Wegen dieser Änderung hat der Antragsgegner die allgemeine Feststellung getroffen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Münster und Dortmund zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Die Voraussetzungen einer Zweitzulassung liegen, wie der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, nicht vor. 1. Der Antragsteller erblickt eine Härte darin, daß er im Gegensatz zu den vier anderen in Selm und den meisten in der Umgebung von Selm niedergelassenen Rechtsanwälten nicht zugleich bei den Landgerichten Münster und Dortmund zugelassen ist. Dazu ist nach § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung erforderlich, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von einer Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind. Der Wohnort des Rechtsanwalts kann ein Anknüpfungsmerkmal für die weitere Zulassung sein (BGHZ 68, 66). § 227 a BRAO bleibt aber stets, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschlüsse vom 25« April 1977 - AnwZ (B) 36/76; vom 8. c) Für die vom Antragsteller begehrte entsprechende Anwendung des § 227 a BRAO ist kein Raum. Die §§ 227 a, 227 b BRAO bilden insoweit eine sachgemäße generelle Regelung des Härteausgleichs für Rechtsanwälte, die von Änderungen der Gerichtsbezirke betroffen sind diese ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht zu beanstanden (BGHZ 65, 241, 243; 68, 72, 75). Die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht auf Grund dieser Bestimmung setzt die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es deshalb auch unerheblich, ob einzelne seiner Mandanten eine Vertretung vor dem Landgericht Münster gerade durch ihn wünschen und ob sie seine aus dem Grundsatz der Lokalisierung folgende Begrenzung der Vertretungsbefugnis verständlich finden. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - dargelegt hat, kann bei der gebotenen strengen Prüfung der Voraussetzungen des § 24 BRAO auch berücksichtigt werden, daß andere Rechtsanwälte bereits eine Zweitzulassung nach § 227 a BRAO haben und die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung daher jedenfalls für eine bestimmte Zeit umfassend gewährleistet ist. Nach den Ermittlungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, hat die Stadt Selm etwa 24.000 Einwohner. Neben dem Antragsteller praktizieren dort 4 Rechtsanwälte, die alle bis Ende 1989 auch beim Landgericht Münster zugelassen sind. Schluß gezogen, daß die Interessen der Rechtspflege die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster nicht fordern.
2113 043 ff BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 18/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Martin N straße t Antragstellers und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Dezember 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13o Mai 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller bestand am 4* Oktober 1979 die zweite juristische Staatsprüfung und wurde am 5. Dezember 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Unna und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Bis 5. Februar 1980 war er in Bönen in Bürogemeinschaft mit einem anderen Anwalt tätig. Mit Schreiben vom 19. Februar 1980 beantragte er seine anderweitige Zulassung beim Amtsgericht Lünen, die antragsgemäß am 11. April 1980 erteilt wurde. Seit 8. April 1980 betreibt der Antragsteller eine Einzelpraxis in Selm, wo er seit Februar 1979 wohnt. Selm gehörte bis Ende 1979 zu dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen und damit des Landgerichts Münster. Seither ist die Gemeinde dem Amtsgericht Lünen und dem Landgericht Dortmund zugeordnet. Wegen dieser Änderung hat der Antragsgegner die allgemeine Feststellung getroffen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerichten Münster und Dortmund zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten sei. Der Antragsteller begehrt, ebenfalls gleichzeitig bei dem Landgericht Münster zugelassen zu werden. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Zweitzulassung liegen, wie der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, nicht vor. 1. Der Antragsteller erblickt eine Härte darin, daß er im Gegensatz zu den vier anderen in Selm und den meisten in der Umgebung von Selm niedergelassenen Rechtsanwälten nicht zugleich bei den Landgerichten Münster und Dortmund zugelassen ist. Er meint, der Antragsgegner sei verpflichtet, diese Härte auszugleichen. a) Die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs sieht das Gesetz in § 227 a BRAO vor. Dazu ist nach § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung erforderlich, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von einer Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind. Eine Feststellung dieser Art hat der Antragsgegner hier getroffen. Der Antragsteller fällt aber nicht darunter, weil sie auf die am 31. Dezember 1979 beim Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Anwälte beschränkt ist. b) Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller in den begünstigten Personenkreis einzubeziehen. Zwar wohnbe dieser bereits 1979 in Selm. Der Wohnort des Rechtsanwalts kann ein Anknüpfungsmerkmal für die weitere Zulassung sein (BGHZ 68, 66). Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 227 a BRAO bleibt aber stets, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschlüsse vom 25« April 1977 - AnwZ (B) 36/76; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 10/78). Das ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller am 31. Dezember 1979 beim Amtsgericht Unna zugelassen war. c) Für die vom Antragsteller begehrte entsprechende Anwendung des § 227 a BRAO ist kein Raum. Die Vorschrift enthält für den vorliegenden Fall keine ausfüllungsbedürftige Re- 5 gelungslücke. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls nicht verletzt. Der Antragsteller hat seine Zulassung bei dem Amtsgericht Unna unabhängig von der Gebietsänderung aufgegeben und erst nach deren Inkrafttreten seine Zulassung bei dem Amtsgericht Lünen beantragt. Die in Selm zu erwartende Situation konnte er - zu demal er seit 1979 dort wohnte - bei der Vorbereitung seines Zulassungswechsels überblicken. Er befindet sich daher in einer anderen Lage als die Rechtsanwälte, die bereits zuvor in Selm und Umgebung niedergelassen waren. Ihn hat eine zwangsläufig mit der Neugliederung verbundene Härte nicht betroffen; vielmehr hat er sich selbst in die gegenwärtige Situation gebracht (vgl. auch BGHZ 68, 72, 74, 75). Die dem Gesetz entsprechende Versagung der Zweitzulassung beruht daher nicht auf Willkür. Ebensowenig war der Antragsgegner befugt, in seiner allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO eine Übergangsregelung für die Bewerber zu treffen, die das Stichtagser-fordemis verfehlen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bietet das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit dafür keine Grundlage; der Beschwerdeführer verkennt zudem, daß die allgemeine Feststellung ihrerseits lediglich Ubergangscharakter hat. Die §§ 227 a, 227 b BRAO bilden insoweit eine sachgemäße generelle Regelung des Härteausgleichs für Rechtsanwälte, die von Änderungen der Gerichtsbezirke betroffen sind diese ist auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht zu beanstanden (BGHZ 65, 241, 243; 68, 72, 75). 2. § 24 BRAO rechtfertigt das Begehren des Antragstellers ebenfalls nicht. Die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht auf Grund dieser Bestimmung setzt die allgemeine Feststellung der Landesjustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Diese Feststellung ist hier nicht getroffen. Der Antragsteller kann auch nicht verlangen, daß sie getroffen wird. ss Für die Beurteilung, ob eine Regelung der Rechtspflege dienlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Bevölkerung des betreffenden Gebiets ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann. Dagegen kann es für diese Beurteilung keine Rolle spielen, ob die Regelung für die betreffenden Anwälte wirtschaftliche Vorteile bringt (BGHZ 47, 15, 17). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es deshalb auch unerheblich, ob einzelne seiner Mandanten eine Vertretung vor dem Landgericht Münster gerade durch ihn wünschen und ob sie seine aus dem Grundsatz der Lokalisierung folgende Begrenzung der Vertretungsbefugnis verständlich finden. Wie der Senat in seinem vom Ehrengerichtshof angeführten Beschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - dargelegt hat, kann bei der gebotenen strengen Prüfung der Voraussetzungen des § 24 BRAO auch berücksichtigt werden, daß andere Rechtsanwälte bereits eine Zweitzulassung nach § 227 a BRAO haben und die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung daher jedenfalls für eine bestimmte Zeit umfassend gewährleistet ist. Hier liegt es so. Nach den Ermittlungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, hat die Stadt Selm etwa 24.000 Einwohner. Neben dem Antragsteller praktizieren dort 4 Rechtsanwälte, die alle bis Ende 1989 auch beim Landgericht Münster zugelassen sind. In Werne, das 12 km entfernt liegt, sind weitere 10 Rechtsanwälte mit Simultanzulassung, in Kappenberg -Entfernung von Selm 9 km- ist 1 Anwalt mit Simultanzulassung tätig. Bei dem 10 km von Selm entfernten Amtsgericht Lüdinghausen praktizieren 8 Rechtsanwälte, die zugleich vor dem Landgericht Dortmund auftreten dürfen. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hieraus den Schluß gezogen, daß die Interessen der Rechtspflege die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Münster nicht fordern. Die allgemeine Feststellung nach § 2k BRAO ist deshalb mindestens zur Zeit nicht geboten. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler