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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main, November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen mit Wirkung zu dem 31. 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 7. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen” Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Maßgeblich sind die zulassungsgebundenen Mandate, und zwar nicht etwa aus dem Gebiet der Doppel zulas sung insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 7. Hierzu hat sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht zureichend geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen worden ist, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt. Soweit der Rechtsanwalt nach Erhalt der Doppelzulassung Mandate aus dem übrigen Zuständigkeitsbereich des Gerichts erhält, bei dem er die Zweit Zulassung hat, ist damit eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht begründbar. Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt sich zu bemühen, seine Praxis auf den geänderten Zulassungsbereich auszurichten; weitet er stattdessen seinen Betreuungsbereich auf den gesamten Bezirk der Zweit zulas sung aus, z.B. weil dieser wirtschaftlich attraktiver ist, so ist der Wegfall dieser Ausweitung durch Widerruf der Zweitzulassung vom Zweck des § 227 a BRAO gedeckt und kann nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden (vgl. Hinzu kommt, daß der Antragsteller erst zu einem Zeitpunkt als Rechtsanwalt in Wetzlar zugelassen worden ist, zu dem sich bereits die Gebietsänderungen abzeichneten und bekannt waren. allein eine besondere Härte, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für eine Verlängerung der Zweit zulas sung voraussetzt, nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um allgemeine Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Wetzlar residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Gießen verfügen oder nicht. Offenbleiben kann die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin einigen anderen Rechtsanwälten aus Wetzlar die beantragte Verlängerung der ZweitZulassung über den 31. Unerheblich ist, welche Versorgungslasten der Antragsteller aus Anlaß der Praxisübernahme im Jahre 1984 übernommen hat; ein Rechtsanwalt kann nicht während des Laufes der Frist von

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltWetzlarZweitzulassungBRAOhärtenAnwZZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 18/91	BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Helmut
 as sei
r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main,
t
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 Will
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisteremst, Veser und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 13. Februar 1991 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 40 Jahre alte Antragsteller ist seit 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen; er ist damals in die von seinem Vater in Wetzlar innegehaltene Rechtsanwaltspraxis eingetreten. Anstelle seines Vaters, der aus der Praxis ausschied, wurde der Antragsteller im Dezember 1984 zu dem Notar mit Amtssitz in Wetzlar bestellt. Seitdem führt der Antragsteller die Kanzlei als Rechtsanwalt und Notar allein; für seinen Vater hat er Versorgungsleistungen zu erbringen.
3
Zwischen 1972 und 1979 wurden mehrere Gebietsteile aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar in den Amts- bzw. Landgerichtsbezirk Gießen eingegliedert (GVB1. I 1972, 84; GVBl. I 1974f 237; GVBl. I 1978, 143; GVBl. I 1979, 179). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellte daraufhin am 5. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. März 1990 geboten ist. Der Antragsteller wurde aufgrund dieser allgemeinen Feststellung mit Verfügung vom 11. Dezember 1979 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu dem 31. März 1990 zugleich beim Landgericht Gießen zugelassen.
Mit Schreiben vom 29. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hinaus beantragt. Mit Verfügung vom 5. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen mit Wirkung zu dem 31. März 1990 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4
BRAO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppel zulas sung liegen nicht vor.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 15/91; vgl. hierzu auch Beschlüsse der 2. Kammer des
1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 = AnwBl. 1989, 669, NJW 1990, 1033, vom 29. Januar 1990 - 1 BvR 65/89, vom 5. April 1990 - 1 BvR 166/90 und vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90). Das europäische Gemeinschaftsrecht ist - wie der Senat ebenfalls entschieden hat (BGHZ 108, 342 ff) - auf einen derartigen Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug auf-weist, nicht anwendbar. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers fest (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 10/91).
2.	Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B)
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35/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen” Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
Der Antragsteller hat lediglich pauschal behauptet, der Umsatzanteil aus dem Landgerichtsbezirk Gießen betrage 15,4 %. Damit hat er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt (S 36 a BRAO). Maßgeblich sind die zulassungsgebundenen Mandate, und zwar nicht etwa aus dem Gebiet der Doppel zulas sung insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den
 abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 23/91 m.w.Nachw.). Hierzu hat sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht zureichend geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen worden ist, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt.
Im übrigen verkennt der Antragsteller, daß mit der Doppelzulassung nur solche Härten ausgeglichen bzw. gemildert werden sollen, die auf die Gebietsänderungen im Zuständigkeitsbereich der Gerichte zurückgehen, bei denen der Rechtsanwalt vor der Änderung zugelassen war. Soweit der Rechtsanwalt nach Erhalt der Doppelzulassung Mandate aus dem übrigen Zuständigkeitsbereich des Gerichts erhält, bei dem er die Zweit Zulassung hat, ist damit eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht begründbar. Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt sich zu bemühen, seine Praxis auf den geänderten Zulassungsbereich auszurichten; weitet er stattdessen seinen Betreuungsbereich auf den gesamten Bezirk der Zweit zulas sung aus, z.B. weil dieser wirtschaftlich attraktiver ist, so ist der Wegfall dieser Ausweitung durch Widerruf der Zweitzulassung vom Zweck des § 227 a BRAO gedeckt und kann nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 15/91). Hinzu kommt, daß der Antragsteller erst zu einem Zeitpunkt als Rechtsanwalt in Wetzlar zugelassen worden ist, zu dem sich bereits die Gebietsänderungen abzeichneten und bekannt waren. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf die Randlage Wetzlars im Landgerichtsbezirk Limburg für sich
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allein eine besondere Härte, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für eine Verlängerung der Zweit zulas sung voraussetzt, nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um allgemeine Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Wetzlar residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Gießen verfügen oder nicht.
Offenbleiben kann die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin einigen anderen Rechtsanwälten aus Wetzlar die beantragte Verlängerung der ZweitZulassung über den 31. März 1990 hinaus gewährt hat. Da es sich hierbei jeweils nur um Einzelfallentscheidungen nach § 227 a Abs. 5 BRAO gehandelt haben kann, wäre diese Frage im Rahmen der bei dem Antragsteller gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO anzustellenden Gesamtschau allenfalls dann rechtserheblich, wenn die Antragsgegnerin hierdurch dem Antragsteller rechtswidrig eine Konkurrenzsituation geschaffen hätte, wie sie etwa der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - zugrundelag (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90 und 65/90 sowie vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 24/91). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen; es bestehen dafür auch sonst keine Anhaltspunkte .
Auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". Unerheblich ist, welche Versorgungslasten der Antragsteller aus Anlaß der Praxisübernahme im Jahre 1984 übernommen hat; ein Rechtsanwalt kann nicht während des Laufes der Frist von
u
 
zehn Jahren (§ 227 a Abs. 3 BRAO) durch derartige vertragliche Vereinbarungen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung nach § 227 a Abs. 5 BRAO schaffen.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst
Veser
 Jordan