Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Senates vom 20« März 1972» durch den der Geschäftswert auf 100 000 DM festgesetzt worden ist» wird zurilckgewiesen. Vogt Roesen Börtzler Rechtsanwalt Correl ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben •
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ /* 2139 029 Cb) i8/7i BESCHLUSS in Sachen des Rechtsanwalts Günter Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft heim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main, Frankfurt /Main, GfHHV&'traße f, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof» Senat fllr Anwaltssachen» hat in der Sitzung vom 10. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt» des Rechtsanwalts Dr. Roesen» des Bundesrichters Börtzler» der Rechtsan< wälte Correll und Petersen» sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Senates vom 20« März 1972» durch den der Geschäftswert auf 100 000 DM festgesetzt worden ist» wird zurilckgewiesen. Gründe : Der Senatsbeschluß vom 20« März 1972 steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senates» wie sie sich aus der in BGHZ 39» 110» 113 abgedruckten Entscheidung ergibt. Danach ist maßgebend die Höhe der im Falle der Zulassung im Laufe von 3-10 Jahren zu erwartenden Einnahmen aus der erstrebten Anwaltspraxis. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der festgesetzte Geschäftswert yon 100 000 DM angemessen. § 202 Abs. 3 BRAO bezieht sich nur auf die Gebühren, nicht auf den Geschftftswert. Vogt Roesen Börtzler Rechtsanwalt Correl ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben • Vogt Petersen Ochmann Braxmaier