in Sachen des Rechtsanwalts Günter Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in Frankfurt /Main, GflHIHls^ra^e0» Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf.Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Danach umfaßt das .Aufgabengebiet des .Antragstellers die einschlägige juristische Betreuung bis zur Prozeßführung der Mitglieder des Verbandes sowie die Mitarbeit an allen Aufgaben des Verbandsbüros. Der Verband ist damit einverstanden, daß er als Rechtsanwalt weiter tätig ist. Dezember 1970 hat die .Antrags rre» "n er ln, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß A 17 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, v/eil der Antragsteller den Mitgliedern des Verbandes in ab- Der Senat hat im Verlauf seiner Rechtsprechung den nunmehr ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt, daß niemand als Rechtsanwalt zugeiessen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = EGE VI 102; EGE VII 123; BGHZ 40, Die vom Senat früher für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gemachte .Ausnahme (vgl. 1. Gegen die 1etztgenannte Entscheidung hat -worauf der Antragsteller sich beruft - Fuchs in Anwaltsblatt 1970, 213, 216 Bedenken erhoben. Oktober 19^0 dargelegt hat, kommt es nicht darauf ar, ob der Angestellte bei seiner Raterteil un0, /zenereil ode^ im Finzelfell an konkrete Fei surren sei res Dienstherrn rebuncer ist, sondern viel mehr darauf, daß ihm als in abhängimen Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortung fehlt nrd pip eher doch seinem den anwaltlichen Stendespflieh-i..en nicht unterworfenen Verband untersteht. Der Antragsteller meint, es mache keinen Unterschied, ob ein Rechtsanwalt als Angestellter eines Verbandes tätig oder mit diesem durch einen Rerntrrvertrag verbunden sei. A, Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Antragstellers, die Tatsache, daß mehrere Firmen sich zu einer gerade ihre Interessen vertretenden Organisation zusammengeschlossen hätten und diese Gleichsam das äußere Bindeglied zwischen den im Demgegenüber hat der Senat aber bereits in seiner genannten Entscheidung vom 13. Oktober 1970 darauf hingewiesen, daß das Mitglied des Verbandes, das sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenhe.it an diesen wendet, den Rat und die Hilfe nicht von dem Angestellten, sondern von dem Verband als solchem begehrt. Das wird durch die oben angeführten Ausführungen des Antragstellers nur noch unterstrichen. Dann aber trifft die Verantwortung für den Rat auch in erster Linie den Verband und nicht allein dessen Angestellten, der den Rat erteilt. Daß der Syndikus-Anwalt als solcher dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht widerspricht, davon geht die Bundesrechtsam/altsordnung aus, wie deren A Aß zeigt. Hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob es mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, daß jemand als Angestellter in abhängiger Stellung Rechtsrat an Dritte erteilt. nicht jede, sondern nun die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit führen soll” . im Mittel” punkt seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Verbands-a.rbeit auch noch der Beruf als Rechtsanwalt Tfals weitere, seinen Lebensunterhalt unterstützende Einnahmequelle” offen stehen müßte, wie er irrig meint. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Antragsgegnerin (der Landgerichtspräsident) hätte das Interesse des Antragstellers an seiner zukünftigen Berufsentwicklung und seine “wohlerworbenen Rechte”, die er durch seine bereits im Januar 1970 erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hebe, berück si cht.i b) Eine bereife; längere Zeit ausgeübte Anwaltspraxis und der dadurch geschaffene schutzwürdige Besitzstand mag ein Grund sein, im Einzel fall von einer Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 2 BRAO abzusehen. Das hat der Senat bereits in dem vom Antragsteller angeführten Beschluß vom 18. Verband steht er - wirtschaftlich gesehen - nicht anders da als ein Bewerber, der zuerst den Anstellungsvertrag abschließt und dann alsbald den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt. tragsgegnerin es getan hat, so würde einer Umgehung des § 7 Nr. 8 BRAO in den Fällen Tür und Tor geöffnet spin, in denen ein Bewerber etwa gleichzeitig die An-vraltszulassung und die Tätigkeit in abhängiger Dienststellung anstrebt. In solchen Fällen kann vernünftiger weise kein Unterschied gemacht werden zwischen dem Fall, daß der Bewerber abschließt und alsbald Rechtsanwalt beantragt zunächst den Anstellungsvertrag danach seine Zulassung als (§ 7 Nr. 8 BRAO) und dem hier
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BUNDESGERICHTSHOF
Anv/2 (B) 18/71 BESCHLUSS
in Sachen
des Rechtsanwalts Günter
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in Frankfurt /Main, GflHIHls^ra^e0»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
n
Der Bundesgerichtshof, So’vot für Anvaltssachen, hat in der Sitzurr vom 20. März 1c*'72 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greurer, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf. Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1971 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe ;
I. Der am 1940 geborene Antragsteller
wurde, nachdem er im August 1969 die 2. juristische Staatsprüfung bestanden hatte, am 28. Januar 1970 als
Rechtsanwait bei d.em Land^?ri.chi' in Kassel und beim.
Amt a bericht in Fritzlar, am 7. Ap^il i970 dann aber beim .Amtamer!cht in Kassel zu demelassen.
Seit dem 1. April 1970 ist der Antragsteller nals Mitarbeiter in der Geschäftsführung des vom .Arbeitgeber verband der hessischen Metallindustrie, Bezirksgrumte Uordhessen e. V. geführten Verbandsbüros11 in KfllH tätig, feit dem Ablauf einer dreimonatigen Probezeit von April bis Juni 1970 liegt seinem Dienstverhältnis der schriftliche Anstellungsvert.rag vom 1 . Juli 1970 zu Grunde. Danach umfaßt das .Aufgabengebiet des .Antragstellers die einschlägige juristische Betreuung bis zur Prozeßführung der Mitglieder des Verbandes sowie die Mitarbeit an allen Aufgaben des Verbandsbüros. Dieses betrei.it den Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., Bezirks gruppe Nordhessen, die Vereinigung der hessischen Arbeitgeberverbände e. V., Geschäftsstelle Kassel, den Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e. V. und die Pressestelle der Arbeitgeber- und TVirt-schaftsverbände in Nordhessen. Der Antragsteller erhält seit. Juli 1970 eine monatliche Vergütung von 2.200 DM. Der Verband ist damit einverstanden, daß er als Rechtsanwalt weiter tätig ist. Der Anstellungsvertrag ist beiderseits mit Dreimonatsfrist zu jedem Monatsschluß kündbar.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 1970 hat die .Antrags rre» "n er ln, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß A 17 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, v/eil der Antragsteller den Mitgliedern des Verbandes in ab-
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hängiger Stellung Rechtsrat erteile.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrenrerichtshof hat den Antrag zurück-gev/ieser.. Mit der sofortigen Beschwerde, um derer. Zurückweisung die Antrngsgegnerir. bittet, verfol ^t der Antragstell er seiner. Antrag Aufhebung der Verfügung vom P. Dezember 1970 weiter. Bei.de Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
IT. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
Der Senat hat im Verlauf seiner Rechtsprechung den nunmehr ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt, daß niemand als Rechtsanwalt zugeiessen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = EGE VI 102; EGE VII 123; BGHZ 40,
282 = EGE VIII 3; EGE VIII 29; BGHZ 46, 60= EGE IX 27 = NJW 1966, 2062; Beschluß vom 13- Oktober 1970 -AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217).
Die vom Senat früher für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gemachte .Ausnahme (vgl. EGE VII 115; EGE VII 120; BGHZ 40, 282) ist mit der Entscheidung BGHZ 46, 60 aufgegeben worden.
1. Gegen die 1etztgenannte Entscheidung hat -worauf der Antragsteller sich beruft - Fuchs in Anwaltsblatt 1970, 213, 216 Bedenken erhoben. Sie geben aber dem Senat keinen dnlaß, sei^e Auffassung zu ändern, wie er bereits in der genannter Frischei-dung vnm 1 3 . Oktob*3^ ^97<b ou^^esrr^,"i"-1 hat.
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Das trifft rieht zu. Vic der Senat bereits mehrfach, so in BGHZ ^0, ?°2, 28? sowie in dem genannten Beschluß vom 13. Oktober 19^0 dargelegt hat, kommt es nicht darauf ar, ob der Angestellte bei seiner Raterteil un0, /zenereil ode^ im Finzelfell an konkrete Fei surren sei res Dienstherrn rebuncer ist, sondern viel mehr darauf, daß ihm als in abhängimen Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortung fehlt nrd pip eher doch seinem den anwaltlichen Stendespflieh-i..en nicht unterworfenen Verband untersteht.
3. Der Antragsteller meint, es mache keinen Unterschied, ob ein Rechtsanwalt als Angestellter eines Verbandes tätig oder mit diesem durch einen Rerntrrvertrag verbunden sei.
Das ist nicht, richtig. Ein Beratervertrag laßt den Rechtsanwalt in seiner Selbständigkeit als freiberuf 1 ich Tätigen unangetastet: der Anstellun^sver-trag bringt ihr» in eine abhängige Dienststellung.
A, Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Antragstellers, die Tatsache, daß mehrere Firmen sich zu einer gerade ihre Interessen vertretenden Organisation zusammengeschlossen hätten und diese Gleichsam das äußere Bindeglied zwischen den im
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toi lender sei, könne keine ende re Beurteilung recht-fertigen, als wenn die betreffende Firma einen Rechtsanwalt unmittelbar beauftragt hätte.
Demgegenüber hat der Senat aber bereits in seiner genannten Entscheidung vom 13. Oktober 1970 darauf hingewiesen, daß das Mitglied des Verbandes, das sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenhe.it an diesen wendet, den Rat und die Hilfe nicht von dem Angestellten, sondern von dem Verband als solchem begehrt. Das wird durch die oben angeführten Ausführungen des Antragstellers nur noch unterstrichen. Dann aber trifft die Verantwortung für den Rat auch in erster Linie den Verband und nicht allein dessen Angestellten, der den Rat erteilt.
5. Unerheblich ist, ob, wie der Antragsteller vorträgt, etwa 25 - 30 % der zugelassenen Rechtsanwälte, also rund 6 000, Syndikus-Anwälte sind.
Daß der Syndikus-Anwalt als solcher dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht widerspricht, davon geht die Bundesrechtsam/altsordnung aus, wie deren A Aß zeigt. Hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob es mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, daß jemand als Angestellter in abhängiger Stellung Rechtsrat an Dritte erteilt.
6. § 15 Nr. 2 BRAO verstößt nicht gegen Art. 3,
12 GG (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BGHZ 3a, 382; EGE VI 63; VII 123; VIII 19). Das Bundesverfassungsgericht hat das ebenfalls ausgesprochen (Beschluß
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verstößt nicht gegen Art. 12 OG. Sie schützt ein wicht 1 ges Gerne ins chaft sgut u.rt*r Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da. nicht jede, sondern nun die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit führen soll” .
7. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dop, ihm neben der z^regebenermaßen z. 7t. im Mittel” punkt seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Verbands-a.rbeit auch noch der Beruf als Rechtsanwalt Tfals weitere, seinen Lebensunterhalt unterstützende Einnahmequelle” offen stehen müßte, wie er irrig meint.
8. In der unterschiedlichen Regelung von f 7 Nr. 8 BRAO (zwingender Versagungsgrund bei Neuzulassung) und * 18 Nr. 2 BRAO (fakultativer Rücknahmegrund) liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Das ergibt sich daraus, daß es sich nicht um gleichliegende Tatbestände handelt (vgl. die oben zu 6 genannten Entscheidungen) .
9. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Antragsgegnerin (der Landgerichtspräsident) hätte das Interesse des Antragstellers an seiner zukünftigen Berufsentwicklung und seine “wohlerworbenen Rechte”, die er durch seine bereits im Januar 1970 erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hebe, berück si cht.i gen müssen .
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seinem Ermessen ■»n e* rer dem Zweck de^* Ermächtigung r.1 chf «rt «:rrechP — der V/a 1 >9 0 Gebrauch gemacht ( £ 39 Abs. 3 BRAO; vgl. zu dieser Vorschrift BGH EGE X 14).
Ein Ermessensmißhra iich be.i der Rücknahme 1 leert, jedoch rieht vor.
a) Hätte der Artrarste!Ter recht, so gäbe es überhaupt keir^r Eali » ir welcher1 ei^e bereits erfolgte Zulassung nachträglich wieder zurückger.om-mer werden könnte, wie 5 15 Nr. 2 BRAO das als zu! äs-sig vora uss et zt.
b) Eine bereife; längere Zeit ausgeübte Anwaltspraxis und der dadurch geschaffene schutzwürdige Besitzstand mag ein Grund sein, im Einzel fall von einer Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 2 BRAO abzusehen. Das hat der Senat bereits in dem vom Antragsteller angeführten Beschluß vom 18. Januar 19^5
- Anw7. (B) 11/6* = AP Nr. 13 zu f 7 BRAO - ausgesprochen.
So liegt der Fall aber hier nicht. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß ihm z. Zt. seiner Zulassung (Ende Januar 1970) und seines Eintritts bei dem Verbände (i. April 1970) die Unvereinbarkeit seiner beiden Tätigkeiten nicht bekannt war, so hat er doch in den knapp zwei Monaten seiner ■ausschließlichen Anwaltstätigkeit zwischen Ende Januar bis Ende März 1970 keinesfalls einen so nennenswerten schufzwürdigen Besitzstand bilden können, daß aus diesem Grunde die Aufrechterhaltung seiner Zulassung zu rechtfertigen wäre. Dabei ist noch zugunsten des An-
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+ '"’■ateliers unterstellt, dar er m dieser zv.'ei Monaten überhaupt, anwaltlich tätig geworden ist, was die Antrags-re^rer'in bestreitet. Bei dem ger ■ n.p-en zeitlichen Abstand zwischen seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der. Verband steht er - wirtschaftlich gesehen - nicht anders da als ein Bewerber, der zuerst den Anstellungsvertrag abschließt und dann
alsbald den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt. Wollte man hier anders entscheiden als die An-
tragsgegnerin es getan hat, so würde einer Umgehung des § 7 Nr. 8 BRAO in den Fällen Tür und Tor geöffnet spin, in denen ein Bewerber etwa gleichzeitig die An-vraltszulassung und die Tätigkeit in abhängiger Dienststellung anstrebt. In solchen Fällen kann vernünftiger weise kein Unterschied gemacht werden zwischen dem
Fall, daß der Bewerber abschließt und alsbald Rechtsanwalt beantragt
zunächst den Anstellungsvertrag danach seine Zulassung als (§ 7 Nr. 8 BRAO) und dem hier
p
gegebener. Fall, daß er 7unnch.cr seine ervri rkt und dann unmittelbar' danach d 1 assunr unvereinbare Dienstverhältnis Nr. 2 BRAO).
Br. Fischer Noelle Br. Greuner
A n vre. 11 s z u 1. n s s u n g is mit dieser Zuei ngeht (f 15
Kirchhof
Vogt Siebecke
Braxmaier