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BGH

Gericht: BGH

Februar 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, daß die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "leitender Geschäftsführer" der Deutschen Gesellschaft für Wiederauf- Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. November 1979 - AnwZ (B) 12/78; Beschlüsse vom 3* März 1980 - AnwZ (B) 19/79 und 24/79) bei einer kaufmännischen Tätigkeit dann der Fall, wenn der Betreffende durch sie erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Rechtsanwalt alleiniger gesetzlicher Vertreter einer Juristischen Person (z.B. einer GmbH) oder alleiniger organschaftlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. einer OHG oder KG), so ist, wenn das von ihm vertretene Unternehmen ein Gewerbe treibt, auch sein Handeln als Organ zwangsläufig kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt mit der Folge, daß § 15 Nr. 2 BRAO eingreift (vgl. Eine Ausnahme hiervon hat der Senat bisher nur anerkannt, wenn sich der Gesellschafter einer OHG praktisch Jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält (BGH, Beschluß vom 10. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens Überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs.3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des der Landesjustizverwaltung setzen (BGH, Beschluß vom 12. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. 1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO sind erfüllt, weil der Antragsteller als einer von mehreren Geschäftsführern der DWK, und zwar als leitender Geschäftsführer, für sie kaufmännisch nach außen in Erscheinung tritt. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist die DWK in den genannten Grenzen berechtigt, sich bei anderen Unternehmen des Inund Auslands zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu gründen sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern, insbesondere auch zweckentsprechende Anlagen zu pachten oder zu verpachten. bb) Die DWK ist zur Erfülllang ihrer satzungsmäßigen Aufgaben als Unternehmen auch bereits im Wirtschaftsleben tätig, wie sich aus ihren Geschäftsberichten für die Jahre 1976 bis 1979 ergibt. Januar 1979 hat sie mit der Bundesrepublik Deutschland eine Finanzvereinbarung geschlossen, nach der sie sich mit 200 Millionen DM an den infrastrukturellen Maßnahmen beteiligt, die durch das Entsorgungszentrum bedingt sind. (1) Unerheblich ist, daß die DWK, wie der Antragsteller vorträgt, gegenwärtig noch mit Verlust arbeitet und nach den Vorstellungen ihrer Gesellschafter Gewinn möglicherweise nie, frühestens aber erst ab 1990 erzielen wird. Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung eines solchen Tuns ist vielmehr allein die damit verbundene Absicht der Gewinnerzielung, nicht das tatsächliche oder zeitweise erwartete Geschäftsergebnis, selbst wenn es negativ sein sollte (vgl. Das würde hier selbst dann gelten, wenn die Verlusterwartung der DWK wegen der hohen, auch durch Forschung und Entwicklung bedingten Investitionen so große wäre,daß sie das Streben nach Gewinn bei lediglich vordergründiger Betrachtung überdecken könnte. Das ergibt sich daraus, daß deren Gesellschafter, mit einer möglichen Ausnahme sämtlich Aktiengesellschaften, die GmbH ersichtlich nur zu dem Zweck gegründet haben, durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß die eigenen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Stromversorgungsuntemehmen zu fördern. Nach dem Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der Satzung) liegt es nahe, daß die DWK in diesem Zusammenhang gegen Entgelt auch als Erfüllungsgehilfin der Länder tätig werden kann. Denn auch wenn z.B. der Abschluß eines Dienst- oder Werkvertrags für staatliche Stellen Verwaltungshandeln in privatrechtlicher Form sein mag, fällt er auf seiten des privaten Unternehmers, der - wie möglicherweise die DWK - dem Staat als Vertragspartner Leistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in den Rahmen der gewerblichen Tätigkeit. Daran ändert sich bei der DWK nichts dadurch, daß Gegenstand ihres Unternehmens Leistungen sind, die mit der Entsorgung von Kernkraftwerken Zusammenhängen und damit aus dem Rahmen des üblichen herausfallen. Wenn die Unternehmen in solchen Fällen aus Gründen der Daseinsvorsorge die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und dadurch zu Gesprächspartnern z.B. von Regierungsstellen des Bundes und der Länder werden, so ist das auf die rechtliche Qualität ihrer nach wie vor auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit ersichtlich ohne Einfluß. b) Da die Tätigkeit der DWK demnach wegen ihrer Verknüpfung mit der Elektrizitätswirtschaft trotz ihrer Besonderheiten erwerbswirtschaftlicher Art ist, trifft das auch für die des Antragstellers zu, soweit er mit ihr als Repräsentant und gesetzlicher Vertreter für die GmbH nach außen handelnd in Erscheinving tritt. Ein Mitglied der Geschäftsführung kann zu dem Vorsitzenden bestimmt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2); das ist beim Antragsteller durch Beschluß der Ge- Sie hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der DWK nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag (der Satzung) zu führen (§ 14 Abs.3). bb) Der Antragsteller tritt im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als leitender Geschäftsführer auch für die DWK nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Stellung eines von mehreren Geschäftsführern einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH bei einer strengen Anforderungen genügenden Trennung der Aufgabenbereiche unter Umständen mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kann deshalb auch hier offenbleiben. Als leitender Geschäftsführer hat der Antragsteller nach der vom Aufsichtsratspräsidium gebilligten "Ressortverteilung des DWK-Vor Standes” folgende Funktionen wahrzunehmen: Der Antragsteller selbst hatte seine Aufgaben in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Celle vom 26.Juli 1978 wie folgt beschrieben: "insbesondere Entwicklung und Entscheidung der Unternehmenspolitik, die Koordination In Erwiderung auf die Behauptung der Rechtsanwaltskammer, er sei bei den Verhandlungen über den Erwerb von Grundeigentum für das Gorleben-Projekt für die DWK kaufmännisch auf getreten, hat er in einem Schreiben vom 4. Die untemehmensbezo-gene Öffentlichkeitsarbeit sei nur ein Teil der Aufgaben, die er als Vorstandsvorsitzender der DWK wahrnehme; sie seien nicht erwerbswirtschaftlicher Art. Der Senat hat, wie demgegenüber hervorzuheben ist, schon wiederholt entschieden, daß "Öffentlichkeitsarbeit", mit der für die Belange eines bestimmten erwerbswirtschaftlichen Unternehmens oder um Verständnis dafür geworben wird, dem kaufmän-nisch-akquisitorischen Bereich zuzurechnen ist (vgl. aa) Nach der Aussage des Zeugen war ausschlaggebend für die Entscheidung gegen den Antragsteller, daß er als leitender Geschäftsführer der DWK eine besonders herausgehobene Stellung hat. Der Antragsgegner hat - worauf der Antragsteller hinweist - nicht erwogen, daß die Öffentlichkeit die Zurücknahme der Zulassung falsch deuten sowie zu politischen Angriffen gegen den Antragsteller und das von ihm vertretene Projekt mißbrauchen könnte. Denn mögliche Mißdeutungen der Zulassungsrücknahme in der Öffentlichkeit und befürchtete politische Angriffe auf den Antragsteller und die DWK sind kein zureichender Grund, von einer für sachlich geboten gehaltenen Maßnahme abzusehen. Daß eine Tätigkeit in gehobener Stellung bei einer Bank oder einem Versicherungsuntemehmen mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sein kann, hat die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden (vgl. es sich bei den vom Antragsteller gemeinten Fällen um solche handeln würde, in denen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsrücknahme erfüllt wären, der Antragsgegner aber gleichwohl in Kenntnis der Tatsachen nach seinem Ermessen von der Zurücknahme abgesehen hätte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 6 HGB § 7 AtG § 15 BRAO
TätigkeitkaufmännischAntragsgegnerGmbHDWKUnternehmenGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Günther Sch straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälteund Partner,
 illee	-
gegen
 den Niedersächsischen Minister der Justiz,
 vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Sp|^>latz 0, Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2
SP
Der Bundesgerichtshof, Senat fUr Anwalts Sachen, hat am 15. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 21. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der am 12. April 1922 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt, seit 1978 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover. Durch Bescheid vom 9. Februar 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, daß die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "leitender Geschäftsführer" der Deutschen Gesellschaft für Wiederauf-
 
arbeitung von Kernbrennstoffen mbH in Hannover (DWK) mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurUckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist.
1. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.
BGH NJW 1971, 2074 = EGE XI 56 mit Nachweisen; BGHZ 72,
282, 283; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78; Beschlüsse vom 3* März 1980 - AnwZ (B) 19/79 und 24/79) bei einer kaufmännischen Tätigkeit dann der Fall, wenn der Betreffende durch sie erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Rechtsanwalt alleiniger gesetzlicher Vertreter einer Juristischen Person (z.B. einer GmbH) oder alleiniger organschaftlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. einer OHG oder KG), so ist, wenn das von ihm vertretene Unternehmen ein Gewerbe treibt, auch sein Handeln als Organ zwangsläufig kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt mit der Folge, daß § 15 Nr. 2 BRAO eingreift (vgl. BGHZ 72 , 282 , 284 f; BGH, Beschluß vom 12. November 1979 -AnwZ (B) 12/78). Das gleiche gilt in der Regel, wenn das Unternehmen, dessen Organ der Rechtsanwalt ist, mehrere gesetzliche oder organschaftliche Vertreter hat.
 
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Eine Ausnahme hiervon hat der Senat bisher nur anerkannt, wenn sich der Gesellschafter einer OHG praktisch Jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält (BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78,
80; BGHZ 72, 282, 285). Ob entsprechendes gilt, wenn einer von mehreren Geschäftsführern einer GmbH infolge einer internen Verteilung der Aufgabenbereiche kaufmännischerwerbswirtschaftlich praktisch nicht nach außen in Erscheinung tritt, hat der Senat in BGHZ 72, 282, 285 offengelassen, dabei aber zu dem Ausdruck gebracht, daß an eine solche Trennung der Tätigkeitsbereiche strenge Anforderungen zu stellen wären.
2. Sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §15 Nr. 2 BRAO erfüllt, so liegt die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens Überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des der Landesjustizverwaltung setzen (BGH, Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78).
II. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen.
1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 2 BRAO sind erfüllt, weil der Antragsteller als einer von mehreren Geschäftsführern der DWK, und zwar als leitender Geschäftsführer, für sie kaufmännisch nach außen in Erscheinung tritt.
 
a) Die DWK, deren Vorstand der Antragsteller vorsitzt, ist als GmbH Kaufmann kraft Gesetzes (§6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbH). Sie betreibt auch tatsächlich ein Gewerbe, läßt sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten (vgl. BGHZ 72, 282, 284). Die dem Senat unterbreiteten Unterlagen lassen daran keinen Zweifel.
aa) Gesellschafter der DWK sind die zwölf deutschen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zeit Kernkraftwerke betreiben. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages - ihrer Satzung - vom 28. Februar 1977 sind Gegenstand des Unternehmens die Planung, die Errichtung,der Erwerb und der Betrieb von Anlagen sowie Dienstleistungen aller Art zur Entsorgung von Kernkraftwerken, insbesondere der Lagerung und Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit Ausnahme von Anlagen zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen. Zu diesen Aufgaben gehören z.B. die Planung, der Bau und der spätere Betrieb des Entsorgungszentrums bei Gorleben sowie die Verfolgung von Zwischenlösungen. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist die DWK in den genannten Grenzen berechtigt, sich bei anderen Unternehmen des Inund Auslands zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu gründen sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern, insbesondere auch zweckentsprechende Anlagen zu pachten oder zu verpachten. Die DWK kann Zweigniederlassungen im Inund Ausland errichten. Ihr Stammkapital beträgt 100 Millionen DM (§ 3 Abs. 1). Über die Verwendung des jährlichen Reingewinns und die Deckung des Jahresver-lustes hat die Gesellschafterversammlung zu beschließen (§ 7 Buchst, a).
 
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bb) Die DWK ist zur Erfülllang ihrer satzungsmäßigen Aufgaben als Unternehmen auch bereits im Wirtschaftsleben tätig, wie sich aus ihren Geschäftsberichten für die Jahre 1976 bis 1979 ergibt. So hat sie am 31. März 1977 das Genehmigungsverfahren für das Entsorgungszentrum Gor-leben bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes Niedersachsen eingeleitet. Am 29. Januar 1979 hat sie mit der Bundesrepublik Deutschland eine Finanzvereinbarung geschlossen, nach der sie sich mit 200 Millionen DM an den infrastrukturellen Maßnahmen beteiligt, die durch das Entsorgungszentrum bedingt sind. Im März 1979 hat sie darauf vertragsgemäß eine erste Rate in Höhe von 13 Millionen DM gezahlt. Am 25. Februar 1980 hat sie einen Genehmigungsantrag gemäß § 7 AtomG beim zuständigen Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik für eine Wiederaufarbeitungsanlage eingereicht. Durch ein Tochterunternehmen, die Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen mbH (GWK), betreibt sie die Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe. Mit dem Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK) hat die DWK einen langjährigen Vertrag über die Zusammenarbeit bei Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Entsorgung von Kernkraftwerken geschlossen. Zur Erprobung von Verfahren zur Verfestigung hochradioaktiver Abfälle hat sie einen Vertrag über den Bau und Betrieb einer PAMELA-Demonstrationsanlage in Mol (Belgien) mit der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) unterzeichnet. Der Baubeginn ist für das Jahr 1981, die Inbetriebnahme für das Jahr 1984 geplant. Ferner schweben Anträge der DWK auf Genehmigung von Transportbehälterlagern, die als Zwischenlösung in Ahaus und Gorleben errichtet werden sollen. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1979 weist als Einnahmen und Ausgaben Beträge von
 
rund 137 Millionen DM aus. Am 31. Dezember 1979 hatte die DWK an Personal 214 Mitarbeiter. Zur Zeit setzt sich ihr Mitarbeiterstamm aus 250 Diplomingenieuren, 6 Diplomkaufleuten und 5 Juristen zusammen.
cc) Der erwerbswirtschaftliche Charakter, den der Gesellschaf tszweck der DWK hat, entfällt unter keinem der vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte.
(1) Unerheblich ist, daß die DWK, wie der Antragsteller vorträgt, gegenwärtig noch mit Verlust arbeitet und nach den Vorstellungen ihrer Gesellschafter Gewinn möglicherweise nie, frühestens aber erst ab 1990 erzielen wird. Ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes kaufmännisches Unternehmen arbeitet in der Aufbauphase häufig mit Verlust. In Anbetracht der kaufmännisehen Risiken mag oft sogar ungewiß sein, ob es nach Ablauf einer Je nach den Umständen kürzeren oder längeren Anlaufzeit überhaupt die erhofften Erträge abwerfen wird. Es liegt auf der Hand, daß in solchen Fällen der Verlust oder das mehr oder weniger große Verlustrisiko der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht das kaufmännisch-akquisitorische Gepräge nimmt, das sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild typischerweise hat. Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung eines solchen Tuns ist vielmehr allein die damit verbundene Absicht der Gewinnerzielung, nicht das tatsächliche oder zeitweise erwartete Geschäftsergebnis, selbst wenn es negativ sein sollte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77).
Das würde hier selbst dann gelten, wenn die Verlusterwartung der DWK wegen der hohen, auch durch Forschung und Entwicklung bedingten Investitionen so große wäre,daß
 sie das Streben nach Gewinn bei lediglich vordergründiger Betrachtung überdecken könnte. Das Gewinnstreben wäre nämlich selbst dann für den Betrieb der DWK charakteristisch. Das ergibt sich daraus, daß deren Gesellschafter, mit einer möglichen Ausnahme sämtlich Aktiengesellschaften, die GmbH ersichtlich nur zu dem Zweck gegründet haben, durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß die eigenen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Stromversorgungsuntemehmen zu fördern. Wer nämlich - wie hier die Gesellschafter -ein Kernkraftwerk betreibt, hat nach § 9 a Abs. 1 AtomG dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden. Dieser Verpflichtung, die ihnen aus dem Betrieb der eigenen erwerbswirtschaftlichen Unternehmen erwächst, wollen die Gesellschafter mit Hilfe der DWK genügen. Die DWK dient damit also unmittelbar kaufmännischen Zwecken. Deutlich wird dies auch dadurch, daß die Gesellschafter die Verluste der DWK durch Übernahme decken.
(2) Dem kaufmännisch-akquisitorischen Charakter der Tätigkeit der DWK steht weiter nicht entgegen, daß die Nutzung der Kernenergie in besonderem Maß öffentliche Belange berührt, wie es der Gesetzgeber in dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl I 3053) zu dem Ausdruck gebracht hat.
Zweck des Gesetzes ist unter anderem, die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern (§1 Nr. 1 AtomG) sowie Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu
 schützen (§1 Nr. 2 AtomG). Die geordnete Beseitigung radioaktiver Abfälle ist im Hinblick auf die große Bedeutung, welche dem genannten Schutzzweck zukommt, nicht nur eine private Angelegenheit der Unternehmen, die Kernkraftwerke betreiben, sondern auch eine Aufgabe staatlicher Verwaltung. So haben die Länder Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten, und der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung solcher Abfälle zu schaffen (§ 9 a Abs. 3 Satz 1 AtomG). Bund und Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§ 9 a Abs. 3 Satz 2 AtomG).
