* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Often, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 2 Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. 5 Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist, wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof unbeachtlich. 6 Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

16BRAOBeschwerdeverfahrenAnwZAnwaltsgerichtshofärztlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/05
BESCHLUSS
vom 2. Januar 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Often, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
 am 2. Januar 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Dem	seit	1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von
 der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zu dem 29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde Professor Dr. Reinhard S.	,	ärztlicher	Direktor	des	P.	klinikums	für
 Psychiatrie und Neurologie, bestimmt.
-3-
2	Den	dagegen	gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
 Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3	Das Rechtsmittel ist unzulässig.
4	Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998
-	AnwZ (B)	68/97, BRAK-Mitt. 1998,	151,	152;	v.	18. Juni 2001
-	AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen).
5	Da	die	Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist,
 wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden wäre, stellt sich nicht.
-4-
6	Über	die	unzulässige	Beschwerde	kann	der	Senat	ohne	mündliche	Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.).
Deppert	Basdorf	Otten	Schmidt-Räntsch
 Schott	Wüllrich	Frey
 Vorinstanzen:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 12/04 -