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BGH

Gericht: BGH

Juli 1981 hat der Antragsteller um seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg nachgesucht. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 209 Satz 2 BRAO i.d.F. des Art. 2 Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. Anzuwenden ist demnach auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift ist danach die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer abzulehnen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Die Antragsgegnerin erhebt Bedenken gegen das Begehren des Antragstellers nicht deshalb, weil er zugleich Steuerberater ist. Wie ihrem Vorbringen vor dem Ehrengerichtshof zu entnehmen ist, leitet sie die Unvereinbarkeit auch nicht daraus her, daß es Jedem Steuerberater nach § 3^ des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich gestattet ist, eine auswärtige Beratungsstelle zu unterhalten. Damit hebt die Antragsgegnerin nicht auf Umstände ab, die in der Ausübung eines Zweitberufes liegen, sondern auf die besondere Form, in der der Antragsteller seine Berufstätigkeit als Rechtsbeistand verrichtet und weiter zu verrichten gedenkt. sprechung, daß angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO (§6 Abs. 2 BRAO) etwa die Frage, wie ein Bewerber nach seiner Zulassung seine Kanzle einrichten werde, im Zulassungsverfahren regelmäßig unberücksichtigt bleiben muß (BGHZ 36, 36; Senatsbeschlüsse vom 25. Rückschlüsse auf dessen Vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts gestatten, kann die Art der Kanzleierrichtun Bedeutung erlangen (Senatsbeschluß vom 26. Auch die Frage, ob ein< Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe zulässig ist, ist nicht wegen des Zusammenschlusses an sich, sondern im Hinblick auf die Vereinbarkeit der anderen Berufe mit dem des Rechtsanwalts im Zulassungsverfahren zu prüfen (BGHZ 49, 244, 245). Das aber wäre der Fall, wenn nicht zwei Berufe miteinander zu vergleichen, sondern die Einzelheiten der Betätigung des Antragstellers in seinem Beruf als Rechtsbeistand zu untersuchen wären. Im übrigen sieht § 28 BRAO ausdrücklich vor, daß auch ein Rechtsanwalt unter bestimmten engen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Landes Justizverwaltung eine Zweigstelle unterhalten darf.Nach der Gesetzeslage ist dies folglich weder mit dem Beruf des Rechtsanwalts noch mit Mit ihrem Vorbringen macht die Antragsgegnerin im Ergebnis daher lediglich geltend, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigstelle nach § 28 BRAO nicht gegeben seien. Daß der Antragsteller etwa durch eine Sozietät mit einem Rechtsanwalt diesem zu einer sonst unerreichbaren Zweigstelle verhelfen könnte, ist eine nicht belegte Annahme. Bei der Wertfestsetzung hat er das besondere wirtschaftliche Interesse berücksichtigt, das sich aus der mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verbundenen Befugnis des Rechtsbeistands ergibt, vor dem Amtsgericht mündlich zu verhandeln.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BewerberRechtsbeistandAnwZberufenRechtsanwaltskammerBRAObesonder

Volltext der Entscheidung

2'H4 "'OO
AnwZ
BUNDESGERICHTSHOF
(b) 18/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandes gerichts	Straße	N(
vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
gegen
 den Rechtsbeistand und Steuerberater Richard K^HBstraße ^/#> M
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 2. Februar 1926 geborene Antragsteller ist Steuerberater in Nürnberg mit einer auswärtigen Beratungsstelle in Regensburg. Durch Urkunde vom 2. Februar 1972 erteilte ihm der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg gemäß Art. 1 § 1 RBerG die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. 1977 wurde ihm ferner gestattet, auch als Rechtsbeistand in Regensburg eine Zweigniederlassung einzurichten. Nach der Erlaubnisurkunde ist die Rechtsberatung in der Zweigniederlassung beschränkt auf die Mandanten der Steuerkanzlei - auswärtige Beratungsstelle - in Regensburg.
 
