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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des geaasten Verfahrens zu tragen. Von Rechts vegan Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus dar Hacht3-anwalt3chaft ausgeschlossen. Hiergegen wandet sich die Revision das Rechtsanwalts, Bia Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft ist inzwischen bestandskräftig zurUckgenossen {§§ 14 Abs, 1 Nr, 5> 16 Abs. 1 BRAO). Dia Verfahrenkosten hat der Beschwerdeführer zu tragen» da ©s nach dem Ergebnis das bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre» eine ehrengerichtliche Maßnah»© zu verhängen (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltGirischBRAODiaBundesgerichtshofRechtsanwaltsErgebnis

Volltext der Entscheidung

Abschrift
2114 099
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Arv*5t(P.) 1B/8Q	URTEIL
in daa ehrengerichtlichen Verfahren
 den früheren Rechtsanwalt Karl-Hains Hl tetr&ße	geboren	an
 in Di
1935
- 2
Der Bundesgerichtshof* Senat für Anval tssachen, hat in der Sit2ung von 27* September 1332* an dar teilganomaan haben
 Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Girisch als Vorsitzender,
 dio Richter an Bundesgerichtshof Laufhütte Dr* Jühnke Dr* Löpa
 sowie die Rechtsanwälte Dr* Kohlndorfer Quack
 Dr* RBssler
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bunde san^altschaft.
Juatisaiats Inspektor
 als Uxkundsbeamtar dar
 Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird geaaB § 139 Abs* 3 ür. 1 BRAO eingestellt*
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des geaasten Verfahrens zu tragen.
Von Rechts vegan
 Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus dar Hacht3-anwalt3chaft ausgeschlossen. Dia Berufung das Rechtsanwalts hat dar Ehrangerichtahof verworfen. Hiergegen wandet sich die Revision das Rechtsanwalts, Bia Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft ist inzwischen bestandskräftig zurUckgenossen {§§ 14 Abs, 1 Nr, 5> 16 Abs. 1 BRAO). Das ehrengerichtliche Verfahren ist daher goaäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO einzustallen.
Dia Verfahrenkosten hat der Beschwerdeführer zu tragen» da ©s nach dem Ergebnis das bisherigen Verfahrens gerechtfertigt gewesen wäre» eine ehrengerichtliche Maßnah»© zu verhängen (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dia Bestrafung wegen Betrugs läßt einen Rechtsanwalt in allar Regal unwürdig erscheinen» den ihnvaltsberuf auszuüben (vgl. z.B. BGHSt 28» 333» 335 m.N.). Der Efarsngsricht3-hof war unter Würdigung aller Unstände zu da» Ergebnis gelangt» daß eine Ausnahme hier nicht zu aachen» sondern die Ausschließung des Beschwerdeführers aus der Rechtsanwaltschaft erforderlich sei. Diese Auffassung ließ
3?
Rechtsfahler nicht erkennen* Rs besteht daher auch kein Anlaß» von der Auferlegung eines Teiles dar Verfahrens-kosten abzusehan*
Girisch	Laufhütta	Jähnka	Lepa
 Kohlndorfer
Quack
 Kassier