Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Januar 1975 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAO (Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall) zurückgenommen. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr, 1 BRAO ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (so die Senatsentscheidungen vom 24. Der Antragsgegner hat seine Überzeugung davon, daß der Antragsteller in diesem Sinne in Vermögensverfall geraten ist, in der Rücknahme Verfügung vom 30. Denn der Ehrengerichtshof hat bei der ihm obliegenden Prüfung, ob der Vermögensverfall des Antragstellers gegeben ist, zwölf weitere Fälle untersucht und in seinem Beschluß im einzelnen dargestellt. Nach allem besteht kein Zweifel, daß der Antragsteller "in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und daß diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können". Die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Rücknahme seiner Zulassung. Diese darf vielmehr nach § 15 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAO nur dann verfügt werden, wenn durch den Vermögensverfall Hdie Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind". Eine ganze Reihe von Mandanten hat der Antragsteller durch sein säumiges Verhalten mindestens vorübergehend geschädigt, jedenfalls ihr Vermögen und ihre sonstigen Interessen in hohem Maße gefährdet. Der Senat pflichtet der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei, daß der Mchronische Geldmangel” des Antragstellers die "konkrete Gefahr" begründet, er werde "fremde Gelder, die er für seine Mandanten empfängt, nicht oder nur verspätet an diese weiterleiten". Daß der Antragsgegner von dem hiernach vorliegenden Rücknahmegrund Gebrauch gemacht und die Zurücknahme der Anwaltszulassung des Antragstellers verfügt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 18/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang Straße A, in Ki 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in SflHjjHB, GflHVstraße 0, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1975 erlassenen Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller, 1937 geboren, hat 1968 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit diesem Jahr ist er Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Kiel. Mit Verfügung vom 30. Januar 1975 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAO (Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall) zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofs, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird. 1. Ob der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und ob dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, sind Rechtsfragen, die vom Ehrengerichtshof und in der Beschwerdeinstanz vom Bundesgerichtshof voll nachzuprüfen sind. Ob die LandesJustizverwaltung die Rücknahme, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, aussprechen will, obliegt ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Insoweit kann die Verfügung der Landesjustizverwaltung im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO nur auf Ermessensfehler überprüft werden. 2. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr, 1 BRAO ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (so die Senatsentscheidungen vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62 -und vom 8, November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12). Der Antragsgegner hat seine Überzeugung davon, daß der Antragsteller in diesem Sinne in Vermögensverfall geraten ist, in der Rücknahme Verfügung vom 30. Januar 1975 durch die Fälle Kim einzelnen belegt. Danach hat der Antragsteller jahrelang und bis in die jüngste Zeit auf Geldforderungen, die gegen ihn erhoben wurden, überhaupt nicht reagiert, hat Zahlungsbefehle und Vollstreckungsbefehle gegen sich ergehen und es zu - fruchtlos gebliebenen - Vollstreckungsversuchen kommen lassen, so daß schließlich gegen ihn in beiden Fällen im Sommer 1974 bzw. im Januar 1975 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlassen wurden. Es mag dahin stehen, ob schon diese beiden Fälle ausgereicht hätten, um den Vermögensverfall des Antragstellers darzutun. Denn der Ehrengerichtshof hat bei der ihm obliegenden Prüfung, ob der Vermögensverfall des Antragstellers gegeben ist, zwölf weitere Fälle untersucht und in seinem Beschluß im einzelnen dargestellt. Auch daraus geht hervor, daß der Antragsteller in den Jahren 1970 bis 1974 in vielen Fällen gegen ihn betriebene Geldforderungen nicht erfüllt hat, so daß es t--. zu vollstreckbaren Titeln, zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zu Haftbefehlen gegen ihn kam. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang der Ehrengerichtshof auch dargelegt, daß der Antragsteller in einem ehrengerichtlichen Verfahren im Februar 1973 sein Einkommen mit 300 bis 500 DM monatlich und seinen Umsatz mit ungefähr 5.000 DM halbjährlich angegeben hat und daß er seinen eigenen Angaben nach in seinem "Einmannbetrieb alle Arbeiten vom Reinemachen bis zu dem Aufräumen und Schreiben der Schriftsätze selbst machen muß". Nach allem besteht kein Zweifel, daß der Antragsteller "in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und daß diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können". Der Antragsteller kann "seinen Verpflichtungen" - d.h. diesen insgesamt, wie sie seine Lebensführung und insbesondere der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei mit sich bringen - "nicht mehr nachkommen". Für diese Beurteilung spielt es keine Rolle, daß es ihm im Fall 3cH|Bi> in ^em es im Herbst 1974 zu einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl und im Januar 1975 zu einem Haftbefehl gekommen war, schließlich im Frühjahr 1975 gelungen ist, die Forderung zu erfüllen. 3. Die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Rücknahme seiner Zulassung. Diese darf vielmehr nach § 15 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAO nur dann verfügt werden, wenn durch den Vermögensverfall Hdie Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind". Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann bei einem Vermögens- verfall des Rechtsanwalts durchaus zu verneinen sein (vgl. die oben genannte Senatsentscheidung EGE XII 12). In jenem Falle lagen allerdings besondere Umstände vor, wie sie hier nicht gegeben sind. Der Antragsteller ist im Jahre 1972 infolge der Schädigung eines Mandanten wegen der vorsätzlichen Straftat der Untreue rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Seine frühere Berufshaftpflichtversicherung ist von der Versicherungsgesellschaft gekündigt worden, weil er die Versicherungsbeiträge längere Zeit nicht mehr gezahlt hatte. Eine ganze Reihe von Mandanten hat der Antragsteller durch sein säumiges Verhalten mindestens vorübergehend geschädigt, jedenfalls ihr Vermögen und ihre sonstigen Interessen in hohem Maße gefährdet. Der Senat pflichtet der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei, daß der Mchronische Geldmangel” des Antragstellers die "konkrete Gefahr" begründet, er werde "fremde Gelder, die er für seine Mandanten empfängt, nicht oder nur verspätet an diese weiterleiten". Er kann die Interessen der Rechtsuchenden auch deswegen nicht in der gebotenen Weise wahrnehmen, "weil er nicht die erforderlichen Mittel besitzt, die für einen ordnungsmäßigen Betrieb der Kanzlei erforderlich sind" (vgl. dazu die SenatsentScheidung vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 18). 4. Daß der Antragsgegner von dem hiernach vorliegenden Rücknahmegrund Gebrauch gemacht und die Zurücknahme der Anwaltszulassung des Antragstellers verfügt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen seines - ihm durch § 15 Nr. 1 BRAO eingeräumten -Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muß daher zurückgewiesen werden. 5. Mit dieser Entscheidung wird das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Über die Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 1975 (§ 16 Abs. 5 Satz 2, § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO) braucht daher nicht mehr entschieden zu werden. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer