansestadt H Justizbehörde - Justizamt -,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 8. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten den Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 22. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszuge notwondig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
G r ii n d e :
I.
Der 1928 geborene Antragsteller wurde 1955 in Rechtsanwalt. Seit Mai 1962 ist er beim Amtsgericht Hamburg-Altona und beim Landgericht Hamburg zugelassen. Seit 1958 führt er die Bezeichnung Fach-
anwalt für Steuerrecht. 195(1 promovierte er zu dem Dr. rer. pol. Seit März 1967 war er als Beamter auf Probe Dozent an der Hamburgor Ingenieurschule für Produktions- und Verfahrens echnik und hielt Vorlegungen in den Fächern Recht und Wirtschaft. Auf seinen Antrag gestattete ihm die Antragsgegnerin am 7. Juli 1967 geratß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO, neben seiner Vorlesungstätigkeit cen Beruf des Rechtanwalts selbst auszuüben.
Mit Schreiben vom 7. April 1969 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, daß er als Dozent in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Eine Aufforderung, auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten, lehnte der Antragsteller ab. Nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. März 1969 gemäß § 14 Abn. 1 Nr. 6 BRAO die Zulassung zurück.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 17. Juli 1970 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 25. August 1970 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar verspätet eingelegt. Jedoch ist der rechtzeitig
gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG begründet.
Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau, die im wesentlichen die Schreib und Büroarbeiten in seiner Praxis erledigt, glaubhaft gemacht, daß sie die am 24. Juli 1970 geschriebene und unterschriebene Beschwerdeschrift in die Akte legte und diese nach einer Störung schloß und weglegte. Anschließend warf sie die übrige ausgehende Post in den Briefkasten in der Meinung, auch die Beschwerdeschrift befinde sich dabei. Sie bestätigte am Abend desselben Tages auf Frage des Antragstellers, daß die Beschwerdeschrift mit der Post abgesandt sei. Der Antragsteller nahm erst am 20. August 1970 die seine Rücknahme betreffende Akte wieder zur Hand und stellte nunmehr fest daß die Beschwerdeschrift nicht abgegangen war.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß der Antragsteller es an der Verkehrsüblichen Sorgfalt habe fehlen lassen, die erforderlich war, um die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Verschulden seiner Ehefrau braucht er sich nicht zurechnen zu lassen, weil diese nicht seine Vertreterin war (§22 Abs. 2 Satz 2 FGG). Da ihr nach ihrer glaubhaften Versicherung ein derartiges Versehen im Rahmen ihrer Bürotätigkeit noch nie unterlaufen war, brauchte der Antragsteller über die Erteilung des Beförderungsauftrage s und die am Abend des 24. Juli 1970 erfolgte Rückfrage nach der Absendung des Briefes hinaus keine weitergehenden Maßnahmen zu treffen, um sich von der
ordnungsgemäßen Absendung der Beschwerdeschrift zu überzeugen. Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte deshalb stattgegeben werden.
III.
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rücknahme der Zulassung ist in einem solchen Falle zwingend vorgeschrieben. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
2. Die Auffassung des Antragstellers, § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO verstoße gegen ,.rt. 12 GG und sei daher nichtig, ist unrichtig.
a) Offenbleiben kann, ob die gesetzlich angeordnete Unvereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufes mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine objektive Einschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl darstellt (vgl. BVerfGE 21, 173, 179, 181 zur Frage der Vereinbarkeit des Berufes des Steuerbevollmächtigten mit gewerbliche-? Tätigkeit) oder eine subjektive Voraussetzung der Berufsausübung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 3/64 = EGE VIII 19
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zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8,
15 Nr. 2 BRAO). Enthielte § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO eine bloße Regelung der Berufsau3übung, so hätte er in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG möglicherweise ohne weiteres eine ausreichende Grundlage. Gesetzliche Eingriffe sind aber auch in das Recht auf freie Berufswahl zulässig (BVerfGE 7, 377, 401 ff). Sie setzen indessen voraus, daß sie zu dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend notwendig sind (aaO S. 404), wobei die Anforderungen bei objektiven ZulassungsVoraussetzungen besonders streng sind. Auch bei Anlegung des danach etwa erforderlichen strengen Maßstabes ist die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO jedoch zu bejahen.
b) Dabei ist von vornherein ein Gesichtspunkt nicht außer acht zu lassen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Zugang zu einem Beruf einschränkt, der als einziger ausgeübt werden soll, oder ob nur der Zugang zu einem weiteren Beruf versperrt wird. Denn dem Berufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung den einen oder anderen der beiden Berufe zu ergreifen (BVerfGE 21, 173, 181).
Bei der Prüfung, ob eine Einschränkung des durch Art. 12 GG gewährten Freiheitsrechts zu dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig ist, kommt der Grund satz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Er besagt, daß die Beschränkung der freien Berufswahl zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen darf (BVerfGE 7, 377, 407)* Handelt es sich aber nur darum.
ob dem Bewerber der Zugang zu einem weiteren Beruf verwehrt wird, so sind die Anforderungen an die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips niedriger als im Pall der Beschränkung des Rechts auf freie Wahl des Berufs überhaupt.
c) Der Beruf des Rechtsanwalts trägt wegen seiner gesetzlich verankerten Zuordnung zur Rechtspflege (§§ 1» 3 BRAO) schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderer Berufen in sich. Der Gemeinschaft kann es nicht gleichgültig sein, wer als Organ der Rechtspflege zugelassen wird und was der einmal Zugelassene nebenher beruflich tut. Daraus verstehen sich die Vorschriften der §§ 7, 14, 15 BRAO.
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ " -3 BRAO). Demgegenüber steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Diensl- und Treueverhältnis, dem er seine volle Kraft zu wie men hat, und das er nicht aus eigener Entscheidung beenden kann. Er dient der Allgemeinheit, hat bei seiner Amtsführung auf deren Wohl Bedacht zu nehmen und seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Schon aus dieser unterschiedlichen Rechtsstellung ergibt sich, daß, jedenfalls im allgemeinen, der Rechtsanwalt nicht Beamter, der Beamte nicht Rechtsanwalt sein kann. Hinzu kommt, daß der Beamte grundsätzlich eine Nebentätigkeit
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nicht ausüben darf. Eine solche kann ihm - wie übrigens hier dem Antragsteller - von seiner Dienststelle zwar gestattet werden. Jedoch hat er hierauf keinen Anspruch, und eine etwa erteilte Genehmigung kann einseitig widerrufen werden. Es verträgt sich aber nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege, in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde abzuhängen und Beschränkungen unterworfen zu sein, die das seine Stellung und seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die Bundesrechtsanwaltsordnung, nicht kennt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in § 7 Nr. 10 den Zugang zu dem Anwaltsberuf für alle Beamten, außer bloß ehrenamtlich tätigen, versperrt, und bei schon zugelassenen Rechtsanwälten die Rücknahme der Zulassung jedenfalls dann zwingend vorschreibt, wenn es sich um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt: § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO.
Darauf, daß vereinzelt Fälle denkbar sind, in denen sich, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, der Beruf des Rechtsanwalts mit dem des Beamten vereinigen ließe, ohne daß Jas öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einerseits und die Aufgabe des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege andererseits Schaden nähmen, kommt es nicht an. Oer Gesetzgeber kann, nicht zuletzt aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit, auch im Bereich der Grundrechtsbeschränkung generalisierende und formalisierende Regelungen treffen, die bei einfacher Handhabung eine wirksame Erreichung des angestrebten Zieles gewährleisten. Jede Ausnahmeregelung bringt schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Sie führt
zu immer neuen Grenzfällen, die ihrerseits zu neuen Versuchen der Aufweichung d ?r gezogenen Grenzen ermutigen. Dem Gebote der Verhä*tnismäßigkeit ist vom Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Rücknahme der Zulassung nur bei auf Lebenszeit ernannten Beamten und Richtern zwingend vorgeschrieben ist, während bei anderen Richtern und Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO dem Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt oder die Ausübung des Anwaltsberufes selbst gestattet werden kann. Deshalb, und weil, wie ausgeführt, die Wahl des Berufes trotz § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO an sich frei und nur die Kombination des Berufs des Rechtsanwalts und des Beamten auf Lebenszeit versagt bleibt, kann von einer mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht die Rede sein.
Glanzmann Roesen Börtzler Kirchhof
Correll
Petersen
Braxmaier