Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 24o Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Puchs und Heins, der Bundesrichter Börtzlcr, Kirchhof und Br» Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung beschlossen? Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht München vom 15« Oktober 1963 wird zurückgewiesen. April 1959 Syndikus des Bankhauses N4HHB9 BflHHl & Co« in Sein jährliches Einkommen dort beläuft sich auf 22 500 DM, Er ist in Rechtsangelegenheiten zusammen mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt, Am 80 März 1963 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II, sowie beim Amtsgericht München, wobei er ankündigte, daß er seine Bankanstellung weiterhin beibehalten werde. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entochei-dung gestellte Daraufhin hat der Bayerische Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte durch Beschluß vom 15* Oktober 1963 fest-gestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BRAO nicht vorliegeo Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die gemäß § 42 BRAO zulässig und in rechter Form und Prist eingelegt, aber nicht begründet ist. Hiernach unterscheiden sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in den Grundzügen nicht von denen anderer £;0 Stange st eilt er Syndici, denen in feststehender Rechtsprechung des Senats die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft bewilligt worden ist, vgl« etwa BGHZ 33, 266; 35, 119« Unter den auf Grund dieser Rechtsprechung zugelassenen Bewerbern befinden sich mehrere Münchener Bank-Syndici (AnwZ 12/60 vom 6.
A/ AnwZ \B) 16/63 2094 078 B e s c h 1 u ß In der Zulassungssache der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgcrichts vertreten durch ihren Präsidenten, Mt Justizpalast, Kl Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Assessor Herbert SBHP» MBB? •? Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 24o Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Puchs und Heins, der Bundesrichter Börtzlcr, Kirchhof und Br» Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung beschlossen? Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht München vom 15« Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Bie Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der dem Antragsteller im zweiten Rechtszuge erwachsenen notv/endigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen« Ber Geschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt« 2 / / Gründe : Der 1929 geborene Antragsteller hat am 17, April 1958 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist seit dem 1. April 1959 Syndikus des Bankhauses N4HHB9 BflHHl & Co« in Sein jährliches Einkommen dort beläuft sich auf 22 500 DM, Er ist in Rechtsangelegenheiten zusammen mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt, Am 80 März 1963 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II, sowie beim Amtsgericht München, wobei er ankündigte, daß er seine Bankanstellung weiterhin beibehalten werde. Hiergegen erstattete der Vorstand der Antragsgegnerin an 7, Mai 1963 sein Gutachten dahingehend, daß das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit dem Anwaltsberuf gemäß § 7 Nr, 8 BRAO unvereinbar sei. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entochei-dung gestellte Daraufhin hat der Bayerische Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte durch Beschluß vom 15* Oktober 1963 fest-gestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BRAO nicht vorliegeo Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die gemäß § 42 BRAO zulässig und in rechter Form und Prist eingelegt, aber nicht begründet ist. Aus dem Anstellungsvertrage des Antragstellers mit dem Münchener Bankhaus HtfB & Co, hat der Ehren- gerichtshof zutreffend entnommen, daß der Antragsteller die Rechtsangelegenheiten dieser Bank selbständig boar-beitet und daß zu seinem Aufgabengebiet insbesondere die Rochtsberatung, Vertragsgestaltung, Sicherheitenanferti- gung und Sicherheitenprüfung, sowie die notwendige Prozeßführung vor Gerichten (soweit diese im Rahmen des § 46 BRA.0 zulässig ist) gehört* Biese Beschäftigung des Antragstellers ist ihrem Wesen nach mit der Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar (vgl* § 46 BRAO)* Auch muß seine persönliche Stellung in der Bank, deren einziger Syndikus er - mit Zeichnungsberechtigung -ist, auch in Anbetracht des Jahresgehalts von 22 500 Bü, als eine gehobene bezeichnet werden* * r Endlich ist der Antragsteller tatsächlich und - kraft Gestattung seines Arbeitgebers - auch rechtlich in der Lage, den Beruf eines selbständigen Rechtsanwalts neben seinen Aufgaben als angestellter Bankjurist mehr als nur gelegentlich auszuüben« Hiernach unterscheiden sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in den Grundzügen nicht von denen anderer £;0 Stange st eilt er Syndici, denen in feststehender Rechtsprechung des Senats die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft bewilligt worden ist, vgl« etwa BGHZ 33, 266; 35, 119« Unter den auf Grund dieser Rechtsprechung zugelassenen Bewerbern befinden sich mehrere Münchener Bank-Syndici (AnwZ 12/60 vom 6. März 1961; AnwZ (B) 19/61 vom 10. Juli 1961 = BB 1961, 1215). € Bie Antragsgegnerin hat keine Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist nicht etwa behauptet worden, daß der Antragsteller, wie im Palle von BGHZ 35, 205, mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt sei und dort um Geschäftsabschlüsse werbe• Mit Recht hat der Vertreter der Antragsgegnerin allerdings in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken hingowie-sen, die sich daraus ergeben könnten, daß die Bank bei dem Vorgänger des Antragstellers Über ein Überhandnehmen der Betätigung als freier Anwalt geklagt und deshalb zunächst jahrelang nicht ihre Zustimmung zu einem Zulassungsgosuch dos Antragstellers gegeben hato Es besteht also eine gewisse Gefahr, daß der Antragsteller infolge einer ablehnenden Haltung seines Arbeitgebers kaum mehr als ein bloßer Titular-anwalt werden könnteo Immerhin hat sich diese Befürchtung der Antragsgegnerin nicht so eindeutig belegen lassen, daß sie zu einer Versagung der Zulassung zur Anwaltschaft führen dürfte«, Per Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, es sei dom Antragsteller nicht ernstlich darum zu tun, ausübender freier Anwalt zu werden«, Weitere Bedenken werden daraus hergeleitet, daß der Antragsteller keine selbständige Verfügung über einen Praxisraum, über das Personal und das Büromaterial haben werdeo Es muß jedoch der späteren Bisziplinaraufsicht der Antragsgegnerin überlassen werden, Schlußfolgerungen daraus zu ziehen, falls die zunächst beabsichtigte Eingliederung der Anwalts-praxis in die Organisation der Bank zu Unzuträglichkeiten führen sollte. Der Antragsteller war nicht gehalten, während seines noch schwebenden Zulassungsgesuchs in dieser Richtung alle Maßnahmen zu treffen, und seine Zulassung kann auch nicht von bestimmten Garantien in dieser Richtung abhängig gemacht werden. Hiernach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO und § 13a AbSo 1 Satz 2 FGG als unbegründet zurückzuweiseno Die Festsetzung des Ge-schäftsv/erts ist gemäß § 202 Abs« 2 BRAO, § 30 Abs. 2 Ko3t0 erfolgt. Glanzmann Dr. Fuchs Heins Börtzlen Kirchhof Spengler Petersen