Per Antragsteller, jetzt 42 Jahre alt, ist seit 1950 Angestellter der VflHHHHftirx MWBBfc (im folgenden: Bank)• Er ist in deren Rechtsabteilung tätig und seit 1956 Prokuristo Seit September 1959 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II, Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr, 8 BRAO vorliege. a) Biese Unvereinbarkeit ist, wie sich aus § 46 BRAO ergibt, nicht schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller in ständigem BeschäftigungsVerhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, hier der Bank, steht* Die ständige Beschäftigung in der Rechtsabteilung einer angesehenen Bank in der hervorgehobenen Stellung eines Prokuristen ist vielmehr mit dem Berufe des Anwalts sowie dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft durchaus vereinbar (vgl* Beschluß des Senats vom 6. Bas trifft auch im vorliegenden Pall auf die Stellung des Antragstellers zu* Auf Grund der Aussage des vom Senat als Zeuge vernommenen Leiters der Rechtsabteilung und Chef' Syndikus der Bank Br* sowie der glaubhaften An- Er kann, wie der Zeuge Dr, Schlosser ausdrücklich bestätigt hat, falls seine demnächstige AnwaltStätigkeit das im Einzelfall erfordern sollte, auch ganze Tage von seiner Tätigkeit bei der Bank wegbleiben, ohne daß sich daraus Schwierigkeiten für seine Vertretung ergeben würden oder die Bank Einwendungen dagegen erheben würde. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß der Antragsteller über die gehobene Stellung bei der Bank verfügt, welche Voraussetzung für seine Zulassung als Rechtsanwalt ist (vgl, den Beschluß des Senats vom 24, April 1961 - AnwZ (B) 4/61), Daß er in der Rechtsabteilung sich in der gleichen Stellung befindet wie einige weitere Sachbearbeiter dieser Abteilung, kann im vorliegenden Palle nicht dazu führen, die gehobene Natur seiner Stellung zu verneinen sondern erklärt sich daraus, daß in der Rechtsabteilung der Bank nach der Art der in ihr zu leistenden Arbeit eine Mehrzahl gehobener Angestellter .fiüsammengefaßt isto b) Der Umstand, daß kein ausführlicher schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Bank abgeschlossen worden ist, läßt die Stellung des Antrag- 1 stellers im vorliegenden Pall nicht so abhängig und unter- j geordnet erscheinen, daß ihm deswegen die Zulassung versagt] werden müßte (vgl. Der Antragsteller ist nach den vom Senat heute ge-j troffenen Feststellungen rechtlich und tatsächlich in der Lage, neben seiner Tätigkeit als Angestellter der Bank in dem notwendigen Umfange als freier Rechtsanwalt tätig zu sein (vgl. a) Der Ehrengerichtshof hat allerdings ausgeführt, er könne auf Grund der schriftlichen Erklärungen der Bank nicht feststellen, daß der Antragsteller die rechtliche Möglichkeit zu hinreichender Ausübung des Anwaltsberufs habe. aa) Der Ehrengerichtshof war nach § 12 FGG gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären* Wenn er die ihm vorliegenden Urkunden dazu nicht für ausreichend hielt, mußte er sich mit Hilfe weiterer Beweismittel, z*B* Zeugen, die erforderliche Gewißheit verschaffen* Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage ist, neben seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bank in dem erforderlichen Umfang-;, als freier Hechtsanwalt tätig zu sein. Die Beweisaufnahme hat auch die Annahme des Ehrengerichtshofs widerlegt, der Antragsteller müsse sich .jederzeit der Bank für Beratungen oder Besprechungen zur Verfügung halten und es werde bei ihm ständig zu zeitlichen Überschneidungen und Konflikten zwischen seinen Aufgaben bei j der Bank und seinen Aufgaben als freier Anwalt kommen. Die Möglichkeit, daß solche fferiaihssüberschneidungen gelegentlich: auftreten, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 33, 266, 270; Beschluß vom 20. Der Ehrengerichtshof hat die Zulassung des Antrag- j stellers weiter mit der Begründung abgelehnt, dieser wolle ] seine Kanzlei in den Büroräumen der Bank einrichten. Er meint weiter, falls in der Kanzlei des Antragstellers demnächst Angestellte der Bank als Schreibkräfte tätig würden, so könnten bei einigen Mandanten Befürchtungen entstehen, daß ihre Angelegenheiten nicht mit dem Vorrang und mit der Vertraulichkeit behandelt würden, wie dies in der Kanzlei eines Anwalts sonst der Fall sei. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß er nicht mehr daran denke, seine Kanzlei in den Geschäftsräumen der Bank einzurichten, sondern daß er sie in seinem neu erbauten Privat hause in straße^ einrichten werde, das vom Verwaltungsgebäude der Bank rund 5 km entfernt liegt und in dem seine Frau bereits eine Praxis als .Zahnärztin betreibt. Bei solch weiter räumlicher Trennung der Kanzlei des Antragstellers von den Geschäftsräumen der Bank besteht nicht die Möglichkeit, daß Angestellte der Bank neben und gleichzeitig mit ihrer Dienstleistung für die Bank in der Kanzlei des Antragstellers tätig sein können'.
In der Zulassungasache de^Assessors 33r« Julius L B^IBHHHBstraBe 0, Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, MI Justizpalast, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 10. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins, Br. Greuner, Br. V/edesweiler und der Bundesrichter Börtzler, Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Bayerischen Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Februar 1961 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 13. Juli I960 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Bie Gerichtskosten des gesamten Verfahrengfwerden der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerderecht szug zu erstatten. Ber Geschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt. 2 g r ü n d e : I. Per Antragsteller, jetzt 42 Jahre alt, ist seit 1950 Angestellter der VflHHHHftirx MWBBfc (im folgenden: Bank)• Er ist in deren Rechtsabteilung tätig und seit 1956 Prokuristo Seit September 1959 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II, Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr, 8 BRAO vorliege. Zur Begründung hat er ausgeführt: Per Antragsteller sei in den Betrieb der Bank eingegliedert -und könne den freien Anwaltsberuf nur im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Eine solche Ausübung des Anwaltsberufs sei mit dem Berufsbild des Anwalts nicht vereinbar. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt (§9 Abs. 2 BRAO). Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom. Vorstand der Antragsgegnerin ange- . führte Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Mr. 1 BRAO). Sie ist auch begründet. 1. Hach § 7 Hr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist* a) Biese Unvereinbarkeit ist, wie sich aus § 46 BRAO ergibt, nicht schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller in ständigem BeschäftigungsVerhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, hier der Bank, steht* Die ständige Beschäftigung in der Rechtsabteilung einer angesehenen Bank in der hervorgehobenen Stellung eines Prokuristen ist vielmehr mit dem Berufe des Anwalts sowie dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft durchaus vereinbar (vgl* Beschluß des Senats vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60)* Bas trifft auch im vorliegenden Pall auf die Stellung des Antragstellers zu* Auf Grund der Aussage des vom Senat als Zeuge vernommenen Leiters der Rechtsabteilung und Chef' Syndikus der Bank Br* sowie der glaubhaften An- gaben des Antragstellers bei seiner Anhörung durch den Senat ist folgendes erwiesen: Bie Bank, in deren Zentrale insgesamt rund 1 800 Angestellte tätig sind, beschäftigt in ihrer Rechtsabteilung 10 Volljuristen, von denen bisher keiner Rechtsanwalt ist, Leiter der Rechtsabteilung ist Br. er dem Vorstand der Bank unmittelbar unterstellt. Von den neun Sachbearbeitern der Rechtsabteilung haben sieben Prokura. Zwei davon, zu denen der Antragsteller nicht gehört, führen den 3?itel "Direktor”, ohne jedoch organisatorisch gegen-über den anderen hervorgehoben zu sein. Die beiden Sachbearbeiter ohne Prokura sind Nachwuchskräfte. Die Rechtsabteilung ist organisatorisch getrennt von der Hypothekenbankabteilung. Hypothekenbankgeschäfte werde daher in der Rechtsabteilung nicht erledigt. Die Arbeit in der Hechtsabteilung ist nach Sachgebieten verteilt, jedoch ist eine gegenseitige Vertretung der verschiedenen Sachbearbeiter ohne Schwierigkeit möglich. Der Aufgabenbereich des Antragstellers ist das Kreditsicherungswesen, Er hat dabei neben allgemeinen grundsätzlichen Fragen in.der Hauptsache Einzelfälle zu bearbeiten. Er hat Kreditsicherungsverträge fUr die Zentrale der Bank und auch für deren Filialen zu entwerfen sowie bereits entworfene oder abgeschlossene Verträge auf ihre Hechtsgültigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Er hat gelegentlich auch beim Abschluß notarieller Verträge mitzuwirken. Sein Aufgabengebiet umfaßt sowohl Kreditsicherung durch Grundstücke als auch durch bewegliche Sachen oder Forderungen (Hypotheken, Grundschulden, Sicherüngsübereignungen, Sicherungsabtretungen). Der Antragsteller ist nicht an Dienststunden gebunden, sondern in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er kann, wie der Zeuge Dr, Schlosser ausdrücklich bestätigt hat, falls seine demnächstige AnwaltStätigkeit das im Einzelfall erfordern sollte, auch ganze Tage von seiner Tätigkeit bei der Bank wegbleiben, ohne daß sich daraus Schwierigkeiten für seine Vertretung ergeben würden oder die Bank Einwendungen dagegen erheben würde. Der Antragsteller bezieht zur Zeit ein Jahresgehalt von 18 24Q DM zuzüglich einer festen Jahresgratifikation von 4 000 DM, Bei dieser Sachlage ist festzustellen, daß der Antragsteller über die gehobene Stellung bei der Bank verfügt, welche Voraussetzung für seine Zulassung als Rechtsanwalt ist (vgl, den Beschluß des Senats vom 24, April 1961 - AnwZ (B) 4/61), Daß er in der Rechtsabteilung sich in der gleichen Stellung befindet wie einige weitere Sachbearbeiter dieser Abteilung, kann im vorliegenden Palle nicht dazu führen, die gehobene Natur seiner Stellung zu verneinen sondern erklärt sich daraus, daß in der Rechtsabteilung der Bank nach der Art der in ihr zu leistenden Arbeit eine Mehrzahl gehobener Angestellter .fiüsammengefaßt isto b) Der Umstand, daß kein ausführlicher schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Bank abgeschlossen worden ist, läßt die Stellung des Antrag- 1 stellers im vorliegenden Pall nicht so abhängig und unter- j geordnet erscheinen, daß ihm deswegen die Zulassung versagt] werden müßte (vgl. Beschluß däs Senats vom 20. März 1961 j - AnwZ (B) 17/60). Nach der glaubhaften Erklärung des An- 1 tragstellers schließt die Bank schriftliche Bienstvertrüge j nur mit einem kleinen Kreis ihrer Spitzenkräfte. j 2. Der Antragsteller ist nach den vom Senat heute ge-j troffenen Feststellungen rechtlich und tatsächlich in der Lage, neben seiner Tätigkeit als Angestellter der Bank in dem notwendigen Umfange als freier Rechtsanwalt tätig zu sein (vgl. BGHZ 33, 266*und 272). Dazu gehört, daß er dies nicht nur gelegentlich, sondern in einem nicht unerheblichen Maße tun kann. a) Der Ehrengerichtshof hat allerdings ausgeführt, er könne auf Grund der schriftlichen Erklärungen der Bank nicht feststellen, daß der Antragsteller die rechtliche Möglichkeit zu hinreichender Ausübung des Anwaltsberufs habe. Der Ehrengerichtshof hat gemeint, da der Antragsteller der ihm gemachten Auflage nicht nachgekommen sei, seine Anstellungsvertrag mit der Bank vorzulegen, habe von weite ren Ermittlungen abgesehen werden dürfen. 6 Das ist nicht frei von Rechtsirrtum* aa) Der Ehrengerichtshof war nach § 12 FGG gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären* Wenn er die ihm vorliegenden Urkunden dazu nicht für ausreichend hielt, mußte er sich mit Hilfe weiterer Beweismittel, z*B* Zeugen, die erforderliche Gewißheit verschaffen* bb) Sein Hinweis auf Schlegelberger, FGG § 12 Anm* 4 und § 25 Anm« 2, geht fehl* Dort ist ausgeführt: Wenn ein Antragsteller Hachweisungen, die er mit leichter Mühe bei-* bringen könnte, nicht beschaffe und Aufklärungen, die er allein oder doch an erster Stelle geben könnte,trotz richterlicher Aufforderung nicht erteile, wenn er sich überhaupt jeder tätigen Mithilfe zur Feststellung des in seinem Interesse zu beurteilenden Sachverhalts enthalte, so dürfe das Gericht von weiteren Ermittlungen absehen und seinen Antrag zurückweisen« So lag der Fall hier nicht* Da ein schriftlicher Dienst vertrag zwischen dem Antragsteller und der Bank nicht bestand, konnte der Antragsteller einen solchen Vertrag auch auf die Auflage des Ehrengerichtshofs hin nicht vorlegen« Der Antragsteller hat sich nicht geweigert, in der gebotenen Weise an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken: Er hat auf die Auflage mit Schreiben vom 2. Dezember I960 wahrheitsgemäß geantwortet* Wenn der Ehrengerichtshof dann noch Wert auf die Vorlage des Einstellungsschreibens der Bank vom 3« August 1950 legte, so hatte er dem Antragsteller eine entsprechende Auflage machen müssen* Die erste Auflage brauchte der Antragsteller nicht in diesem Sinne zu verstehen* Auf die Auflage des beschließenden Senats hat der Antragsteller das Einstellungsschreiben alsbald vorgelegt« b) Die Bank hat dem Antragsteller in den zur iVbr-lage bei der Anwaltskammer bestimmten Schreiben vom 19» November 1959» 5. Mai I960 und 11. November I960 bestätigt, sie habe nichts dagegen, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werde, seine Anwaltstätigkeit in ihrem Hause ausübe, seinen Berufs- und Standesverpflichtungen als Hechtsanwalt nachkomme und demnach seine Arbeitszeit entsprechend gestalte. Inhaltlich dasselbe hat der Zeuge Dr. bekundet, wie bereits oben ausgeführt ist. Die Erklärungen der Bank:? welche der Antragsteller angenommen hat, sind damit zu dem Bestandteil des Dienstvertra- | ges zwischen dem Antragsteller und der Bank geworden. Die Bank kann sich davon in Zukunft nicht einseitig lossagen. Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage ist, neben seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bank in dem erforderlichen Umfang-;, als freier Hechtsanwalt tätig zu sein. Die Beweisaufnahme hat auch die Annahme des Ehrengerichtshofs widerlegt, der Antragsteller müsse sich .jederzeit der Bank für Beratungen oder Besprechungen zur Verfügung halten und es werde bei ihm ständig zu zeitlichen Überschneidungen und Konflikten zwischen seinen Aufgaben bei j der Bank und seinen Aufgaben als freier Anwalt kommen. Die Möglichkeit, daß solche fferiaihssüberschneidungen gelegentlich: auftreten, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 33, 266, 270; Beschluß vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60). ! 3. Der Ehrengerichtshof hat die Zulassung des Antrag- j stellers weiter mit der Begründung abgelehnt, dieser wolle ] seine Kanzlei in den Büroräumen der Bank einrichten. Der j - 8 Ehrengerichtshof befürchtet daraus eine Beeinträchtigung des freien Zugangs der Mandanten zu ihrem Anwalt. Er meint weiter, falls in der Kanzlei des Antragstellers demnächst Angestellte der Bank als Schreibkräfte tätig würden, so könnten bei einigen Mandanten Befürchtungen entstehen, daß ihre Angelegenheiten nicht mit dem Vorrang und mit der Vertraulichkeit behandelt würden, wie dies in der Kanzlei eines Anwalts sonst der Fall sei. Auf diese Erwägungen des Ehrengerichtshofs kommt es nicht an. Sie treffen nicht den Sachverhalt, wie er sich jetzt darstellt. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß er nicht mehr daran denke, seine Kanzlei in den Geschäftsräumen der Bank einzurichten, sondern daß er sie in seinem neu erbauten Privat hause in straße^ einrichten werde, das vom Verwaltungsgebäude der Bank rund 5 km entfernt liegt und in dem seine Frau bereits eine Praxis als .Zahnärztin betreibt. Bei solch weiter räumlicher Trennung der Kanzlei des Antragstellers von den Geschäftsräumen der Bank besteht nicht die Möglichkeit, daß Angestellte der Bank neben und gleichzeitig mit ihrer Dienstleistung für die Bank in der Kanzlei des Antragstellers tätig sein können'. Der Antragsteller hat auch glaubhaft erklärt, daß er in seiner Kanzlei keine Angestellten der Bank beschäftigen werde. Bei dieser Sachlage braucht hier nicht entschieden zu werden, inwieweit Umstände, die mit der späteren Ausgestaltung der Anwaltskanzlei eines Bewerbers Zusammenhängen, schon im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können. Es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob es grundsätzlich geduldet werden könnte, daß ein Syndikusanwalt seine Kanzlei im Hause seines Dienstherrn einrichtet und dessen Angestellte für seine anwaltlichen Zwecke "beschäftigt ♦ 4» Nach alledem ist der angefochtene Beschluß auf zu heben und die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen« Nach § 201 Abs« 2, § 202 Abs« 3 BRAO hat die Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof als auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen» Es entspricht der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin weiter dem Antragsteller die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 13 a Abs« 1 Satz 1 FOG). Die Wert fest Setzung beruht auf de!ml|§ 202 Abs« 2 BR iSi 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 KostO. Glanzmann Heins Br. Greuner Rechtsanwalt Br« Wedesweile in Urlaub und halb an der Un Zeichnung verh Börtzler Spengler Br. Vogt Glanzmann