Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wil Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Oktober 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschl. Der Antragsteller kann die Vermutung allerdings widerlegen, wobei er nach § 36 a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist. b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das hat der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt.
2022 £2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dieter Hj Kfl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht HflM Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wil Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juli 1992 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 42 G r ü n d e I. Der im Jahr 1955 geborene Antragsteller ist am 23. November 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen worden. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn 4 der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung waren die Voraussetzungen für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war aufgrund zweier Haftbefehle sowie nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Köln eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerruf sverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahmeoder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff; Senatsbeschl. v. 25. März 1991 aaO). Der Antragsteller kann die Vermutung allerdings widerlegen, wobei er nach § 36 a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist. Er hat jedoch keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht . b) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das hat der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind zwar inzwischen gelöscht. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind aber auch die titulierten Forderungen immer noch nicht restlos getilgt. Damit ist ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nicht gegeben. Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan