in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wflflmHHHP~Ring 0 Ml Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Festsetzung des Geschäftswerts Das als "weitere sofortige Beschwerde" bezeich-nete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Januar 1995 hat der Anwaltsgerichtshof, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 35.000 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes legte der Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein, er hält einen Geschäftswert von nur 2.000 DM für angemessen. Diese Beschwerde behandelte der Anwaltsgerichtshof als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in seinem Beschluß vom 28. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargelegt, daß die Festsetzung des Geschäftswertes nicht der selbständigen Anfechtung unterliegt (vgl.
ü.s o48 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wflflmHHHP~Ring 0 Ml Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Festsetzung des Geschäftswerts 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Das als "weitere sofortige Beschwerde" bezeich-nete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 18. März 1995 wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Durch Beschluß vom 28. Januar 1995 hat der Anwaltsgerichtshof, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 35.000 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes legte der Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein, er hält einen Geschäftswert von nur 2.000 DM für angemessen. Diese Beschwerde behandelte der Anwaltsgerichtshof als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in seinem Beschluß vom 28. Januar 1995; er wies sie durch Beschluß vom 18. März 1995 zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem als weitere 3 sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel; er beantragt, den "Streitwert" auf 2.000 DM festzusetzen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargelegt, daß die Festsetzung des Geschäftswertes nicht der selbständigen Anfechtung unterliegt (vgl. auch Feuerich-Braun, BRAO, 3. Auf1. 1995, § 202 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Ulsamer Streck Deppert Weise von Hase Schott