Antragstellers und Beschwerdeführers, Segen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk B^m^straßef, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. undtffljH^, traße A, H März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF I») ie/73 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren des Assessors Holger H ■9 traße0, Antragstellers und Beschwerdeführers, Segen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk B^m^straßef, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. undtffljH^, traße A, H Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1980 hat der Antragsteller seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Juni 1979 zurückgenommen. Im Hinblick darauf sind ihm gemäß § 201 Abs. 1 BRAO die Gerichtskosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Es entspricht der Billigkeit, daß er auch der Antragsgegnerin nach § 42 Abs* 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 121) die notwendigen Auslagen zu erstatten hat, die ihr im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Dr. Girisch Laufhütte Dr. Gribbohm Dr. Kohlndorfer Dr. Vogt Correll Siebecke