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BGH

Gericht: BGH

Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechts-anv/älte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vom 9o Dezember 1961 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Beschlußformel folgende neue Fassung erhält: Io Der Antragsteller wurde am 2o Oktober 1954, nachdem er seit dem 7o Juli 1947 als Rechtsanwalt zugolassen gewesen war, auf seinen eigenen Antrag in den Listen der beim Amts- und Landgericht Frankfurt (Main) zugelassenen Rechtsanwälte gelöschto Durch ein an den Landgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) gerichtetes Schreiben vom 1» Oktober 1955 beantragte der Antragsteller seine Wiedereintragung als Rechtsanwalt, wobei er gleichzeitig seinen früheren Löschungs-antrag wogen Drohung anfocht* Als Anfechtungsgrund führte er an, daß bei der einseitigen Einstellung des damaligen Vorsitzenden der Anwaltskammer und des Ehrengerichts in den seinerzeit g‘egen den Antragsteller schwebenden Ehrengerichts verfahren nicht mehr mit einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts zu rechnen gewesen seio Insbesondere sei er durch Hinweis auf § 104 der Hessischen Rechtsanwalfcs-ordnung unter Druck gesetzt worden, weil ihm nach dieser Vorschrift im Falle eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft später nicht einmal mehr die Betätigung als Steuerberater erlaubt geblieben wäre« Der Landgerichtspräsident wies den Antrag auf Y/iedor-eintragung durch den - keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden - Bescheid vom 28* November 1955 mit der Begründung zurück, daß das Vorliegen einer "Drohung" nicht habe dargelegt werden können« Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 6./14« Januar 1956 Beschwerde ein; die angekündigte nähere Begründung gab er erst in einem Sclwiftsatz vom 10« Dezember I960« Letzteren Schriftsatz hat der Landgerichtspräsident als Einspruch gegen seinen Bescheid vom 28« November 1955 behandelt und durch Bescheid vom 13» Januar 1961 - sugestellt am 17« Januar 1961 - ^ Gemäß § 34 BRAO erlischt die Zulassung bei einem Gericht, wenn die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen (§ 13) oder zurückgenommen (§§ 14 bis 16) ist» Für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind in den §§ 14 bi3 16 BRAO besondere Rechtegarantien vorgesehene Insbesondere bedarf es einer förmlichen, begründeten RUcknahmeverfügung der Landesjustiz-Verwaltung (§ 16 Abs« 1 bis 3 BRAO), gegen die in erster Linio der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs» 4 BRAO) und im Falle seiner Ablehnung weiterhin die sofortige Beschwerde gegeben ist (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Biese Rechtsgarantien stehen dem Rechtsanwalt auch dann zu Gebote, wenn die Zurücknahme seiner Zulassung aus dem Grunde ausgesprochen wird, weil er selber gegenüber der Landesjustizverwaltung schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Nach früherem hessischem Recht war die Löschung mithin im Falle des Verzichts nicht bloß eine Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Zurücknahme, sondern sie verkörperte - zu demindest rechtstatsächlich -Rücknahme und Vollziehung in einem Akt. In der BRAO ist, wie bereits der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs zutreffend feststellt, keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Fälle getroffen worden, in denen eine Löschung Von den beiden vorhandenen Übergangsbestimmungen, nämlich den §§ 207 und 218 BRAO, ist die letztere nur auf diejenigen schwebenden Ehrengerichtsverfahren anzuwenden, welche eine (neuerdings in den §§ 113 ff BHAO geregelte) ehrengerichtliche Bestrafung betrafen« Auf der anderen Seite schreibt die Regelung des § 207 für verwaltungsgerichtliche oder ehrengerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Ablehnung eines Zulassungsantrages t eingeleitet worden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO noch anhängig waren, ausnahmslos die Einstellung vor (vgl« die nicht veröffentlichte Entscheidung AnwZ (B) 2/61 vom 24» April 1961)» Dieser Regelung des § 207 liegt die klare Vorstellung zugrunde, daß sich die Rechtsstellung eine; Bewerbers nicht grundlegend dadurch verschlechtert, wenn ihm zugemutet wird, sich nochmals dem neu geregelten Zulassungs-Verfahren nach §§ 6 ff BRAO, und zwar von Anbeginn an, zu unterziehen« und demnach das Verfahren einzustellen, weil dies gleichbedeutend damit sein würde, daß dem Antragsteller jede Möglichkeit einer richterlichen Nachprüfung genommen und dadurch die erfolgte Löschung zu einer endgültigen würde« Auf der anderen Seite wäre es nicht mit der Grundauffassung der BRAO zu vereinbaren, wegen Pehlens einer einschlägigen Übergangsbestimmung die Nachprüfung einer vor dem Inkrafttreten de3 neuen Gesetzes verfügten Löschung weiterhin den Vorwaltungsgerichten zu überlassen« Denn aus der Gesamtheit der Vorschriften der BRAO ist, wie bereits in einer früheren Entscheidung des beschließenden Senats (vgl» BGHZ 34, 244, 248/249) ausgeführt wurde, der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Hechtsanwälte betreffen, der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Ehrengerichtsbar-koit zur Entscheidung zuzuweisen» - Mit dieser Absicht dc3 Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, mit der Zulassung zur Hechtsanwaltschaft zusammenhängende Verwaltungsakte (vgl» ;jetzt §§ 9 Abs«.1 Satz 2; 16 Abs« 4; 35 Abs« 2; 223 BRAO) nur deshalb in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu belassen, weil sie noch unter der Herrschaft einer der früher geltenden landesrechtlichen Hechtsanwaltsordnungen ergangen sind und weil in der Bundes-rochtsanwaltsOrdnung keine eigene Übergangsregelung dafür getroffen worden ist« der Sache nach einer Bestätigung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gleichkam, so daß entsprechend der Zielsetzung der BRAO "auch hier die nach heutigem Hecht für eine so einschneidende Maßnahme gegebene Rechtsgarantie gewährt werden muß» Aus dem gleichen Grunde muß ferne** gegen den ablehnenden Beschluß des Ehren-gerichtshofs die sofortige Beschwerde zugebilligt werden, und zwar. 194) zu stützenden Ein- j Spruchsbescheid seitens des Landgerichtsprasidenten« Denn, wie oben dargelegt, war die Entscheidung über alle anwalts-rcchtlichen Streitfragen seit dem Inkrafttreten der BRAO (l* Oktober 1959) der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen« Ebensowenig konnte die, vom Ehrengerichtshof herangezogene Übergangsbestimmung des § 195 Abs« 6 Nr« 4 VwGO zur Anwendung gelangen, weil dieses Bundesgesetz erst am 1« April I960 in Kraft getreten ist, also zeitlich nach der BRAO und daher zu einem Zeitpunkt, als dis Anwaltssachen bereits der erschöpfenden Sachund Zuständigkeitsregelung der BRAO unterstellt worden waren« Daraus ergibt sich, daß der zuletzt ergangene Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 13« Januar 196'* keinen Bestand haben kann, und zwar um deswillen, weil damals bereits die Hechtsgrundlage für ein weiteres Tätig-wcrdcn des Landgerichtspräsidenten, der sich im Einspruchs-bcschoid vom 13« Januar 1961 ausdrücklich auf § 195 Abs« 6 Nr» 4 VwGO in Verbindung mit §§ 39 ff Hess«VGG gestützt hat, fortgefallen war. mit dem der damalige Antrag des Antragstellers auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte zurückgewiesen worden war» Auch in bezug auf diesen älteren Bescheid muß der erst am 17® Februar 1961 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei sinngemäßer Auslegung nicht allein die Aufhebung des Bescheids vom 13« Januar 1961, sondern zugleich die des Bescheids vom 28„ November 1955 erstrebt, in Verbindung mit der seinerzeit rechtzeitig eingelegten "Beschwerde" vom 6« Januar 1956, als rechtzeitig behandelt werden® Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2« Auflo So 272 Anm« 3; Wolff Verwaltungsrecht 1959, § 44 I e l), Demnach könnte der Antra steiler seine am 2» Oktober 1954 abgegebene Willensorklarung durch die er auf seine Zulassung im Kammerbezirk Frankfurt/ Main verzichtete und seine Löschung als Rechtsanwalt in den Listen der beim Amts- und Landgericht Frankfurt zugelassenen Rechtsanwälte beantragte, vermittels der von ihm abgegebenen Anfechtungserklärung zu Fall bringen, sofern er durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe dieser Erklärung bewogen worden wäre» Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der Ehren-gcrichtshof mit Recht feststellt, nicht gegebene Eine ’’Drohung’1 setzt nach feststehender Rechtsprechung das Inaussichtsteilen eines künftigen Übels zwecks Beeinflussung des Geschäftswillens des Bedrohten voraus; eines Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (vgl* BGHZ 2, 287, 295)» Demnach genügt es zur Anfechtung nicht, daß der Erklärende objektiv aus unfreier Lage heraus gehandelt hat (vgl* BGHZ 8, 349» 357), ja nicht einmal, daß sich ?.sein Erklärungsgegner ein bestehendes Übel zu Nutze gemacht hato Eine Drohung im Sinne des § 123 BGB ist regelmäßig verneint worden, wenn dem Erklärenden lediglich seitens des Erklärungsgegners ein objektive, vom Willen des letzteren unabhängige Zwangslage vor Augen gehalten worden ist (vgl« BGHZ 6, 348, 351, 25? Es handelt sich im einzelnen um folgende Behauptungens Io) Hechtsanwalt Br. habe den Hechtsanwälten Br. K^H^und gegenüber geäußert, es sei mit Bestimmtheit mit einem Ausschluß von Br. auf dem Wege einer Verurteilung zu rechnen; er denke nicht daran, das vorliegende Verfahren bis zur Burchführung des 1. Legt man die damalige Information des heute als Zeuge be* nannten Rechtsanwalts G(BBB zugrunde, so zeigt sich, daß Dr« F(B|B seinerzeit zwar die Gefahr eines Ausschlusses aus der Anwaltschaft erwähnt, aber keine Drohung in dieser Richtung ausgesprochen hat. Hiernach hat Br* im Gespräch mit den Verteidigern des heutigen Antragstellers nur eine ungünstige Prognose für den Ablauf des Berufungsverfahrens gegeben; eine Beurteilung, der sich Hechtsanwalt G^HfB in seinem an den Antragsteller persönlich gerichteten Informationsschreiben vom 23o Juni 1954 mit den Worten anschloß% “Ich teile also keineswegs Ihren Optimismus, im Verfahren I in der Berufungsinstanz ein günstigeres Ergebnis zu erzielen als in erster Instanzo Herr Kollege Br. ist gleicher Ansichte Er streifte nach der Verabschiedung von HA Br. Weggehen mit mir den Gedanken einer Niederlegung Ihrer Verteidigung. Eine Prognose über die voraussichtliche Strafe, welche bei Anwendung des Gesetzes auf einen bekannten Sachverhalt zu verhängen sein wird, ist kein Inaussichtstellen eines "Übels", ganz abgesehen davon, daß der Vorsitzende eines Ehrengerichts die Disziplinarstrafe nicht als Einzelrichter verhängen durfte, sondern bei der Schlußabotimmung nur eine von drei Stimmen abzugeben hatte» Hiernach erweist sich der erste Beweisantritt des Antragstellers als nicht für die Entscheidung erheblich, weil damit nicht dargetan werden kann, daß Dr. mit der ihm zuge- Auch die Dichtigkeit dieser Behauptung kann zugunsten de« Antragstellers unterstellt werden, ohne daß dadurch das Vor-liegen einer widerrecht liehen Drohung bev/ies en oder wahrscheinlich würde«, Täter der Bedrohung könnte auch in diesem Falle wieder nur Dr. FflHfe gewesen sein» Dieser kann aber seine Äußerung gegenüber amtierenden Staatsanwälten nach der Lebenserfahrung nicht gemacht haben, um unter Einschaltung dieser und anderer Mittelsmänner eine Y/illensbeugung beim Antragsteller zu erreichen» Vielmehr hat es sich ersichtlich um eine vertrauliche Meinungsäußerung des Ehrengerichtsvorsitzenden an die Vertreter der Staatsanwaltschaft gehan-aelt, die dadurch, daß eie ohne aein Wieaen zunächst den Verteidigern und anschließend dem Angeklagten zur Kenntnis * gebracht wurde, nicht den Charakter einer Drohung annehmen konnte» Hieran ändert auch der zusätzliche Hinweis auf die spätere Rechtsfolge aus § 104 Abs» 2 Hess.HAO nichts» jedoch nicht gewertet werden» Denn sie läßt eher die gegenteilige Überzeugung des Dr» erkennen, daß sich aus dem vorliegenden Belastungsmaterial zwangsläufig der Ausschluß ergeben müsse und daß sich daran als weitere Zwangsläufigkeit die Anwendung des § 104 Abs» 2 Hess» RAO an-knüpfen werde» Wäre nämlich Dr» innerlich zu einer Rechtsbeugung entschlossen gewesen, so hätte er bestimmt insoweit nicht zwei Staatsanwälten in sein Vertrauen gezogen»-. In Anbetracht dieser Ge samt situation kann dem "Abringen" der aus dem Protokoll vom 4» Oktober 1954 ersichtlichen Erklärungen nicht einmal die Bedeutung eines Beweisanzeichens dafür zukommen, daß ein wahrer Kern im Vorwurf der einseitigen Verhandlungsführungen gewesen sein müsse» Keinesfalls besitzen die Vorgänge in der Verhandlung vom 4» Oktober 1954 indizielle Bedeutung für die Richtigkeit des im vorliegenden Verfahren allein entscheidungserheblichen Vortrages, Drohungen hätten den Antragsteller zur Abgabe seiner Verzichtserklärung vom 2« Oktober 1954 bewogen» Denn auf diesen Verzicht und sein Zustandekommen nimmt keine der dem Antragsteller "abgerungenen" Verfahrenserklärungen Bezug» Löschungsantrages erwachsen sei» Bei Zugrundelegung dieses Parteivortrages wird aber wiederum offenbar, daß keiner der damals Beteiligten, seien es die Verteidiger oder Br» Pleach oder die Staatsanwälte, mit Drohungen auf die Entschlüsse des Antragstellers eingewirkt hat, sondern daß alle ihn nur vor zwangsläufig zu erwartenden Nachteilen gewarnt haben-Infolgedessen genügt zur Entkräftung dieser Einlassung der Hinweis, daß eine psychologische Zwangslage im Sinne eines Handelns aus einer objektiv unfreien Lage heraus, wie bereits eingangs erwähnt, keinen Anfechtungsgrund im Rahmen des § 123 BGB abgeben kann (vgl- BGHZ 8, 349» 357)* Auf der anderen Seite kann zwar eine Anwendung unraitteibarer körperlicher Gewalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dazu führen, daß die dadurch erzwungene Willenserklärung als nichtig behandelt werden muß, weil gar keine Betätigung des eigenen Willens erfolgt istEin Pall dieser Art ist vorliegende- indessen nicht gegeben» "In dem dem öffentlichen Hecht angehorendon Steuorrecht ist eine verbindlich abgegebene Erklärung eines Steuerpflichtigen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar-, wie dies im bürgerlichen Rech für private V/illenserklärungen vorgesehen ist» Andererseits können nach dieser Rechtsprechung derartige Erklärungen nicht als wirksam behandelt werden, wenn sie durc unzulässige Beeinflussung seitens einer Behörde, z»B» unter Bruck, durch Drohung oder bewußte Täuschung zustande gekommen sind» Sie sind in solchen Fällen ohne ß weiteres unwirksam»" Biesen Rechtsgrundsatz des Steuerrechts möchte der Antragste: ler auf seine Verzichtserklärung angev/endet wissen, weil er sie auch "unter Bruck" abgegeben habe» Wie der im vorgenannten Urteil gegebene Hinweis auf ein früheres Urteil (BStBl» 1952 III S» 241) beweist, ist mit dem Handeln "unter Bruck" (das erstmals im Urteil vom 19* Bezember 1958 erwähnt wird) jedoch ausschließlich ein Rechtsmittelverzicht gemeint, welcher vom Fahndungsbeamten unter Hinweis auf eine bei ihm vorliegende Rückfrage der Staatsanwaltschaft und die sich "bei entsprechender Beantwortung dieser Rückfrage" ergebende Möglichkeit einer Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen % oroisrcchtlicher Verstöße erwirkt worden war» Es handelte si also um den klaren Fall einer rechtswidrigen Brohung im Sinne des § 125 BGB» schränkung dor Möglichkeiten aus § 123 BOB dar, weil nicht jede Drohung und Täuschung, sondern nur eine von der Finanzbehörde ausgehende V/illensbeeinflussung dieser Art beachtlich ist» Infolgedessen wäre für den Antragsteller aus einer Übertragung jener Rechtsgrundsätze keine Verbesserung seiner Rechtslage zu erwarten» /^~Auf den erhebliche Zeit nach der mündlichen Verhandlung und nach der Beschlußfassung durch den Senat vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsatz vora 27o Oktober 1962 konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr eingegangen werden* Er bietet auch keine Veranlassung, von amtsv/egen erneut in Ermittlungen (§ 12 FGG) einzutreten*

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 123 BGB § 12 FGG
ZulassungBrDrohungBRAO

Volltext der Entscheidung

Anv/Z (B) 19/62
jt' 7
2094 039
Beschluß
 In dem Verfahren
 dos Steuerberaters DiploKaufmann Br,
O^Äweg
 Alfons
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Hein2 Joachim S|
Fl
 und Rechtsanwalt Br- Fritz N(|9, M(
gegen
 den Minister der Justiz des Landes Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in F
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am Io Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br* Greuner, Br» Bix und Br0 habilo Merkel und der Bundesrichter Kirchhof, Br» Spengler, Br» Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen*
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechts-anv/älte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vom 9o Dezember 1961 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Beschlußformel folgende neue Fassung erhält:
Der Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) vom 13» Januar 1961 - XI B 45 -wird aufgehoben- Hingegen wird der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid
2
dos Landgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) vom 28o November 1955 - XI B 45 - zurückgewiescna
 Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Hechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sind«
Der Ge schüft sy/ert wird auf 100 000 DM festgesetzt o
Gründe 5
Io
 Der Antragsteller wurde am 2o Oktober 1954, nachdem er seit dem 7o Juli 1947 als Rechtsanwalt zugolassen gewesen war, auf seinen eigenen Antrag in den Listen der beim Amts- und Landgericht Frankfurt (Main) zugelassenen Rechtsanwälte gelöschto Durch ein an den Landgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) gerichtetes Schreiben vom 1» Oktober 1955 beantragte der Antragsteller seine Wiedereintragung als Rechtsanwalt, wobei er gleichzeitig seinen früheren Löschungs-antrag wogen Drohung anfocht* Als Anfechtungsgrund führte er an, daß bei der einseitigen Einstellung des damaligen Vorsitzenden der Anwaltskammer und des Ehrengerichts in den seinerzeit g‘egen den Antragsteller schwebenden Ehrengerichts verfahren nicht mehr mit einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts zu rechnen gewesen seio Insbesondere sei er durch Hinweis auf § 104 der Hessischen Rechtsanwalfcs-ordnung unter Druck gesetzt worden, weil ihm nach dieser Vorschrift im Falle eines Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft später nicht einmal mehr die Betätigung als Steuerberater erlaubt geblieben wäre«
 
Der Landgerichtspräsident wies den Antrag auf Y/iedor-eintragung durch den - keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden - Bescheid vom 28* November 1955 mit der Begründung zurück, daß das Vorliegen einer "Drohung" nicht habe dargelegt werden können« Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 6./14« Januar 1956 Beschwerde ein; die angekündigte nähere Begründung gab er erst in einem Sclwiftsatz vom 10« Dezember I960« Letzteren Schriftsatz hat der Landgerichtspräsident als Einspruch gegen seinen Bescheid vom 28« November 1955 behandelt und durch Bescheid vom 13» Januar 1961 - sugestellt am 17« Januar 1961 -	^
zurückgewieseno Hiergegen beantragte der Antragsteller am 17« Februar 1961 gerichtliche Entscheidung. Sein Antrag wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vom 9 a Dezember 1961 als unbegründet zurückgewieoen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 12. Dezember 1961 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichts-hofs vom 9- Dezember 1961 sowie die Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) vom 13* Januar 1961 unc vom 28. November 1955 aufzuheben und seine Wiederointragung in die Liste der Rechtsanwälte anzuordnen. Der Antragsgeg- g ner beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
Die in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO für zulässig zu erachten«
Nach heute geltendem Recht der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 36) darf und muß ein Rechtsanwalt in der Liste der zugelassencn Rechtsanwälte außer im Falle des i'odeo nur
 
dann gelöscht werden, wenn die Zulassung hei einem Gericht erloschen (§ 34) oder zurückgenommen (§33 Abs« 4, § 35) ist. Gemäß § 34 BRAO erlischt die Zulassung bei einem Gericht, wenn die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen (§ 13) oder zurückgenommen (§§ 14 bis 16) ist» Für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind in den §§ 14 bi3 16 BRAO besondere Rechtegarantien vorgesehene Insbesondere bedarf es einer förmlichen, begründeten RUcknahmeverfügung der Landesjustiz-Verwaltung (§ 16 Abs« 1 bis 3 BRAO), gegen die in erster Linio der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs» 4 BRAO) und im Falle seiner Ablehnung weiterhin die sofortige Beschwerde gegeben ist (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Biese Rechtsgarantien stehen dem Rechtsanwalt auch dann zu Gebote, wenn die Zurücknahme seiner Zulassung aus dem Grunde ausgesprochen wird, weil er selber gegenüber der Landesjustizverwaltung schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO).