Mit Schreiben vom 13. Juli 1981 hat der Antragsteller um seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg nachgesucht. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 22. September 1981 geltend gemacht, der Aufnahme stehe der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen, weil der Antragsteller eine Zweigstelle unterhält. Der Antragsteller könne, wenn er Kammermitglied werden wolle, nicht besser gestellt sein als jeder andere mit ihm im Wettbewerb stehende Anwalt.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 209 Satz 2 BRAO i.d.F. des Art. 2 Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980, BGBl IS. 1503, § 42 Abs. 3 BRAO; Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81). Es ist aber nicht begründet .
1. Gemäß § 209 Satz 2 BRAO gelten die Versagungsgründe des § 7 BRAO, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaf entgegenstehen, auch bei der Prüfung der Frage, ob natürliche Personen, die - wie der Antragsteller - die formellen Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind. Anzuwenden ist demnach auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO. Bei sinngemäßer Anwendung
 dieser Vorschrift ist danach die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer abzulehnen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist (Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33 und 35/81).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsgegnerin erhebt Bedenken gegen das Begehren des Antragstellers nicht deshalb, weil er zugleich Steuerberater ist. Solche Bedenken wären auch ungerechtfertigt (BGHZ 35, 385, 387 f; 49, 244, 246; 78, 237, 240). Wie ihrem Vorbringen vor dem Ehrengerichtshof zu entnehmen ist, leitet sie die Unvereinbarkeit auch nicht daraus her, daß es Jedem Steuerberater nach § 3^ des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich gestattet ist, eine auswärtige Beratungsstelle zu unterhalten. Vielmehr beanstandet sie allein, daß der Antragsteller als Rechtsbeistand allgemeine Rechtsberatung von einer Zweigstelle aus betreibt. Damit hebt die Antragsgegnerin nicht auf Umstände ab, die in der Ausübung eines Zweitberufes liegen, sondern auf die besondere Form, in der der Antragsteller seine Berufstätigkeit als Rechtsbeistand verrichtet und weiter zu verrichten gedenkt. Diese erfaßt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO aber nicht.
Die Vorschrift setzt nach Wortlaut und Sinn voraus, daß der Bewerber neben dem angestrebten (Rechtsanwalts-) Beruf eine andere Tätigkeit ausübt, und verlangt deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt standesrechtlicher Vereinbarkeit. Der angestrebte Beruf selbst kann nicht Gegenstand einer solchen Bewertung sein. Seine Ausübung unterfällt vielmehr den dafür geltenden besonderen Bestimmungen und Regeln. Demgemäß betont der Senat in ständiger Recht-
 
sprechung, daß angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO (§6 Abs. 2 BRAO) etwa die Frage, wie ein Bewerber nach seiner Zulassung seine Kanzle einrichten werde, im Zulassungsverfahren regelmäßig unberücksichtigt bleiben muß (BGHZ 36, 36; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 und vom 6. November 197<
-	AnwZ (B) 24/78). Nur im Zusammenhang mit der Würdigung eines Zweitberufs des Bewerbers und wenn besondere Umständ. Rückschlüsse auf dessen Vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts gestatten, kann die Art der Kanzleierrichtun Bedeutung erlangen (Senatsbeschluß vom 26. Februar 1962
-	AnwZ (B) 47/61 » EGE VII 46, 49). Auch die Frage, ob ein< Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe zulässig ist, ist nicht wegen des Zusammenschlusses an sich, sondern im Hinblick auf die Vereinbarkeit der anderen Berufe mit dem des Rechtsanwalts im Zulassungsverfahren zu prüfen (BGHZ 49, 244, 245).
An alledem ändert sich nichts dadurch, daß der Antragsteller statt der Beruf s zulas sung lediglich die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer begehrt. Die sinngemäße Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO, die § 209 Satz 2 BRAO n.F. für diesen Fall verlangt, kann nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Zielrichtung der Vorschrift führen.
Das aber wäre der Fall, wenn nicht zwei Berufe miteinander zu vergleichen, sondern die Einzelheiten der Betätigung des Antragstellers in seinem Beruf als Rechtsbeistand zu untersuchen wären.
Im übrigen sieht § 28 BRAO ausdrücklich vor, daß auch ein Rechtsanwalt unter bestimmten engen Voraussetzungen und mit Genehmigung der Landes Justizverwaltung eine Zweigstelle unterhalten darf. Nach der Gesetzeslage ist dies folglich weder mit dem Beruf des Rechtsanwalts noch mit
 
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dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar. Mit ihrem Vorbringen macht die Antragsgegnerin im Ergebnis daher lediglich geltend, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigstelle nach § 28 BRAO nicht gegeben seien. Damit kann sie im Aufnahmeverfahren gemäß § 209 Satz 2 BRAO n.F. nicht gehört werden. Daher geht auch ihr Hinweis auf die notwendige Wettbewerbsgleichheit zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen fehl. Ebenso ist der Inhalt der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis für die Unterhaltung der Zweigniederlassung ohne Bedeutung. Daß der Antragsteller etwa durch eine Sozietät mit einem Rechtsanwalt diesem zu einer sonst unerreichbaren Zweigstelle verhelfen könnte, ist eine nicht belegte Annahme. Die bloße Möglichkeit dazu würde nicht genügen, um dem Antragsteller die Aufnahme in die Rechts-anwaltskammer zu versagen.
Die sofortige Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Der Senat hat den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat er das besondere wirtschaftliche Interesse berücksichtigt, das sich aus der mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verbundenen Befugnis des Rechtsbeistands ergibt, vor dem Amtsgericht mündlich zu verhandeln. Dieses Interesse bleibt wertmäßig aber hinter dem eines Bewerbers um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Der in Zulas sung s Sachen sonst anzunehmende Regelwert ist daher deutlich zu unterschreiten.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer
Quack
 Rössler