Der Rechtsanwalt hat die Kosten des geaasten Verfahrens zu tragen. Von Rechts vegan Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus dar Hacht3-anwalt3chaft ausgeschlossen. Hiergegen wandet sich die Revision das Rechtsanwalts, Bia Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft ist inzwischen bestandskräftig zurUckgenossen {§§ 14 Abs, 1 Nr, 5> 16 Abs. 1 BRAO). Dia Verfahrenkosten hat der Beschwerdeführer zu tragen» da ©s nach dem Ergebnis das bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre» eine ehrengerichtliche Maßnah»© zu verhängen (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Abschrift
2114 099
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Arv*5t(P.) 1B/8Q URTEIL
in daa ehrengerichtlichen Verfahren
den früheren Rechtsanwalt Karl-Hains Hl tetr&ße geboren an
in Di
1935
- 2
Der Bundesgerichtshof* Senat für Anval tssachen, hat in der Sit2ung von 27* September 1332* an dar teilganomaan haben
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender,
dio Richter an Bundesgerichtshof Laufhütte Dr* Jühnke Dr* Löpa
sowie die Rechtsanwälte Dr* Kohlndorfer Quack
Dr* RBssler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bunde san^altschaft.
Juatisaiats Inspektor
als Uxkundsbeamtar dar
Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird geaaB § 139 Abs* 3 ür. 1 BRAO eingestellt*
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des geaasten Verfahrens zu tragen.
Von Rechts vegan
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus dar Hacht3-anwalt3chaft ausgeschlossen. Dia Berufung das Rechtsanwalts hat dar Ehrangerichtahof verworfen. Hiergegen wandet sich die Revision das Rechtsanwalts, Bia Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft ist inzwischen bestandskräftig zurUckgenossen {§§ 14 Abs, 1 Nr, 5> 16 Abs. 1 BRAO). Das ehrengerichtliche Verfahren ist daher goaäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO einzustallen.
Dia Verfahrenkosten hat der Beschwerdeführer zu tragen» da ©s nach dem Ergebnis das bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre» eine ehrengerichtliche Maßnah»© zu verhängen (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dia Bestrafung wegen Betrugs läßt einen Rechtsanwalt in allar Regal unwürdig erscheinen» den ihnvaltsberuf auszuüben (vgl. z.B. BGHSt 28» 333» 335 m.N.). Der Efarsngsricht3-hof war unter Würdigung aller Unstände zu da» Ergebnis gelangt» daß eine Ausnahme hier nicht zu aachen» sondern die Ausschließung des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft erforderlich sei. Diese Auffassung ließ
3?
Rechtsfahler nicht erkennen* Rs besteht daher auch kein Anlaß» von der Auferlegung eines Teiles dar Verfahrens-kosten abzusehan*
Girisch Laufhütta Jähnka Lepa
Kohlndorfer
Quack
Kassier