Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 12. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 RAG seien gegeben, weil er die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf von mindestens zwei Jahren Dauer dadurch belegen könne, daß er im Kombinat für Fernmeldebau in der Zeit vom 1. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs.4 und 5 RAG zulässig. Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. Die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- Es reicht danach - zu demindest in der Regel - nicht aus, daß sich ein Laie ohne die erforderlichen, durch die Diplom-Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten juristisch betätigt; er muß vielmehr nach Ablegung der Diplom-Prüfung zwei Jahre in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf tätig sein. Ill Nr. 1 Buchst, e zeigt, welche Bedeutung dieser zweijährigen Tätigkeit zukommt, weil sie im Zulassungsverfahren nur durch den Erwerb der Befähigung zu dem Richteramt oder durch Ablegung einer Prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/93 vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Diplom-Juristen Jürgen MI -StraßelBt Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, DgMU^latz Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 12. Januar 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller erstrebt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach Absolvierung eines Fernstudiums an der Humboldt-Universität Berlin wurde ihm am 5. Juli 1990 der Grad eines Diplom-Juristen verliehen. Er ist der Auffasung, 3 die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 RAG seien gegeben, weil er die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf von mindestens zwei Jahren Dauer dadurch belegen könne, daß er im Kombinat für Fernmeldebau in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zu dem 31. Dezember 1990 als juristischer Mitarbeiter - mit Generalvollmacht zur Vertretung der Fernmeldebauämter Rostock, Magdeburg und Frankfurt/Oder in allen Rechtsangelegenheiten - unter der "fachlichen Anleitung und Kontrolle" des Justitiars des Kombinats tätig gewesen sei. Der Antragsgegner hat den Zulassungsantrag abgelehnt, den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers . II. Die Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 RAG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufsgerichtshofs ist zutreffend. Nach § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer HO - ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und - auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290). Die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- # schaft nach § 4 BRAO.soll gewährleisten, daß rechtsuchende Bürger in Rechtsangelegenheiten nur von Personen beraten werden, die in zwei Staatsexamina (mit zwischenliegender Vorbereitungszeit) ihre Befähigung nachgewiesen haben. Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staats- 5 examen angenähert ist. Es reicht danach - zu demindest in der Regel - nicht aus, daß sich ein Laie ohne die erforderlichen, durch die Diplom-Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten juristisch betätigt; er muß vielmehr nach Ablegung der Diplom-Prüfung zwei Jahre in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf tätig sein. Die Regelung in Anlage II zu dem Einigungsvertrag, Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, e zeigt, welche Bedeutung dieser zweijährigen Tätigkeit zukommt, weil sie im Zulassungsverfahren nur durch den Erwerb der Befähigung zu dem Richteramt oder durch Ablegung einer Prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 ersetzbar ist. Der Antragsteller erfüllt diese Zulassungsvoraussetzungen nicht. Ob Ausnahmen denkbar sind, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Jordan