Biese Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet sich insoweit von der früheren Hessischen Rechts-anwaltsordnüng vom 18. Oktober 1948 (HessGVBl S. 126), als nach der letzteren die Eintragung in der Anwaltsliste im Falle der Aufgabe der Zulassung - ebenso wie im Falle des Todes - ohne eine voraufgehende Zurücknahme der Zulassung zu löschen war (§ 27). Nach früherem hessischem Recht war die Löschung mithin im Falle des Verzichts nicht bloß eine Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Zurücknahme, sondern sie verkörperte - zu demindest rechtstatsächlich -Rücknahme und Vollziehung in einem Akt. In der BRAO ist, wie bereits der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs zutreffend feststellt, keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Fälle getroffen worden, in denen eine Löschung
 
noch nach § 27 der HeaSoRAO vom 18» Oktober 1948 erfolgt ist o
Von den beiden vorhandenen Übergangsbestimmungen, nämlich den §§ 207 und 218 BRAO, ist die letztere nur auf diejenigen schwebenden Ehrengerichtsverfahren anzuwenden, welche eine (neuerdings in den §§ 113 ff BHAO geregelte) ehrengerichtliche Bestrafung betrafen« Auf der anderen Seite schreibt die Regelung des § 207 für verwaltungsgerichtliche oder ehrengerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Ablehnung eines Zulassungsantrages t eingeleitet worden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO noch anhängig waren, ausnahmslos die Einstellung vor (vgl« die nicht veröffentlichte Entscheidung AnwZ (B) 2/61 vom 24» April 1961)» Dieser Regelung des § 207 liegt die klare Vorstellung zugrunde, daß sich die Rechtsstellung eine; Bewerbers nicht grundlegend dadurch verschlechtert, wenn ihm zugemutet wird, sich nochmals dem neu geregelten Zulassungs-Verfahren nach §§ 6 ff BRAO, und zwar von Anbeginn an, zu unterziehen«
Keine dieser beiden Übergangsbestimmungen paßt auf den hier vorliegenden Pall einer bereits vollzogenen	•
Löschung gemäß § 27 der HessoRAO« Rieht vertretbar wäre es insbesondere, den schwebenden Streit über die Rechtsbestän-digkei't einer erfolgten Löschung nach § 207 BRAO zu behende!: und demnach das Verfahren einzustellen, weil dies gleichbedeutend damit sein würde, daß dem Antragsteller jede Möglichkeit einer richterlichen Nachprüfung genommen und dadurch die erfolgte Löschung zu einer endgültigen würde« Auf der anderen Seite wäre es nicht mit der Grundauffassung der BRAO zu vereinbaren, wegen Pehlens einer einschlägigen Übergangsbestimmung die Nachprüfung einer vor dem Inkrafttreten de3 neuen Gesetzes verfügten Löschung weiterhin den
 Vorwaltungsgerichten zu überlassen« Denn aus der Gesamtheit der Vorschriften der BRAO ist, wie bereits in einer früheren Entscheidung des beschließenden Senats (vgl»
 BGHZ 34, 244, 248/249) ausgeführt wurde, der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Hechtsanwälte betreffen, der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Ehrengerichtsbar-koit zur Entscheidung zuzuweisen» - Mit dieser Absicht dc3 Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, mit der Zulassung zur Hechtsanwaltschaft zusammenhängende Verwaltungsakte (vgl» ;jetzt §§ 9 Abs«.1 Satz 2; 16 Abs« 4; 35 Abs« 2; 223 BRAO) nur deshalb in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu belassen, weil sie noch unter der Herrschaft einer der früher geltenden landesrechtlichen Hechtsanwaltsordnungen ergangen sind und weil in der Bundes-rochtsanwaltsOrdnung keine eigene Übergangsregelung dafür getroffen worden ist«
Somit ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Ehrengerichtshofs der Antrag auf gerichtliche Entscheidung für statthaft zu halten» Die Zuerkennung dieses Rechtsbehelfs folgt aus entsprechender Anwendung des § 16 Abs» 4 BRAO, da die hier strittige Ablehnung der Wiedereintragung gemäß § 27 Hess.HAO der Sache nach einer Bestätigung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gleichkam, so daß entsprechend der Zielsetzung der BRAO "auch hier die nach heutigem Hecht für eine so einschneidende Maßnahme gegebene Rechtsgarantie gewährt werden muß» Aus dem gleichen Grunde muß ferne** gegen den ablehnenden Beschluß des Ehren-gerichtshofs die sofortige Beschwerde zugebilligt werden, und zwar. - wiederum wegen Fehlens einer einschlägigen Übergangsregelung - in entsprechender Anwendung des § 42 BHAO, weil die nunmehr angefochtene Entscheidung des Ehrengerichts-
 
hofs in ihror praktischen Bedeutung der Zurückweisung eines Antrages auf "Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" (vglo § 42 Abs« 1 Nr« 3) gleichkommto
 Allerdings bedarf es an dieser Stelle noch einer verfahr ensmäßigen Klarstellung, und zwar insoweit als der Bhrengcrichtshof in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon auogegangen ist, daß sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allein gegen den Einspruchs-Bescheid de3 Landgerichtspräsidenten vom 13o Januar 1961 richten müsse, während in Wahrheit daneben der Bescheid des Land-gerichtspräsidenten vom 28«, November 1955 den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet« Dieser letztgenannte Bescheid, welcher am Ende der Entscheidung des Ehrengerichtshofs inhaltlich zutreffend als "der angefochtene Beschluß" angesprochen wird, war zu einer Zeit ergangen, als es noch keine Bundesrechtsanwaltsordnung gab« Der Einspruchs-Bescheid vom 13« Januar 1961 ist hingegen zeitlich nach dem Inkrafttreten der BRAO erfolgt«. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits kein Raum mehr für einen Einspruch seitens des Antragstellers oder für einen auf §§ 38, 39 Hess* VGG vom 31 o Oktober 1946 (HessGVBl S. 194) zu stützenden Ein- j Spruchsbescheid seitens des Landgerichtsprasidenten« Denn, wie oben dargelegt, war die Entscheidung über alle anwalts-rcchtlichen Streitfragen seit dem Inkrafttreten der BRAO (l* Oktober 1959) der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen« Ebensowenig konnte die, vom Ehrengerichtshof herangezogene Übergangsbestimmung des § 195 Abs« 6 Nr« 4 VwGO zur Anwendung gelangen, weil dieses Bundesgesetz erst am 1« April I960 in Kraft getreten ist, also zeitlich nach der BRAO und daher zu einem Zeitpunkt, als dis Anwaltssachen bereits der erschöpfenden Sachund Zuständigkeitsregelung der BRAO unterstellt worden waren«
8 -
Daraus ergibt sich, daß der zuletzt ergangene Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 13« Januar 196'* keinen Bestand haben kann, und zwar um deswillen, weil damals bereits die Hechtsgrundlage für ein weiteres Tätig-wcrdcn des Landgerichtspräsidenten, der sich im Einspruchs-bcschoid vom 13« Januar 1961 ausdrücklich auf § 195 Abs« 6 Nr» 4 VwGO in Verbindung mit §§ 39 ff Hess«VGG gestützt hat, fortgefallen war. Gleichwohl ändert dies nichts an der Rochts-gültigkeit dos eigentlichen Sachbescheids vom 28« November 1955? mit dem der damalige Antrag des Antragstellers auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte zurückgewiesen worden war» Auch in bezug auf diesen älteren Bescheid muß der erst am 17® Februar 1961 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei sinngemäßer Auslegung nicht allein die Aufhebung des Bescheids vom 13« Januar 1961, sondern zugleich die des Bescheids vom 28„ November 1955 erstrebt, in Verbindung mit der seinerzeit rechtzeitig eingelegten "Beschwerde" vom 6« Januar 1956, als rechtzeitig behandelt werden®
In der Sache erweist sich der ältere Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 28« November 1955 indessen aus den zutreffenden Erwägungen des Ehrengerichtshofs als richtig«
III«
Der Ehrengerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl« RGZ 134, 162, 171) angenommen, daß öffentlichrechtliche Willenserklärungen von Privatpersonen an sich der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung unterliegen« Dieser Ausgangspunkt ist richtig; er entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« BGHZ 6, 348, 351) und der heutigen Verwaltungsrechtslehre (vgl- Forsthoff, Verwaltungsrecht 8« Aufl« S« 263, 223;
Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2« Auflo So 272 Anm« 3; Wolff Verwaltungsrecht 1959, § 44 I e l), Demnach könnte der Antra steiler seine am 2» Oktober 1954 abgegebene Willensorklarung durch die er auf seine Zulassung im Kammerbezirk Frankfurt/ Main verzichtete und seine Löschung als Rechtsanwalt in den Listen der beim Amts- und Landgericht Frankfurt zugelassenen Rechtsanwälte beantragte, vermittels der von ihm abgegebenen Anfechtungserklärung zu Fall bringen, sofern er durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe dieser Erklärung bewogen worden wäre» Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der Ehren-gcrichtshof mit Recht feststellt, nicht gegebene
 Eine ’’Drohung’1 setzt nach feststehender Rechtsprechung das Inaussichtsteilen eines künftigen Übels zwecks Beeinflussung des Geschäftswillens des Bedrohten voraus; eines Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (vgl* BGHZ 2, 287, 295)» Demnach genügt es zur Anfechtung nicht, daß der Erklärende objektiv aus unfreier Lage heraus gehandelt hat (vgl* BGHZ 8, 349» 357), ja nicht einmal, daß sich ?.sein Erklärungsgegner ein bestehendes Übel zu Nutze gemacht hato Eine Drohung im Sinne des § 123 BGB ist regelmäßig verneint worden, wenn dem Erklärenden lediglich seitens des Erklärungsgegners ein objektive, vom Willen des letzteren unabhängige Zwangslage vor Augen gehalten worden ist (vgl« BGHZ 6, 348, 351, 25?
 217 = NJW 1957, 1796)*
Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung läßt sich den Eingaben dos Antragstellers überhaupt kein schlüssiger Vortrag in dor Richtung entnehmen, daß er einer Drohung ausge-sotzt worden sei, welche seine Anfechtungserklärung recht-fertigen könnte«
Auch die Bewoisantritte, welche der Antragsteller in d< mündlichen Verhandlung formuliert hat, enthalten kein schlüs
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siges Vorbringen, das die Anordnung einer Beweisaufnahme veranlassen könnte«. Es handelt sich im einzelnen um folgende Behauptungens
 Io) Hechtsanwalt Br.	habe	den	Hechtsanwälten
 Br. K^H^und	gegenüber	geäußert,	es	sei	mit	Bestimmtheit mit einem Ausschluß von Br.	auf	dem
 Wege einer Verurteilung zu rechnen; er denke nicht daran, das vorliegende Verfahren bis zur Burchführung des 1. Verfahrens zurückzusteilen.
Unterstellt man, daß die benannten Zeugen Br.	und
(damals Verteidiger des Antragstellers) diese Behauptung bestätigen würden, so wäre damit keineswegs der Beweis für eine Bedrohung des Antragstellers erbracht. Hätte diese Äußerung den Charakter einer Brohung gehabt, so wäre
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zudem schwer verständlich, wieso sich die beiden Verteidiger des Antragstellers damals als Überbringer einer Nötigungserklärung zur Verfügung stellen konnten, statt ihren Mandanten sogleich durch geeignete Maßnahmen vor dem Be-droher zu schützen.
