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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 26. Der amUlUHHB 1936 geborene Antragsteller bestand im April 1966 die große juristische Staatsprüfung und war danach im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz, zuletzt als Staatsanwalt tätig. teilte er dem Präsidenten des Landgerichts in Wiesbaden mit, daß er die Sozietät aufgelöst und seine Kanzlei nach Wf MIV» ^I^H^BstraßeflB (Fernsprecher 370399) verlegt habe. Während des Jahres 1975 gingen bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main mehrere Beschwerden ein, die dem Antragsteller zur Stellungnahme übersandt wurden, zu denen er sich jedoch nicht äußerte. Dezember 1975 die Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nach mündlicher Verhandlung, in der sich der Antragsteller zu dem ersten Mal zur Sache geäußert hat, durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die LandesJustizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesge-richtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 BRAO geregelten Residenzpflicht befreit worden ist (vgl. Es genügt zur Rücknahme, daß einer der beiden Gründe vorliegt, Aufgabe des Wohnsitzes oder der Kanzlei (BGH, Beschluß vom 24. Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller mit dem Ablauf des 30. Er hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verlegung seiner Kanzlei in der Zeitung oder durch Rundschreiben bekannt zu machen (vgl. Er hat nicht einmal dafür gesorgt, daß die an seine alte Kanzleianschrift gerichtete Post ihn erreichen konnte und daß er während der üblichen Bürostunden mindestens telefonisch erreichbar war; die neuerdings in seinem Briefbogen genannte Fernsprechnummer 40241 schaltet auf einen automatischen Anrufbeantworter um. Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO mithin zu Recht bejaht.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
AnwZZulassungEhrengerichtshofBeschlußBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

2133 087
*1/
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Antonius WjHHHBt üfHH^straße 0,
9
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Wolfgang Kt “)r. Hans-Georg K
itraße
 Kurt
gegen
 die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt /Main,	0,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 26. April 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der amUlUHHB 1936 geborene Antragsteller bestand im April 1966 die große juristische Staatsprüfung und war danach im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz, zuletzt als Staatsanwalt tätig. Nachdem ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war,
 
wurde er auf seinen Antrag am 30. Januar 1973 aus dem Landesdienst entlassen.
Am 6. April 1973 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amts-und Landgericht Wiesbaden zugelassen. Er hatte damals seinen Wohnsitz in Wiesbaden und richtete dort in der Gerichtsstraße 3 unter Begründung einer Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar	eine Kanzlei ein. Im Sommer 1974
teilte er dem Präsidenten des Landgerichts in Wiesbaden mit, daß er die Sozietät aufgelöst und seine Kanzlei nach Wf MIV» ^I^H^BstraßeflB (Fernsprecher 370399) verlegt habe.
Während des Jahres 1975 gingen bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main mehrere Beschwerden ein, die dem Antragsteller zur Stellungnahme übersandt wurden, zu denen er sich jedoch nicht äußerte. Ermittlungen der Rechtsanwaltskammer ergaben, daß der Antragsteller am Fernsprecher nicht erreichbar war, vielmehr das Fernsprechamt automatisch antwortete, der Anschluß sei vorübergehend außer Betrieb. Daraufhin schrieb ihn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 1975 unter seiner Privatanschrift Holbeinstraße 5 an und forderte ihn auf, binnen drei Tagen mitzuteilen, wo er seine Kanzlei unterhalte, und binnen einer Woche zu den vorliegenden Beschwerden Stellung zu nehmen, widrigenfalls bei der LandesJustizverwaltung angeregt werde, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vorhandenseins einer Kanzlei zurückzunehmen. Der Antragsteller beantwortete weder dieses Schreiben noch ein ihm persönlich am 25. November 1975 zugestelltes Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 17. November 1975, mit dem ihm die Rücknahme der Zulassung angekündigt wurde. Daraufhin nahm der Landgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Dezember 1975 die Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück.
 
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nach mündlicher Verhandlung, in der sich der Antragsteller zu dem ersten Mal zur Sache geäußert hat, durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt hat.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die LandesJustizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesge-richtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der in § 27 BRAO geregelten Residenzpflicht befreit worden ist (vgl. § 29 BRAO). Es genügt zur Rücknahme, daß einer der beiden Gründe vorliegt, Aufgabe des Wohnsitzes oder der Kanzlei (BGH, Beschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 = EGE IX 78, 80 und vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 -).
Falls auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen wird, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller mit dem Ablauf des 30. September 1975 seine Kanzlei in der F]flHHBstraße aufgegeben und Jedenfalls bis zu dem hier maßgeblichen
 Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, dem 4. Dezember 1975 (vgl. BGHZ 38, 6, 10), im Hause HqflUP straße 0f das allein in Rede steht, eine Kanzlei nicht wieder eingerichtet. Denn er hat nicht die an die Errichtung einer Kanzlei gestellten Mindestanforderungen erfüllt, nämlich ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen (BGHZ 38, 6; ferner Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - und vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69 -). Er hat am und im Hause weder ein Praxisschild noch sonst irgendeinen Hinweis angebracht, wie etwa ein mit einer Klingel verbundenes Namensschild, das auf die Kanzlei eines Rechtsanwalts hindeuten würde. Er hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verlegung seiner Kanzlei in der Zeitung oder durch Rundschreiben bekannt zu machen (vgl. § 69 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung von 1973). Er hat nicht einmal dafür gesorgt, daß die an seine alte Kanzleianschrift gerichtete Post ihn erreichen konnte und daß er während der üblichen Bürostunden mindestens telefonisch erreichbar war; die neuerdings in seinem Briefbogen genannte Fernsprechnummer 40241 schaltet auf einen automatischen Anrufbeantworter um. Dieser verweist auf die Fernsprechnummer 442661, die der Apotheke seiner Ehefrau gehört. Das alles hat der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend ausgeführt und gewürdigt. Der Senat schließt sich dem an. Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO mithin zu Recht bejaht. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte
(vgl. § 39 Abs. 3 BRAO), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in dieser Richtung auch nichts vorgetragen.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer