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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Selbst wenn die angefochtene Maßnahme als Verwaltungsakt anfechtbar gewesen wäre, wäre das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nur eröffnet gewesen, wenn dieser es in seiner Entscheidung zugelassen hätte. Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt und konnte nicht erfolgen, weil der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig angesehen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
AmtsgerichtRechtsmittelPräsidentunzulässigRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich
 am 14. Februar 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in Frankfurt am Main vom 2. November 1998 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
 
Gründe:
Dem Antragsteller wurde mit Verfügung vom 25. April 1994 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht D. rechtskräftig entzogen, weil der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Unter dem 31. Juli 1998 teilte der Präsident des Landgerichts D. dem Amtsgericht F. mit, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Gegen diese Mitteilung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Selbst wenn die angefochtene Maßnahme als Verwaltungsakt anfechtbar gewesen wäre, wäre das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nur eröffnet gewesen, wenn dieser es in seiner Entscheidung zugelassen hätte.
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt und konnte nicht erfolgen, weil der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig angesehen hat.
Geiß		Fischer	Ganter	Otten
	Salditt		Christian	Wüllrich