* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wflflmHHHP~Ring 0 Ml Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Festsetzung des Geschäftswerts Das als "weitere sofortige Beschwerde" bezeich-nete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Januar 1995 hat der Anwaltsgerichtshof, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 35.000 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes legte der Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein, er hält einen Geschäftswert von nur 2.000 DM für angemessen. Diese Beschwerde behandelte der Anwaltsgerichtshof als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in seinem Beschluß vom 28. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargelegt, daß die Festsetzung des Geschäftswertes nicht der selbständigen Anfechtung unterliegt (vgl.

RechtsmittelFestsetzungAnwaltsgerichtshofBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

ü.s o48
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 18/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Robert
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wflflmHHHP~Ring 0 Ml
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Festsetzung des Geschäftswerts
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen:
Das als "weitere sofortige Beschwerde" bezeich-nete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 18. März 1995 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Durch Beschluß vom 28. Januar 1995 hat der Anwaltsgerichtshof, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 35.000 DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung des Geschäftswertes legte der Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein, er hält einen Geschäftswert von nur 2.000 DM für angemessen. Diese Beschwerde behandelte der Anwaltsgerichtshof als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in seinem Beschluß vom 28. Januar 1995; er wies sie durch Beschluß vom 18. März 1995 zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem als weitere
3
sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel; er beantragt, den "Streitwert" auf 2.000 DM festzusetzen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof dargelegt, daß die Festsetzung des Geschäftswertes nicht der selbständigen Anfechtung unterliegt (vgl. auch Feuerich-Braun, BRAO,
3. Auf1. 1995, § 202 Rdn. 2 m.w.Nachw.).
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer	Streck	Deppert

Weise
 von Hase
 Schott