Zum Verständnis dieses Beweisantritts müssen die beiden Informationsschreiben von Hechtsanwalt - GrfflHB vom 22. und 23. Juni 1954 herangezogen werden, welche der Antragsteller dem Ehrengerichtshof übergeben hatte und die auch in der Beschwerdeinstanz zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Aus diesen an den Antragsteller und seinen Bruder gerichteten Schreiben ist zu ersehen, daß die fragliche Unterredung zwischen Br»	einerseits	und
 den Verteidigern Br.	und	andererseits	bereits
 am 21. Juni 1954 stattgefunden hat. Über den Inhalt der Unterredung hat Rechtsanwalt	damals	allein	im	Brief	an
 den .Bruder Dr« med. Albert liehen folgendes berichtet:
, und zwar ira wesent-
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"Herr Br« FB^B ° • <>«. brachte zu dem Ausdruck, es gäbe entweder nur die Möglichkeit, zunächst das Berufungsverfahren der Ehrengerichtssache I durchzufUhren und die Ehrengerichtssache II vorerst ruhen zu lassen« Dieser Weg bringe aber die Gefahr mit sich, daß Ihr Bruder endgültig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen werde und dann auch nicht einmal mehr den Beruf eines Bücherrevisors oder Steuerberaters ausüben könne« Man müöse sich vergegenwärtigen, daß die im Ehrengerichtsverfahren II erörterten weiteren dienstlichen Vorwürfe y u-Uo als eine fortgesetzte Handlung mit den im Ehren-gorichtsverfahren I erörterten Vorfällen behandelt werden könnten« Boi der Häufung der disziplinären Verstöße könne dann u«U« mit großer Sicherheit mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft für Ihren Bruder gerechnet werden«
Im Hinblick auf die weitere berufliche Entwicklung Ihres Herrn Bruders wäre es daher angezeigt, so meint Herr RA Dr« F^BB> wenn entweder die beiderseitigen Berufungen in^der Ehrengerichtssache I zurückgenommon werden und die Ehrengerichts Sache II unter der Voraussetzung eingestellt wird, daß Ihr Bruder in einer schriftlichen, bei mir zu hinterlegenden Eingabe auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, mit anderen Worten, sich in der Liste der eingetragenen Rechtsanwälte löschen läßt, wobei Dr« F^Bh Aussicht stellte, sich für diese Lösung persönlich bei dem Herrn General Staatsanwalt einzusetzen, um dessen Zustimmung hierfür zu er- jj, reichen«	^
Bei der zweiten Möglichkeit müßte ebenfalls ein Löschung antrag gestellt werden, jedoch würde es dann Ihrem Bruder freigestellt sein, die Berufung in der Ehrengericht ssache I durchzuführen« Von der letzteren Möglichkeit halte ich nicht viel«11
Legt man die damalige Information des heute als Zeuge be* nannten Rechtsanwalts G(BBB zugrunde, so zeigt sich, daß Dr« F(B|B seinerzeit zwar die Gefahr eines Ausschlusses aus der Anwaltschaft erwähnt, aber keine Drohung in dieser Richtung ausgesprochen hat. Als Drohung kann die damalige
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Äußerung vor allem deshalb weder gemeint noch verstanden worden sein, weil Br»	-	dem Schreiben G(^H^3 zufolge -
sich ausschließlich über den mutmaßlichen Ausgang der Ehrcn-gerichtsoache I verbreitete, also eines Verfahrens, das sich bereits in der Berufungsinstanz befand und dadurch der persön liehen Einv/irkung des Bra	entzogen	war, der Vorsitzen-
der des Ehrengerichts, aber nicht Mitglied des Ehrengerichtshofs war (vgl« §§ 75, 99 Hess.RAO).
Hiernach hat Br*	im Gespräch mit den Verteidigern
 des heutigen Antragstellers nur eine ungünstige Prognose für den Ablauf des Berufungsverfahrens gegeben; eine Beurteilung, der sich Hechtsanwalt G^HfB in seinem an den Antragsteller persönlich gerichteten Informationsschreiben vom 23o Juni 1954 mit den Worten anschloß% “Ich teile also keineswegs Ihren Optimismus, im Verfahren I in der Berufungsinstanz ein günstigeres Ergebnis zu erzielen als in erster Instanzo Herr Kollege Br.	ist	gleicher Ansichte
 Er streifte nach der Verabschiedung von HA Br.
Weggehen mit mir den Gedanken einer Niederlegung Ihrer Verteidigung. “
Bie neuerdings aufgestellte Behauptung,
“daß Herr RA Br.	den Herren RAe Br.	und
G^IBl gegenüber äußerte, es sei mit Bestimmtheit mit einem Ausschluß von Herrn Br. Breimann auf dem Yfege einer Verurteilung zu rechnen; er denke nicht daran, das vorliegende Verfahren bis zur Burchfüh-rung des 1. Verfahrens zurückzusteilen“
läßt sich mit dem Inhalt des oben wiedergegebenen Informa-tionsschreibens insofern nicht in Einklang bringen, als sie mit keiner der beiden dort als Alternativen erörterten “Möglichkeiten“ vereinbar ist und überdies - wie es scheint - den prophezeiten Ausschluß vom Verfahren I (= Ehrengerichtohof)
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in das Verfahren II (= Ehrengericht) verschiebto Diese WidcrsprUche können allerdings nicht dazu führen, den Beweis ant ritt von vornherein als aussichtslos zu behandeln? denn es ist nicht angängig, einem Zeugenbeweis mit Rücksicht auf eine vorhandene Urkunde bereits vor der Vernehmung des Zeugen jede Überzeugungskraft abzusprechen» Violmehr muß in der gegenwärtigen Verfahrenslage zugunsten des Antragsteller davon ausgegangen werden, daß die benannten Zeugen zur Überzeugung des Gerichts die in ihr Y/issen gestellte Äußerung des Dr.	bestätigen	würden, "es sei (im Verfall-,
 ren .II) mit Bestimmtheit mit einem Ausschluß von Herrn Dr° 30 auf dem Wege einer Verurteilung zu rechnen*"
Auch einer derartigen Äußerung würde jedoch der Charakter einer widerrechtlichen Drohung fehlen» Zunächst steht sie in keiner sichtbaren Verbindung mit dem angeblichen Ziel, den Antragsteller damals zu einem Verzicht auf seine Zulassung zu bewegen? es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß Dr. DflHB überhaupt das notwendige Bewußtsein gehabt hätte, mit dieser Äußerung den Willen des Antragstellers beeinflussen zu können (vgl» RGZ 104, 80)« Abgesehen davon stellt der Hinweis eines Richters, auch eines Ehrenrichters, auf die Schwere eines Urteils, das er voraussichtlich wird fällen * müssen, rein tatbestandlich keine Drohung, geschweige denn eine widerrechtliche Drohung, dar. Eine Prognose über die voraussichtliche Strafe, welche bei Anwendung des Gesetzes auf einen bekannten Sachverhalt zu verhängen sein wird, ist kein Inaussichtstellen eines "Übels", ganz abgesehen davon, daß der Vorsitzende eines Ehrengerichts die Disziplinarstrafe nicht als Einzelrichter verhängen durfte, sondern bei der Schlußabotimmung nur eine von drei Stimmen abzugeben hatte»
Wird der Vorsitzende eines Ehrengerichts, wie im vorliegenden Palle, von den Verteidigern eines Angeschuldigten mit der ausgesprochenen Bitte aufgesucht, mit ihnen die voraus-
 
sichtliche weitere Entwicklung eines anhängigen Verfahrens zu erörtern, so ist es nicht nur sein Recht, sondern u.U» sogar seine Ehrenpflicht, auf die Schwere einer etwa zu erwartenden Strafe hinzuweisen. - Eine Bedrohung des Angeschuldigten könnte unter solchen Umständen allenfalls dann angenommen werden, wenn der Vorsitzende erklärt oder eindeutig zu erkennen gehen würde, daß er unter Mißbrauch seines richterlichen Amtes für ein Fehlurteil eintreten wolle, also an einer vorgefaßten Meinung selbst dann festhalten werde, wenn ihm das Ergebnis der Haupt Verhandlung nach pflichtmäßigem Ermessen eine mildere Beurteilung nahelegen müßte. Für eine solche besondere Fallgestaltung ist v/eder ausdrücklich Beweis angetreten worden, noch bieten die früheren Eingaben des Antragstellers den mindesten Anhaltspunkt in dieser Richtung. Zwar hat der Antragsteller seit I960 gegen Dr.F^IH den Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben, während er den Tatbestand einer Drohung in seiner ersten Anfechtungserklärung vom 1. Oktober 1955 vorwiegend in dem Hinweis auf § 104 Hess. RAO verwirklicht seih. In keinem seiner Schriftsätze hat der Antragsteller indessen jemals die Behauptungen aufgestellt,
 Dr.	habe	in	der	Besprechung	vom	21.	Juni 1954 gesagt
 oder zu verstehen gegeben, daß er sich im Verfahren II unbedingt für den Ausschluß des Antragstellers einsetzen werde, also wider bessere Einsicht selbst dann, wenn sich in der Hauptverhandlung entlastende Umstände heraussteilen sollten.
Hiernach erweist sich der erste Beweisantritt des Antragstellers als nicht für die Entscheidung erheblich, weil damit nicht dargetan werden kann, daß Dr.	mit der ihm zuge-
schriebenen Äußerung ein zukünftiges Übel, auf dessen Eintritt er einwirken zu können behauptete, in Aussicht gestellt hat, um den Antragsteller zu einem bestimmten Verhalten, nämlich einem Verzicht auf seine Zulassung, zu bestimmen« Vielmehr müßte, auch wenn die behauptete Äußerung Dr. F^ifes gefallen ist, angenommen werden, daß er allenfalls eine Y/ar-
 
nung im Hinblick auf eine objektive, von seinem Willen unabhängige Zwangslage ausgesprochen hat«,
2.) Der nächste Beweisantritt geht dahin, "daß der damalige Erste Staatsanwalt Dr.	und	der	damalige
 Erste Staatsanwalt	von	<*er Generalstaatsanwaltochaft
 Frankfurt/M., der Verteidigung gegenüber in einer Vcrhand-lungopausc erklärten, Herr HA Dr.	habe	sich	geäußert,
 Dr.	werde	bestimmt	zu dem Ausschluß verurteilt, damit
 sei auch automatisch seine Steuerpraxie hinfällig»"
Auch die Dichtigkeit dieser Behauptung kann zugunsten de« Antragstellers unterstellt werden, ohne daß dadurch das Vor-liegen einer widerrecht liehen Drohung bev/ies en oder wahrscheinlich würde«, Täter der Bedrohung könnte auch in diesem Falle wieder nur Dr. FflHfe gewesen sein» Dieser kann aber seine Äußerung gegenüber amtierenden Staatsanwälten nach der Lebenserfahrung nicht gemacht haben, um unter Einschaltung dieser und anderer Mittelsmänner eine Y/illensbeugung beim Antragsteller zu erreichen» Vielmehr hat es sich ersichtlich um eine vertrauliche Meinungsäußerung des Ehrengerichtsvorsitzenden an die Vertreter der Staatsanwaltschaft gehan-aelt, die dadurch, daß eie ohne aein Wieaen zunächst den Verteidigern und anschließend dem Angeklagten zur Kenntnis * gebracht wurde, nicht den Charakter einer Drohung annehmen konnte» Hieran ändert auch der zusätzliche Hinweis auf die spätere Rechtsfolge aus § 104 Abs» 2 Hess.HAO nichts»
Möglicherweise will der Antragstellerdür&h diesen Beweisantritt auch garnicht den Bedrohungstatbostand als solchen	beweisen,	sondern	nur seine Behauptung erhärten, da*
Dr. Flosch auf alle Fälle zur Rechtsbeugung entschlossen war. Auch als Beweisanzeichen für einen solchen inneren Tatbestand kann die Meinungsäußerung gegenüber den Staatsanwälten
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jedoch nicht gewertet werden» Denn sie läßt eher die gegenteilige Überzeugung des Dr»	erkennen, daß sich aus
 dem vorliegenden Belastungsmaterial zwangsläufig der Ausschluß ergeben müsse und daß sich daran als weitere Zwangsläufigkeit die Anwendung des § 104 Abs» 2 Hess» RAO an-knüpfen werde» Wäre nämlich Dr»	innerlich zu einer
 Rechtsbeugung entschlossen gewesen, so hätte er bestimmt insoweit nicht zwei Staatsanwälten in sein Vertrauen gezogen»-. Der zweite Bev/eisantritt ist demnach weder für den behaupteten Tatbestand des § 123 BOB noch für eine Hilfstatsache von Erheblichkeit»
3») Der letzte Beweisantritt lautet, "daß Herr RA Dr»	die	Erklärungen	Herrn	Dr»	er	habe
 rechtliches Gehör gehabt usw», diesem nach langer Verhandlung abgerungen hat"»
Dieser Vortrag des Antragstellers bezieht sich auf Vorgänge in der Schlußsitzung des Ehrengerichts vom 4» Oktober 1954, in der das Ehrengerichtsverfahren eingestellt worden ist» Das getadelte Verhalten des Dr» konnte daher keine Willensbeeinflussung im Hinblick auf den Austritt aus der Anwaltschaft mehr bezwecken oder bewirken, weil diese Willenserklärung vom Antragsteller bereits am 1Oktober 1954 abgegeben worden war»
Allenfalls könnte das Bemühen des Ehrengerichtsvorsitzon-den darum, vom Angeklagten eine Erklärung zu Protokoll darüber zu erhalten, daß ihm seine Verteidigungsmöglichkeit on nicht beschnitten worden seien, als Indiz dafür gewertet worden, daß dem Vorsitzenden selber Bedenken gekommen seien, ob das rechtliche Gehör ausreichend gewesen sei» Aber auch diese Schlußfolgerung könnte der Senat nicht ziehen, v/eil der Antragsteller den Ehrengerichtsvorsitzenden in der da-
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maligen Verhandlung als befangen abgelehnt und außerdem, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, die Rüge erhoben hatte, er sei in ungesetzlicher Weise in seiner Verteidigung beschnitten worden»
Nach diesen Vorkommnissen in der Verhandlung vor dem Ehrengericht und in Kenntnis der Vorfälle, welche den Gegenstand der Shrengerichtsverfahren I und II bildeten, lag für den Vorsitzenden die Annahme nahe, daß der Antragsteller seine bereits in der Haupt Verhandlung erhobenen Angriffe gegen seine Verhandlungsführung später wiederholen würde»
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In Anbetracht dieser Ge samt situation kann dem "Abringen" der aus dem Protokoll vom 4» Oktober 1954 ersichtlichen Erklärungen nicht einmal die Bedeutung eines Beweisanzeichens dafür zukommen, daß ein wahrer Kern im Vorwurf der einseitigen Verhandlungsführungen gewesen sein müsse» Keinesfalls besitzen die Vorgänge in der Verhandlung vom 4» Oktober 1954 indizielle Bedeutung für die Richtigkeit des im vorliegenden Verfahren allein entscheidungserheblichen Vortrages, Drohungen hätten den Antragsteller zur Abgabe seiner Verzichtserklärung vom 2« Oktober 1954 bewogen» Denn auf diesen Verzicht und sein Zustandekommen nimmt keine der dem Antragsteller "abgerungenen" Verfahrenserklärungen Bezug»
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Nach alledem ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das Vorhandensein einer «Drohung11 in schlüssiger Weise darzutun« Dies macht es verständlich, daß sein Prozeßbevollmächtigter größeren Wert darauf legte, das Vorliegen eines "unwiderstehlichen seelischen Zwanges" nachzuweisen» Er hat, ebenso wie dies der Antragsteller in seiner persönlichen Schilderung des Sachverhalts tat, eingeräumt, daß eine "Nötigung nicht expressis verbis, sondern in versteckter Form zu dem Ausdruck gebracht worden" sei. Ferner haben Antragsteller und Prozeßbevollmächtigter darzulegen versucht, daß
