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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Bremen vom 17. August 1974 vom Staatlichen Gesundheitsamt Verden erstattete Gutachten lautete dahin, daß der Antragsteller seit 1970 an Schizophrenie leide, die bislang zu drei akuten langandauernden Schüben geführt habe und in deren Verlauf es zu einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. 2. Seit September 1975 betreibt der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bremen. Die geistigen Erkrankungen des Antragstellers, die zu seiner dauernden Dienstunfä- 0 higkeit als Richter geführt hätten, machten ihn in gleichem Maße unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Dezember 1976 hat der Ehren- ^ gerichtshof den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß de vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 21. 1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtssuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Bewerbers solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. Der Senat tritt der Ansicht des Ehrengerichtshofs bei, daß hier eine solche Gefahr zu bejahen ist. Der Antragsteller hat in den Jahren 1971 und 1974- zwei schwere psychotische Anfälle erlitten, die zu seiner sofortigen Einlieferung in eine Krankenanstalt und zu jeweils mehrmonatiger klinischer Behandlung führten. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller geisti-ge Mängel aufweist, die als Schwäche seiner geistigen Kräf-te im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO anzusehen sind* b) Die Frage kann daher nur sein, ob er deswegen auch dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. In diesem Wiederholungs-risiko liegt auch die Gefahr, daß die Rechtssuchenden, die ihm ihre Angelegenheiten anvertrauen würden, nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen könnten.Der Senat schätzt mit dem Ehrengerichtshof diese Gefahr zur Zeit immerhin so hoch ein, daß der Antragsteller den freien Beruf eines Rechtsanwalts, als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege, nicht ordnungsmäßig ausüben kann. aa) Dabei wird nicht verkannt, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung besonderen Wert legt, daß die Psychosen ihren Ausgangspunkt im Jahre 1970 darin hatten, daß sich der Antragsteller trotz besonderen Eifers und dienstlicher Überbeanspruchung von dem damaligen für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten ungerecht beurteilt fühlte und dadurch in seinen beruflichen Erwartungen enttäuscht wurde. Die Gutachter Dr. Winninghof und Dr. Becker stellen denn auch übereinstimmend fest, daß es sich beim Antragsteller von Haus aus um einen sensitiven Menschen handelt, für den er sich übrigens auch selbst hält, der leicht verletzbar ist und bei dem es infolge stärkerer Belastungen zu Versagenszuständen kommen kann, die in Psychosen Umschlagen. bb) Deshalb ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der letzten HPhase”, also seit dem Jahr 1974, durch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, durch den Wechsel seines Wohnsitzes und durch die Scheidung seiner Ehe wesentlich verändert haben. An dem seine geistige Erkrankung mitprägenden Wesenszug, der bei stärkeren äußeren und inneren Belastungen zu akuten Psychosen führen kann und schon mehrmals geführt hat, ändert das nichts. cc) Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß ein freier, vollbeschäftigter Rechtsanwalt - und das zu sein strebt der Antragsteller an - erheblichen körperlichen und auch seelischen Belastungen gewachsen sein muß. Deshalb ist es zwar nicht gänzlich ohne Belang, aber doch nicht ausschlaggebend, daß der Antragsteller, wie er versichert, im Rahmen des Büros, in dem er zur Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, gute Arbeit leistet und es dabei bisher zu keinen Schwierigkeiten irgendwelcher Art gekommen ist. In einer Anwaltskanzlei dieses Zuschnitts lassen sich die Belastungen des Antragstellers, für die er nach seiner geistigen Die Gewähr, daß er auch nach seiner Zulassung bei den Anwälten bleiben wird, für die er jetzt arbeitet, besteht nicht. Wenn es darum geht, ob jemand aus gesundheitlichen Gründen fähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, muß auf die Tätigkeit abgestellt werden, wie sie dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht, also als freier, eigenverantwortlicher Anwalt mit der Möglichkeit, eine selbständige Kanzlei zu unterhalten. Dabei mag er den Umfang seiner Arbeit noch einigermaßen steuern und die Zahl der zu übernehmenden Mandate beschränken können, weil er wirtschaftlich nicht allein auf die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit angewiesen ist, sondern außerdem sein Ruhegehalt zur Verfügung hat. Nicht zugetraut werden kann ihm jedoch, daß er auch der außergewöhnlichen psychischen Belastungen Herr wird, die der Anwaltsberuf selbst einer mittleren Praxis ständig mit sich bringen kann und die in ihrem Ausmaß und in ihrer Intensität überhaupt nicht voraussehbar sind. Doch ist die Zeit seit der letzten Psychose noch zu kurz, um schon jetzt den einwandfreien Schluß zu ziehen, er könne in Zukunft solche neuen Anfälle in einer Weise überwin-den, daß die Interessen der Rechtsuchenden keiner Gefährdung ausgesetzt sind. Mit Recht betrachtet nach alledem der Ehrengerichtshof das Wiederholungsrisiko einer erneuten akuten Psychose beim Antragsteller noch für zu groß, als daß er auf Dauer in der Lage wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 6 BGB § 51 StGB § 7 BRAO
RechtsanwaltBelastungAnwZGutachtenGefahrPsychosegeistig

Volltext der Entscheidung

kl33 042
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/77 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Richters am Landgericht a.D. Karl-Hermann H| itr. 6,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer str.	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Bremen vom 17. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1.	Der am HHII^Bl932 geborene Antragsteller besuchte nach Abschluß der Reifeprüfung im Jahre 1952 die philosophisch-theologische Hochschule in Bamberg. Er war sich zunächst nicht schlüssig, ob er Priester werden wollte, wandte sich dann aber dem Studium der Rechtswissenschaften zu. 1956 bestand er das Referendarexamen, I960 die
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Große juristische Staatsprüfung. Kurz zuvor, am 29. Juni 1959, hatte er geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Ende 1975 ist die Ehe geschieden worden.
Seit 1. Mai I960 war der Antragsteller in der Kanzlei seines Schwiegervaters beschäftigt, der in EflüB Rechtsanwalt und Notar ist. Am 21. Mai I960 wurde der Antragsteller dort selbst als Rechtsanwalt zugelassen. 1963 wechselte er als Rechtsanwalt nach Bad W(HHIV über. Zum 2. Januar 1964 wurde er als Gerichtsassessor in den Niedersächsischen Justizdienst übernommen. Er war zunächst bei Staatsanwaltschaften und beim Grundbuchamt
 eines Amtsgerichts tätig. Mit Wirkung vom 1. Februar 1966 wurde er zu dem Landgerichtsrat am Landgericht Verden (Aller) ernannt. Dort blieb er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 15. August 1975. Dazu kam es aufgrund folgender Vorgänge:
Seit 1970 befand sich der Antragsteller wegen psychischer Störungen in Behandlung des Nervenarztes Dozent Dr. HfHB, vflHB* Am 28. Oktober 1971 begab er sich erneut in dessen Praxis. Nach dem Attest des Arztes vom 30. Oktober 1971 stellte dieser ein ’’akutes psychotisches Syndrom” fest, das fachklinisch-stationäre Behandlung notwendig machte. Der Antragsteller wurde noch am gleichen Tag in das Landeskrankenhaus Lüneburg eingewiesen und von da auf eigenen Wunsch in die Wahrendorff-schen Krankenanstalten in Ilten verlegt. Anlaß zu seiner Einweisung waren religiöse Wahnvorstellungen, in deren Verlauf er nachts nackt auf der Straße herumlief und dabei sang: "Jesus lebt, er ist auferstanden”. Der Antragsteller wollte sich und seine Familie opfern und stach sich mit einer Nadel in die Herzgegend. Nach der Diagnose des
 ärztlichen Direktors der Wahrendorffschen Krankenanstalten Prof. Dr. W. Janz litt der Antragsteller an einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose ungeklärter Genese,
 Er wurde medikamentös behandelt und Ende April 1972 nach Hause entlassen.
Im März 1974 traten beim Antragsteller ähnliche Erscheinungen auf, die zu seiner erneuten Einlieferung und klinischen Behandlung in Ilten führten, Anfang Juli 1974 konnte er das Krankenhaus wieder verlassen. Nunmehr ver-anlaßte der Präsident des Landgerichts Verden eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers. Das am 16. August 1974 vom Staatlichen Gesundheitsamt Verden erstattete Gutachten lautete dahin, daß der Antragsteller seit 1970 an Schizophrenie leide, die bislang zu drei akuten langandauernden Schüben geführt habe und in deren Verlauf es zu einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung gekommen sei.
Darauf leitete der Landgerichtspräsident die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ein. Er holte dazu ein weiteres Gutachten des Medizinaldirektors a.D.
Dr. Winninghof ein, das dieser unter dem 3. Mai 1975 erstattete. Der Gutachter kam in Übereinstimmung mit der früher von Prof. Dr. Janz gestellten Diagnose zu dem Ergebnis, daß es sich um "situations- und erlebnisreaktive provozierte paranoid-halluzinatorische Psychosen gehandelt hat, die restlos abgeklungen sind". Von einer dauernden Dienstunfähigkeit wegen Schizophrenie könne nicht gesprochen werden. Trotzdem sollte der Antragsteller nicht mehr als Richter tätig sein. Der Antragsteller gab daraufhin sein Einverständnis zu seiner Versetzung in den Ruhestand.
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2.	Seit September 1975 betreibt der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bremen. Seine Kanzlei will er in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten N^IHH^und Partner einrichten,bei denen er schon seit November 1974 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt ist.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Die geistigen Erkrankungen des Antragstellers, die zu seiner dauernden Dienstunfä- 0 higkeit als Richter geführt hätten, machten ihn in gleichem Maße unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben.
Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof holte ein weiteres nervenfachärztliches Gutachten des Direktors der Psychiatrischen Klinik II des Krankenhauses Bremen-Ost Dr. Becker vom 31. August 1976 ein und hörte den Sachverständigen zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 1976.
Durch Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat der Ehren- ^ gerichtshof den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß de vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1975 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet.
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1.	Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Dabei kommt es darauf
 an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtssuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Eine solche Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinn des § 20 StGB n.F. (früher § 51 StGB a.F.) ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Bewerbers solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 17/63; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 = EGE XI 19; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 14/70). Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden.
2.	Der Senat tritt der Ansicht des Ehrengerichtshofs bei, daß hier eine solche Gefahr zu bejahen ist.
a) Nach den Gutachten sämtlicher im Fall des Antragstellers tätig gewordener ärztlicher Sachverständiger leidet der Antragsteller an einer schwerwiegenden geistigen Erkrankung. Prof. Dr. Janz, Medizinaldirektor a.D.
Dr. Wenninghof und Dr. Becker nehmen eine paranoidhalluzinatorische Psychose an, die bisher in zwei Phasen verlaufen ist. Medizinaloberrätin Dr. Schloßhauer vom
 Staatlichen Gesundheitsamt Verden (Aller) stellte dagegen die Diagnose einer in mehreren Schüben verlaufenen Schizophrenie. Wie der vom Ehrengerichtshof zugezogene Gutachter Dr. Becker überzeugend dargelegt hat, kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, daß die Krankheitszustände, wie immer sie einzuordnen sind, in Phasen (oder Schüben) auftreten und bereits aufgetreten sind.
Der Antragsteller hat in den Jahren 1971 und 1974- zwei schwere psychotische Anfälle erlitten, die zu seiner sofortigen Einlieferung in eine Krankenanstalt und zu jeweils mehrmonatiger klinischer Behandlung führten.
Während dieser Psychosen ist er geschäftsund arbeitsunfähig. Solche akuten psychotischen Zustände können sich, wie der Sachverständige Dr. Becker erläutert hat, in Form einer neuen "Phase" wiederholen. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller geisti-ge Mängel aufweist, die als Schwäche seiner geistigen Kräf-te im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO anzusehen sind*
b) Die Frage kann daher nur sein, ob er deswegen auch dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das wiederum hängt davon ab, wie groß die Gefahr eingeschätzt werden muß, daß beim Antragsteller erneut Psychosen auftreten, wie er sie nun schon zweimal (möglicherweise sogar dreimal, davon einmal ohne klinischen Aufenthalt) erlebt hat. In diesem Wiederholungs-risiko liegt auch die Gefahr, daß die Rechtssuchenden, die ihm ihre Angelegenheiten anvertrauen würden, nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen könnten.Der Senat schätzt mit dem Ehrengerichtshof diese Gefahr zur Zeit immerhin so hoch ein, daß der Antragsteller den freien Beruf eines Rechtsanwalts, als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege, nicht ordnungsmäßig ausüben kann.
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aa) Dabei wird nicht verkannt, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung besonderen Wert legt, daß die Psychosen ihren Ausgangspunkt im Jahre 1970 darin hatten, daß sich der Antragsteller trotz besonderen Eifers und dienstlicher Überbeanspruchung von dem damaligen für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten ungerecht beurteilt fühlte und dadurch in seinen beruflichen Erwartungen enttäuscht wurde. In der Folgezeit kamen mannigfaltige innere und äußere Belastungen hinzu, die in den verschiedenen ärztlichen Gutachten im einzelnen aufgeführt sind und deshalb hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Alles zusammengenommen hat zu den schweren psychotischen Zuständen in den Jahren 1971 und 1974 geführt. Diese sind letztlich aber nur aus der besonderen Gemütsverfassung des Antragstellers erklärbar. Die Gutachter Dr. Winninghof und Dr. Becker stellen denn auch übereinstimmend fest, daß es sich beim Antragsteller von Haus aus um einen sensitiven Menschen handelt, für den er sich übrigens auch selbst hält, der leicht verletzbar ist und bei dem es infolge stärkerer Belastungen zu Versagenszuständen kommen kann, die in Psychosen Umschlagen. Gerade das gehört mit zu dem Krankheitsbild des Antragstellers.
bb) Deshalb ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der letzten HPhase”, also seit dem Jahr 1974, durch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, durch den Wechsel seines Wohnsitzes und durch die Scheidung seiner Ehe wesentlich verändert haben. Dadurch und vor allem durch die von ihm aufgenommene Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem großen Bremer Anwaltsbüro, mag eine gewisse Beruhigung
 in sein Leben gekommen sein, die sich auch auf seinen derzeitigen seelischen Zustand auswirkt. An dem seine geistige Erkrankung mitprägenden Wesenszug, der bei stärkeren äußeren und inneren Belastungen zu akuten Psychosen führen kann und schon mehrmals geführt hat, ändert das nichts. Folgerichtig warnt deshalb der vom Ehrengerichtshof zugezogene Sachverständige Dr. Becker auch vor einer Tätigkeit, bei der "sehr leicht starke Anforderungen an die nervliche und persönliche Belastbarkeit gestellt werden”.
cc) Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß ein freier, vollbeschäftigter Rechtsanwalt - und das zu sein strebt der Antragsteller an - erheblichen körperlichen und auch seelischen Belastungen gewachsen sein muß. Sie können sich ganz allgemein aus einem plötzlichen übermäßigen Arbeitsanfall ergeben, aber auch aus besonders schwierigen Einzelfällen, aus dem Umgang mit uneinsichtigen Mandanten, aus Kontroversen mit Kollegen, Gerichten und Behörden, aus lang andauernden, in ihrem Verlauf unvorhersehbaren Verhandlungen9 Beweisaufnahmen und dergleichen mehr. Für all das lastet die Verantwortung auf dem selbständigen, als unabhängigem Organ der Rechtspflege tätigen freien Anwalt allein. Darauf ist ausschließlich abzustellen.
Deshalb ist es zwar nicht gänzlich ohne Belang, aber doch nicht ausschlaggebend, daß der Antragsteller, wie er versichert, im Rahmen des Büros, in dem er zur Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, gute Arbeit leistet und es dabei bisher zu keinen Schwierigkeiten irgendwelcher Art gekommen ist. In einer Anwaltskanzlei dieses Zuschnitts lassen sich die Belastungen des Antragstellers, für die er nach seiner geistigen
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Erkrankung anfällig ist, abfangen oder zu demindest in den Grenzen halten, die eine Wiederholung etwaiger Psychosen weniger wahrscheinlich macht.
Ganz anders ist es, wenn der Antragsteller sich selbständig machen und eine eigene Kanzlei unterhalten würde. Das kann ihm, wenn er zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen wird, nicht verwehrt werden. Die Gewähr, daß er auch nach seiner Zulassung bei den Anwälten bleiben wird, für die er jetzt arbeitet, besteht nicht. Entsprechende Absichtserklärungen des Antragstellers wären unverbindlich. Dahin zielende Auflagen können ihm nicht gemacht werden. Wenn es darum geht, ob jemand aus gesundheitlichen Gründen fähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, muß auf die Tätigkeit abgestellt werden, wie sie dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht, also als freier, eigenverantwortlicher Anwalt mit der Möglichkeit, eine selbständige Kanzlei zu unterhalten.
dd) Anders könnte es allenfalls sein, wenn der Antragsteller in der Lage wäre oder wenn es ihm zu demindest mit der nötigen Zuverlässigkeit zuzutrauen wäre, daß er die nach seiner geistigen Erkrankung gebotene Selbstbeschränkung übte(vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 = EGE XI 19), um Rückfälle der von ihm bereits durchgemachten Psychosen zu verhindern. Gerade daran fehlt es aber. Dabei mag er den Umfang seiner Arbeit noch einigermaßen steuern und die Zahl der zu übernehmenden Mandate beschränken können, weil er wirtschaftlich nicht allein auf die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit angewiesen ist, sondern außerdem sein Ruhegehalt zur Verfügung hat. Nicht zugetraut werden kann
 ihm jedoch, daß er auch der außergewöhnlichen psychischen Belastungen Herr wird, die der Anwaltsberuf selbst einer mittleren Praxis ständig mit sich bringen kann und die in ihrem Ausmaß und in ihrer Intensität überhaupt nicht voraussehbar sind.
Dabei soll dem Antragsteller durchaus ein gewisser Behauptungswille und zähe Durchsetzungsfähigkeit zugestanden werden, wie auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Becker hervorgeht. Er kann ferner aus seinen bisherigen Krankheitszuständen Erfahrungen gesammelt haben, die ihn neue Anfälle besser überstehen lassen können. Den Willen dazu hat er sicherlich. Doch ist die Zeit seit der letzten Psychose noch zu kurz, um schon jetzt den einwandfreien Schluß zu ziehen, er könne in Zukunft solche neuen Anfälle in einer Weise überwin-den, daß die Interessen der Rechtsuchenden keiner Gefährdung ausgesetzt sind. Die mit der Beschwerde angekündigte bevorstehende neue Eheschließung des Antragstellers mit einer berufstätigen,gleichaltrigen Lehrerin mit zwei eigenen heranwachsenden Kindern, kann durchaus geeignet sein, die Verhältnisse des Antragstellers zu festigen. Doch muß diese weitere Entwicklung erst abgewartet werden, um ein zuverlässiges Bild über eine etwaige Besserung der seelischen Erkrankung des Antragstellers, die Gefahren für die Rechtsuchenden ausschließt, gewinnen zu können.
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3.	Mit Recht betrachtet nach alledem der Ehrengerichtshof das Wiederholungsrisiko einer erneuten akuten Psychose beim Antragsteller noch für zu groß, als daß er auf Dauer in der Lage wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ist daher gegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muß zurückgewiesen werden.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Pfleger	Siebecke	Brandner
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