Oktober 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hinrich Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, Juli 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver- März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.). Die gegen den Antragsteller klageweise oder durch Beitragsbescheide geltend gemachten und von diesem nicht bestrittenen Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, ergaben einen Schuldsaldo des Antragstellers im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, auf den bei der gerichtlichen Nachprüfung abzustellen ist, von über 800.000 DM. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht. 3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/94 vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hinrich Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Reichensperger-platz 1, Köln, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^H^straße flp. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung am 24. Oktober 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1994 und die Widerrufsverfügung vom 19. Juli 1993 aufgehoben . Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zunächst bei dem Amtsgericht Bensheim und dem Landgericht Darmstadt und zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 1993, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Ver- 4 pflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.). 2. Die gegen den Antragsteller klageweise oder durch Beitragsbescheide geltend gemachten und von diesem nicht bestrittenen Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, ergaben einen Schuldsaldo des Antragstellers im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung, auf den bei der gerichtlichen Nachprüfung abzustellen ist, von über 800.000 DM. Außerdem wird noch die Rückzahlung eines weiteren Betrages von über 200.000 DM als überzahlter Honorarvorschuß begehrt; dieser Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen. Seit 1992 ist es wegen dieser im wesentlichen titulierten Schulden immer wieder, selbst wegen kleiner Beträge, zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Aus der Anlage zur Widerrufsverfügung ergibt sich, daß in weit über zwanzig Fällen Vollstreckungsgerichte bzw. Gerichtsvollzieher mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller befaßt waren. Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung ist es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen, die im angefochtenen Beschluß im einzelnen aufgeführt sind. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht. Dafür, daß durch diesen Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet seien, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. 3. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO). Der Antragsteller hat belegt, daß er seine ursprüngliche Steuerschuld in Höhe von 60.000 DM erfüllt und mit seinen Hauptgläubigern, der Bezirkssparkasse Bensheim und der Deutschen Bank, verbindliche Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die er pünktlich eingehalten hat und nach denen er zunächst mit monatlich 5.500 DM belastet war. Aus einer inzwischen angefallenen Erbschaft standen ihm ca. 490.000 DM zur freien Verfügung, die er zur Schuldentilgung eingesetzt hat. Dadurch wird sich die monatliche Belastung ab 1. Januar 1995 auf monatlich 500 DM ermäßigen. Danach ist er in der Lage, selbst bei für ihn negativem Ausgang des Rechtsstreits 17 0 338/92 vor dem Landgericht Köln (Cernov ./. Zimmermann) seine Schulden so zurückzuführen, daß er aus den Praxiseinnahmen (die Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten vier Monate des Jahres 1994 weisen Umsätze von durchschnittlich rund 30.000 DM aus) die Restschuld bedienen kann. 6 Damit liegen die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nicht mehr vor. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder Paepcke v. Hase Schott