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BGH

Gericht: BGH

Januar 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Anwaltszulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 12. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht H. die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat der Antragsteller angeblich einige der Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt worden war, getilgt oder er zahlt sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Raten zurück. Dazu hat der Antragsteller bemerkt, die Forderung werde derzeit auf dem Zwangsvollstreckungswege eingezogen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltHöheAnwZVermögensverfallVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/03
BESCHLUSS
vom 12. Januar 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Anwaltszulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
 am 12. Januar 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht H. zugelassen, seit 1994 auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht H. . Durch Bescheid vom 19. Juli 2002 widerrief
 
die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
2.	Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Nach seinem eigenen Vorbringen waren die insgesamt zwanzig Verbindlichkeiten, auf welche die Antragsgegnerin den Widerruf ge-
 
stützt hatte, überwiegend offen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
3.	Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht zwischenzeitlich geordnet worden. Zwar hat der Antragsteller angeblich einige der Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt worden war, getilgt oder er zahlt sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Raten zurück. Indes sind neue Schulden bekannt geworden. Laut Mitteilung des Obergerichtsvollziehers T. vom 22. November 2002 hat dieser vergeblich versucht, aus einem Titel in Höhe von 1.378,11 € (Gläubiger: Gebr. I.
 OHG) zu vollstrecken. Dazu hat der Antragsteller bemerkt, die Forderung werde derzeit auf dem Zwangsvollstreckungswege eingezogen. Ins Gewicht fallen zudem Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 6.000 € und der B. Ersatzkasse in Höhe von 2.000 €. Zwar hat der Antragsteller behauptet, hierüber Stundungs- oder Tilgungsvereinbarungen geschlossen zu haben. Abgesehen davon, daß die befristete Stundung inzwischen beendet ist, hat der Antragsteller aber keine Belege vorgelegt. Aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts H.	schuldet	er eine Geldstrafe über 2.250 €. Eine weitere
 Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50 € verhängte das Amtsgericht H. -
wegen Untreue mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2003.
Aus der strafgerichtlichen Verurteilung wird außerdem deutlich, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sogar konkrete Formen angenommen hat.
Deppert	Basdorf	Ganter	Ernemann
 Schott
Wüllrich
 Frey