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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Ferner beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle aufgrund der Allgemeinen Verfügung über ihn gesammelten Mitteilungen vernichten zu lassen und ihm eine entsprechende Erledigungserklärung zukommen zu lassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die nicht im Zulassungsverfahren ergangen sind und deren Anfechtung damit nicht in § 42 BRAO oder anderweitig näher geregelt ist, unterliegen der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, bei denen Wenn der Rechtsanwaltskammer Mitteilungen gemacht werden über Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Antragsteller gerichtet sind, so berüht dies noch nicht dessen berufliche Existenz.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelBeschwerdeverfahrenMitteilungunzulässigRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

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21'" 090
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B^ 18/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Dr. Klaus
t
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die F - Justizamt -
Justizbehörde Br
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 21. September 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. März 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist in Hm als Rechtsanwalt zugelassen. Er begehrt, die Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 15/1970 vom 5. Mai 1970 über Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u.a. gegen Rechtsanwälte (Hmb JVBl. 1970 S. 45) für nichtig zu erklären, hilfsweise in einzelnen Punkten aufzuheben. Ferner beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verurteilen, alle aufgrund der Allgemeinen Verfügung über ihn gesammelten Mitteilungen vernichten zu lassen und ihm eine entsprechende Erledigungserklärung zukommen zu lassen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die nicht im Zulassungsverfahren ergangen sind und deren Anfechtung damit nicht in § 42 BRAO oder anderweitig näher geregelt ist, unterliegen der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, bei denen
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es um die Versagung der Zulassung oder um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geht, also um die berufliche Existenz des Rechtsanwalts oder des Anwaltsbewerbers (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78 -und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 44/86).
Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Wenn der Rechtsanwaltskammer Mitteilungen gemacht werden über Klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Antragsteller gerichtet sind, so berüht dies noch nicht dessen berufliche Existenz. Soweit derartige Mitteilungen die Einleitung eines Verfahrens zur Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls zur Folge haben sollten, hat der Antragsteller in diesem Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Rechte wahrzunehmen.
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Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Pfeiffer	Jähnke
 Schmitz
Schaefer
 Paepcke
Lepa
 Weise