Nach dem Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der Satzung) liegt es nahe, daß die DWK in diesem Zusammenhang gegen Entgelt auch als Erfüllungsgehilfin der Länder tätig werden kann. Ihre Tätigkeit wäre damit aus der Sicht der Behörden und der zu schützenden Bürger jedenfalls teilweise dem Bereich staatlicher Verwaltung zuzuordnen. Dies rechtfertigt es aber nicht, ihr auf seiten der DWK ganz oder teilweise den kaufmännisch-akquisitorischen Charakter abzusprechen. Denn auch wenn z.B. der Abschluß eines Dienst- oder Werkvertrags für staatliche Stellen Verwaltungshandeln in privatrechtlicher Form sein mag, fällt er auf seiten des privaten Unternehmers, der - wie möglicherweise die DWK - dem Staat als Vertragspartner Leistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in den Rahmen der gewerblichen Tätigkeit.
Daran ändert sich bei der DWK nichts dadurch, daß Gegenstand ihres Unternehmens Leistungen sind, die mit der Entsorgung von Kernkraftwerken Zusammenhängen und damit aus dem Rahmen des üblichen herausfallen. Die sich dar-
aus ergebende politische Bedeutung, welche in der (in der Ressortverteilung des DWK-Vorstands aufgeführten) Funktion "Kontaktpflege zu Staat und Politik" ihren Niederschlag findet und durch die dem Ehrengerichtshof vorgelegte Liste der Gesprächspartner des Antragstellers in der Zeit vom 9. Januar 1979 bis 4. Januar 1980 bestätigt wird, ist für die rechtliche Beurteilving gleichfalls unerheblich. Die kaufmännische Tätigkeit erwerbswirtschaftlicher Unternehmen kann aus den verschiedensten Gründen, insbesondere wegen ihres Gegenstandes oder in Notund Krisenzeiten, in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses geraten. Wenn die Unternehmen in solchen Fällen aus Gründen der Daseinsvorsorge die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und dadurch zu Gesprächspartnern z.B. von Regierungsstellen des Bundes und der Länder werden, so ist das auf die rechtliche Qualität ihrer nach wie vor auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit ersichtlich ohne Einfluß.
b) Da die Tätigkeit der DWK demnach wegen ihrer Verknüpfung mit der Elektrizitätswirtschaft trotz ihrer Besonderheiten erwerbswirtschaftlicher Art ist, trifft das auch für die des Antragstellers zu, soweit er mit ihr als Repräsentant und gesetzlicher Vertreter für die GmbH nach außen handelnd in Erscheinving tritt.
aa) Der Antragsteller gehört zur Geschäftsführung der DWK. Sie soll nach der Satzung zwei oder mehr Geschäftsführer haben; zur Zeit sind es fünf. Sie wird durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Ein Mitglied der Geschäftsführung kann zu dem Vorsitzenden bestimmt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2); das ist beim Antragsteller durch Beschluß der Ge-
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sellschafterversammlung mit Wirkung vom 1. Juli 1977 geschehen. Die Geschäftsführung wird nach der Satzung als Vorstand bezeichnet (§ 14 Abs. 2). Sie hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der DWK nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag (der Satzung) zu führen (§ 14 Abs. 3). Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören die Aufstellung des jährlichen Investitions- und Finanzplans (vgl. § 7 Buchst, f) sowie die Einberufung der Gesellschaftsversammlung und die Fertigung der Versammlungsniederschrift (§6 Abs. 2 und 3). Die Geschäftsführung wird vom Aufsichtsrat der DWK überwacht (§ 11 Abs. 1). Sie braucht dessen Zustimmung zu einer Reihe wichtiger, zu dem Teil typisch kaufmännischer Rechtsgeschäfte: so zur Bestellung von Prokuristen; zu dem Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken, Erbbaurechten, Betrieben und Teilbetrieben; zu dem Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen sowie zur Übernahme bestimmter Bürgschaften; zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Eröffnung von Teilbetrieben; zu dem Abschluß von Verträgen über Anmietung und Vermietung, Anpachtung und Verpachtung oder die Betriebsführung von Eritsorgungsanlagen; zur Gewährung von Darlehen, die eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze überschreiten, und zur Festlegung der Grundlagen der Verträge über Entsorgungsanlagen (§ 11 Abs. 2 Buchst, a-f).