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für den Antragsteller aus der damaligen "Gesamtsituation", übrigens unter Einbeziehung des Zuredens seiner eigenen Verteidiger, ein unwiderstehlicher Zwang zur Stellung des--.^\ Löschungsantrages erwachsen sei» Bei Zugrundelegung dieses Parteivortrages wird aber wiederum offenbar, daß keiner der damals Beteiligten, seien es die Verteidiger oder Br» Pleach oder die Staatsanwälte, mit Drohungen auf die Entschlüsse des Antragstellers eingewirkt hat, sondern daß alle ihn nur vor zwangsläufig zu erwartenden Nachteilen gewarnt haben-Infolgedessen genügt zur Entkräftung dieser Einlassung der Hinweis, daß eine psychologische Zwangslage im Sinne eines Handelns aus einer objektiv unfreien Lage heraus, wie bereits eingangs erwähnt, keinen Anfechtungsgrund im Rahmen des § 123 BGB abgeben kann (vgl- BGHZ 8, 349» 357)* Auf der anderen Seite kann zwar eine Anwendung unraitteibarer körperlicher Gewalt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dazu führen, daß die dadurch erzwungene Willenserklärung als nichtig behandelt werden muß, weil gar keine Betätigung des eigenen Willens erfolgt istEin Pall dieser Art ist vorliegende- indessen nicht gegeben»
Auch das Verwaltungsrecht erkennt einen "unwiderstehlichen Zwang" nur insofern an, als ein Angriff gegen die persön-licho Integrität des Handelnden gegeben ist, im Gegensatz zur Drohung, die seinen Willen beugt (vgl» Porsthoff, Verwaltungsrecht 8» Aufl» S» 223)o
IV»
Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit für den Antragsteller, seine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte unabhängig von den Tatbestandserfordernissen des § 123 BGB durchzusetzen» Pehl geht in diesem Zusammenhänge insbesondere sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
 
finanzhofs, dor in der angezogenen Entscheidung vom 19» Bezem ber 1958 (BStBl» 1959 III S» 116) folgendes ausgesprochen hats
"In dem dem öffentlichen Hecht angehorendon Steuorrecht ist eine verbindlich abgegebene Erklärung eines Steuerpflichtigen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar-, wie dies im bürgerlichen Rech für private V/illenserklärungen vorgesehen ist» Andererseits können nach dieser Rechtsprechung derartige Erklärungen nicht als wirksam behandelt werden, wenn sie durc unzulässige Beeinflussung seitens einer Behörde, z»B» unter Bruck, durch Drohung oder bewußte Täuschung zustande gekommen sind» Sie sind in solchen Fällen ohne ß weiteres unwirksam»"
Biesen Rechtsgrundsatz des Steuerrechts möchte der Antragste: ler auf seine Verzichtserklärung angev/endet wissen, weil er sie auch "unter Bruck" abgegeben habe» Wie der im vorgenannten Urteil gegebene Hinweis auf ein früheres Urteil (BStBl» 1952 III S» 241) beweist, ist mit dem Handeln "unter Bruck" (das erstmals im Urteil vom 19* Bezember 1958 erwähnt wird) jedoch ausschließlich ein Rechtsmittelverzicht gemeint, welcher vom Fahndungsbeamten unter Hinweis auf eine bei ihm vorliegende Rückfrage der Staatsanwaltschaft und die sich "bei entsprechender Beantwortung dieser Rückfrage" ergebende Möglichkeit einer Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen % oroisrcchtlicher Verstöße erwirkt worden war» Es handelte si also um den klaren Fall einer rechtswidrigen Brohung im Sinne des § 125 BGB»
Es besteht daher keine Veranlassung, der Frage nachzuge hen, ob eine etwaige weitherzigere Rechtsprechung in Steuersachen zu einer Überprüfung der.eingangs erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 154, 171) und des Bundesge richtshofs (BGHZ 6, 351) führen müßte. Benn in Wirklichkeit stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf die sicJ: der Antragsteller beruft, keine Ausweitung, sondern eine Eir
 
schränkung dor Möglichkeiten aus § 123 BOB dar, weil nicht jede Drohung und Täuschung, sondern nur eine von der Finanzbehörde ausgehende V/illensbeeinflussung dieser Art beachtlich ist» Infolgedessen wäre für den Antragsteller aus einer Übertragung jener Rechtsgrundsätze keine Verbesserung seiner Rechtslage zu erwarten»
Somit kann die vom Antragsteller erklärte Anfechtung bereits deshalb keinen Erfolg haben, v/eil der Antragsteller nicht durch Drohung zur Abgabe seiner Verzichtserklärung bewogen worden ist. Es kommt daher nicht mehr auf die Ausführungen des Ehrengerichtshofs zu der weiteren Frage an, ob die erst am 1o/3o Oktober 195$ abgegebene Anfechtungsor-klärung nicht als verspätet behandelt werden müßte, und zwar deshalb, v/eil die angebliche Zwangslage des Antragstellers, wie der Ehrengerichtshof annimmt, spätestens mit der am 4» Oktober 1954 beschlossenen Einstellung der Ehrengerichts-verfahren beendet gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der aus der Boschlußformol ersichtlichen Maßgabe zurückgewiesen werden»
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 AbSo 2 BRAO und § 13 a Abßp 1 Satz 2 EGG* Die Festsetzung des Geschäfta-worts ergibt sich aus §§ 202 Abs«. 2, 200 BRAO, §§ 30 Abs* 2, 31 AbSo 1, 14 Abs» 2 KostO«,
Glanzmann	Dr.	Greuner	Br«,	Bix	Dr.	Merkel
 Kirchhof	Spengler	Br«,	Vogt
/^~Auf den erhebliche Zeit nach der mündlichen Verhandlung und nach der Beschlußfassung durch den Senat vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsatz vora 27o Oktober 1962 konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr eingegangen werden* Er bietet auch keine Veranlassung, von amtsv/egen erneut in Ermittlungen (§ 12 FGG) einzutreten*
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