bb) Der Antragsteller tritt im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als leitender Geschäftsführer auch für die DWK nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung. Zwar sind die Geschäfte unter den bestellten Geschäftsführern verteilt. Die Aufgabenbereiche sind jedoch nicht so voneinander getrennt, daß der Antragsteller im wesentlichen nur intern z.B. mit Rechtsund Verwaltungsangelegenheiten befaßt wäre. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Stellung
 eines von mehreren Geschäftsführern einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH bei einer strengen Anforderungen genügenden Trennung der Aufgabenbereiche unter Umständen mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kann deshalb auch hier offenbleiben.
Als leitender Geschäftsführer hat der Antragsteller nach der vom Aufsichtsratspräsidium gebilligten "Ressortverteilung des DWK-Vor Standes” folgende Funktionen wahrzunehmen:
Sprecher des Vorstandes,
 Koordinierung der Vorstandstätigkeiten,
 Abstimmung der Unternehmenspolitik mit dem Aufsichtsrat spräsidium,
 Pflege des Verhältnisses zu den Gesellschaftern, Kontaktpflege zu Staat und Politik, unternehmensbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Revision, Rechtsund Verwaltungsangelegenheiten ,
Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind dem Antragsteller drei Abteillangen zugeteilt, und zwar die Stabsabteilung, die Rechtsabteilung und die Revisionsabteillang. Im übrigen können ihm der Aufsichtsrat und die GesellschafterverSammlung Anweisungen geben, wie aus Abschnitt II seines Anstel-lungsvertrags hervorgeht.
Der Antragsteller selbst hatte seine Aufgaben in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Celle vom 26.Juli 1978 wie folgt beschrieben: "insbesondere Entwicklung und Entscheidung der Unternehmenspolitik, die Koordination
 
der Aktivitäten mit verbundenen Unternehmen sowie die Sprecherfunktionen". In Erwiderung auf die Behauptung der Rechtsanwaltskammer, er sei bei den Verhandlungen über den Erwerb von Grundeigentum für das Gorleben-Projekt für die DWK kaufmännisch auf getreten, hat er in einem Schreiben vom 4. Oktober 1978 an den Antragsgegner aus geführt: Zu seinen Aufgaben als Vorsitzender des Vorstandes der DWK gehöre die unternehmensbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
 Der Grundstückserwerb für eine industrielle Großanlage müsse vorbereitet werden, insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und der Grundstückseigentümer, deren Gelände für die Anlage vorgesehen sei. Das gelte in besonderem Maße für das deutsche Entsorgungszentrum (bei Gorle-ben). Hieraus erkläre sich, daß er neben der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Raume Lüchow/Dannenberg auch konkrete Gespräche mit Grundeigentümern geführt habe. Die eigentlichen Verkaufsverhandlungen hätten dann aber anderen Mitarbeitern der DWK oblegen. Er sei allerdings als juristischer Fachmann insoweit in Erscheinung getreten, als in seinem Vorstandsbereich die Rechtsabteilung die Grundstücksverträge erarbeitet habe. Die untemehmensbezo-gene Öffentlichkeitsarbeit sei nur ein Teil der Aufgaben, die er als Vorstandsvorsitzender der DWK wahrnehme; sie seien nicht erwerbswirtschaftlicher Art. Der Senat hat, wie demgegenüber hervorzuheben ist, schon wiederholt entschieden, daß "Öffentlichkeitsarbeit", mit der für die Belange eines bestimmten erwerbswirtschaftlichen Unternehmens oder um Verständnis dafür geworben wird, dem kaufmän-nisch-akquisitorischen Bereich zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 72, 282, 286; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 8/80). Das gilt auch hier. Dieser Bereich umfaßt bei dem Antragsteller mit den Funktionen Pflege des Verhältnisses zu den Gesellschaftern (d.h. zu kaufmännischen Unternehmen),
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Kontaktpflege zu Staat und Politik sowie Unternehmens-bezogene Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Teil seiner Geschäftsführertätigkeit, die insoweit eindeutig nach außen in Erscheinung tritt. Danach fehlt es schon an einer Trennung der Aufgabenbereiche, bei der eine Geschäftsführertätigkeit für eine erwerbswirtschaftlich tätige GmbH mit dem Rechtsanwaltsberuf möglicherweise vereinbar ist.
2. Nach den Feststellungen des Senats ist der ange-fochtene Bescheid nicht ermessensfehlerhaft.
a) Daß sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung der Möglichkeit bewußt war, von der Zurücknahme der Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen	vor dem Ehrengerichts-
hof.
b) Der angefochtene Bescheid läßt auch im übrigen keine Ermessensfehler erkennen.
aa) Nach der Aussage des Zeugen war ausschlaggebend für die Entscheidung gegen den Antragsteller, daß er als leitender Geschäftsführer der DWK eine besonders herausgehobene Stellung hat. Die Dauer seiner bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist dabei berücksichtigt worden.
Der Antragsgegner hat - worauf der Antragsteller hinweist - nicht erwogen, daß die Öffentlichkeit die Zurücknahme der Zulassung falsch deuten sowie zu politischen Angriffen gegen den Antragsteller und das von ihm vertretene Projekt mißbrauchen könnte. Diese Unterlassung ist
 
Jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn mögliche Mißdeutungen der Zulassungsrücknahme in der Öffentlichkeit und befürchtete politische Angriffe auf den Antragsteller und die DWK sind kein zureichender Grund, von einer für sachlich geboten gehaltenen Maßnahme abzusehen.
bb) Der Antragsteller bringt vor: Die Entscheidung des Antragsgegners beruhe auf Willkür, weil sie von dessen Verwaltungsübung in gleichen oder ähnlich liegenden Fällen abweiche. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle seien zahllose Anwälte zugelassen, die als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer tatsächlich eine kaufmännische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausübten, und zwar eine wesentlich stärker kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeit als er. Allein im Raum Hannover seien mindestens 11 Rechtsanwälte Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder von bedeutenden Banken und Versicherungsuntemehmen. Rechtsanwalt Dr.ty^pfp, Hannover, sei kaufmännischer Geschäftsführer der Kem-brennstoff-Wiederaufarbeitungs-GmbH (KEWA), einer Tochtergesellschaft der DWK. In seinem Fall habe der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zurückgenommen.
Für die vom Antragsteller vor gebrachte Willkür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Antragsgegner stellt die behauptete abweichende Verwaltungsübung in Abrede. Sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht belegt.
Wie sich aus dem vom Antragsteller zu den Akten gereichten Bescheid vom 30. Oktober 1980 ergibt, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle im Fall Dr.	in
 Übereinstimmung mit der Rechtsanwaltskammer die Auffassung
 
J?
vertreten, daß dessen Geschäftsführertätigkeit nr.it dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sei. Damit hat der Präsident des Oberlandesgerichts dort den Rechtsgrund des § 15 Nr. 2 BRAO für eine Zulassungsrücknahme verneint, nicht dagegen ein Ermessen ausgeübt, das an einen gegebenen Rücknahmegrund anknüpft. Ob jene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, kann hier auf sich beruhen. Auch wenn das nicht der Fall wäre, könnte der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten; denn es gibt keine Gleichheit im Unrecht.
Der Antragsteller hat beantragt, zu dem Beweis seiner Behauptung, allein im Raum Hannover seien mindestens 11 Rechtsanwälte Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder bedeutender Banken und Versicherungsunternehmen, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Celle, den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle und die Richter am Oberlandesgericht Dr. G^^^ und	zu	vernehmen.	Der	Senat	hat
 diesem Beweisantrag nicht stattgegeben, weil er unerheblich ist. Daß eine Tätigkeit in gehobener Stellung bei einer Bank oder einem Versicherungsuntemehmen mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sein kann, hat die Rechtsprechung schon wiederholt entschieden (vgl. BGHZ 33, 272, 275 35, 119, 1235 40, 194, 195; 64, 294, 296 f; 71, 138, 139;
72 , 278, 280). Aus dem Beweisantrag geht nicht hervor, daß
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es sich bei den vom Antragsteller gemeinten Fällen um solche handeln würde, in denen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsrücknahme erfüllt wären, der Antragsgegner aber gleichwohl in Kenntnis der Tatsachen nach seinem Ermessen von der Zurücknahme abgesehen hätte. Unter den gegebenen Umständen sieht der Senat auch keinen Anlaß, von Amts wegen weitere Ermittlungen in der genannten Richtung anzustellen.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke
Schaefer
 Weise