Der Antragsteller bestand am 31« Januar 1951 die große juristische Staatsprüfung« Seit 1953 ist er bei der A Versicherungs-AG in angestellt« Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart« Der Vorstand der Beschwerdeführerin erstattete am 12« Januar I960 ein Gutachten dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr« 8 BRAO gegeben sei, v/eil der Antragsteller als Handlungsbevollmächtigter der Versicherungs-AG den Beruf als Rechtsanwalt nicht frei und unabhängig ausüben könne« Nachdem der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs« 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, wurde das Verfahren ausgesetzt« In späteren Schriftsätzen trug-, die Antragsgognerin in Ergänzung ihres Gutachtens vor, daß der Antragsteller nicht die für die Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche gehobene Stellung bei seiner Arbeitgeberin erreicht habe« Durch Beschluß von 3« Februar 1962 stellte der Ehrengerichtshof fest, daß der im Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin« 1« Die Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtohof hat, wie dieser in seinem angefochtenen Beschluß zutreffend auo-führt, ergeben, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, den Beruf eines Rechtsanwalto in nicht unerheblichem Umfange aussuüben, und daß er auch ernstlich beabsichtigt, dies zu tun« Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht« Deshalb kann auf die Gründe de3 angefochtenen Beschlusses insoweit verwiecen werden. In ihrer Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin erneut vor, daß der Antragsteller nicht die gehobene Stellung habe, ferner, daß die Tätigkeit als solche unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts sei, wenn es mit zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre, bei der ihm übertragenen Regulierung von Schadensfällen auch Geschädigte oder deren Bevollmächtigte aufzusuchen, um die Angelegenheit einer raschen Erledigung zuzuführen« Beide Bedenken der Beschwerdeführerin greifen nicht durch« erfordern, dem Abteilungsleiter vorlegt«» Besucher verhandeln in der Regel mit den Sachbearbeitern, kommen aber auf eigenen V/un3ch oder Anregung der Sachbearbeiter mit diesen zu ihmo Außerhalb des Hauses verhandelt er nur mit Anwälten und Berufsgenossenschaften» Bei dieser Sachlage ist dem Ehrengerichtshof darin beizutreten, daß der Verougungsgrund des § 7 Nr«, 8 BRAO nicht vorliegt«, Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nimmt der Antragsteller auch eine gehobene Stellung ein, wie sie für das Dienstund Beschäftigungsverhältnis des sogenannten Syndikusanv/alto erforderlich ist (BGHZ 35, 119 und BGH IIJVJ 1962, 202 und Beschluß vom 22» Januar 1962 - Anv/Z (B) 37/61)* Zur gehobenen Stellung gehört, daß der Bewerber einen größeren Verantwortungsbereich erlangt hat» Rieht dagegen ist erforderlich, daß er Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ist oder sonst eine Spitzenstellung in einem Unternehmen hat* Vielmehr entscheidet die GesamtWürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens, wobei Art und Umfang des Unternehmens besonders zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1962, 202)» Diese Gesamtwürdigung ergibt die gehobene Stellung« Die Versicherungs-AG ist ein bedeutendes Un-
AmvZ (B) 18/62 2094 047 3 e s o h 1 u 3 In der Zulassungssache der Rechtsanwaltskammer vertreten durch Ihren Präsidenten, i^(5straße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Assessor Harro MI Ol^HHMstraße fe Antragsteller und Beschwerdegegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssuchen, am 19» November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Puchs, Br» habil» Merkel und Br« Vfintzer sowie der Bundosrichter Kirchhof, Br» Spengler und Br» Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Antragogegnerin gegen den Beschluß dos Ehrengerichtshofo für Rechtsanwälte bei den Obcrlandesgericht in Stuttgart vom 3» Pebruar 1962 v/ird zurückgewiesen. Bie Beschwerdeführerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die den Antragsteller in zweiten Rechtszug entstanden sind» Ber Geschäftswert wird auf 100 000 Bll festgesetzt» 2 fi r ü n d e s Der Antragsteller bestand am 31« Januar 1951 die große juristische Staatsprüfung« Seit 1953 ist er bei der A Versicherungs-AG in angestellt« Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart« Der Vorstand der Beschwerdeführerin erstattete am 12« Januar I960 ein Gutachten dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr« 8 BRAO gegeben sei, v/eil der Antragsteller als Handlungsbevollmächtigter der Versicherungs-AG den Beruf als Rechtsanwalt nicht frei und unabhängig ausüben könne« Nachdem der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs« 2 BRAO gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, wurde das Verfahren ausgesetzt« In späteren Schriftsätzen trug-, die Antragsgognerin in Ergänzung ihres Gutachtens vor, daß der Antragsteller nicht die für die Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche gehobene Stellung bei seiner Arbeitgeberin erreicht habe« Durch Beschluß von 3« Februar 1962 stellte der Ehrengerichtshof fest, daß der im Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin« Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs« 3 und 4 in Verbindung mit § 38 BRAO zulässig, aber nicht begründet« 1« Die Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtohof hat, wie dieser in seinem angefochtenen Beschluß zutreffend auo-führt, ergeben, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, den Beruf eines Rechtsanwalto in nicht unerheblichem Umfange aussuüben, und daß er auch ernstlich beabsichtigt, dies zu tun« Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht« Deshalb kann auf die Gründe de3 angefochtenen Beschlusses insoweit verwiecen werden. In ihrer Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin erneut vor, daß der Antragsteller nicht die gehobene Stellung habe, ferner, daß die Tätigkeit als solche unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts sei, wenn es mit zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre, bei der ihm übertragenen Regulierung von Schadensfällen auch Geschädigte oder deren Bevollmächtigte aufzusuchen, um die Angelegenheit einer raschen Erledigung zuzuführen« Beide Bedenken der Beschwerdeführerin greifen nicht durch« Über die Tätigkeit und Stellung des Antragstellers er-jj geben die Erklärungen der Beschwerdeführerin und des Antragstellers sowie die Aussage des damaligen Prokuristen vor dem Ehrengerichtshof am 3« Pcbruar 1962 folgendes: Der Antragsteller ist bei der Zweigniederlassung der A^H^ Versicherungs-AG als Leiter einer Sach- bearbeitergruppe tätig, die Unfallschäden aus dem Großraum Stuttgart und Auslandsschaden der Versicherten aus Baden-Württemberg abwickelt« Laut Pensionsvertrag i3t er pensionsberechtigt« Ein Pensionsvertrag wird nach der Bekundung des Zeugen Puchs nur mit den mit Leitungsbefugnissen betrauten Herren abgeschlossen« Lao Gehalt des Antragstellers beträgt bei jährlich 13,2 Monatsgehältern monatlich 1 900 DM« Die Stuttgarter Niederlassung wird von einem Landesdirektor ^ geleitet, dem die Leiter der insgesamt rund 20 Abteilungen der Niederlassung unterstehen« Die Abteilung, in welcher der Antragsteller eine der größten von den fünf Sachbearbeitergruppen führt, leitet der Zeuge P^^V« Liese hatte 196 12 000 Schadensfälle abzuwiekeln« Dem Antragsteller unterstehen 11 Kräfte, die sich aus 2 Volljuristen, 3 Volkswirten; 3 Kraftfahrzeugoachverständigen und 3 im Außendienst Beschäftigten zusammensetzen« Der Antragsteller hat Handlungs-und Zahlungsvollmacht bis zu dem Betrage von 5 000 LIT, Inner- I halb dieses Rahmens kann er selbständig entscheiden Seine Hauptaufgabe besteht darin, daß er die Sachbearbeiter ausbildet, sie beaufsichtigt, schwierige Sachen mit ihnen bespricht, die bearbeiteten Fälle bis 5 000 DM entscheidet und bearbeitete Schadensfälle, die Zahlungen über 5 000 DI! erfordern, dem Abteilungsleiter vorlegt«» Besucher verhandeln in der Regel mit den Sachbearbeitern, kommen aber auf eigenen V/un3ch oder Anregung der Sachbearbeiter mit diesen zu ihmo Außerhalb des Hauses verhandelt er nur mit Anwälten und Berufsgenossenschaften» Bei dieser Sachlage ist dem Ehrengerichtshof darin beizutreten, daß der Verougungsgrund des § 7 Nr«, 8 BRAO nicht vorliegt«, Die Art der Tätigkeit des Antragstellers steht der Zulas sung nicht entgegen Die Beurteilung, ob diese Tätigkeit sich mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbaren läßt, ist hier davon abhängig, ob es zu den Aufgaben des Bewerbers gehört, unmittelbar mit dem Publikum als Vertreter kommerziel ler Interessen Kontakt aufzunohmen (vglo BGHZ 34, 342; 35? 205; 35> 287)o Das ist nicht der Falle Diese Aufgabe obliegt den Schadensregulierorn und Sachbearbeitern«, Hur dann, wenn sich dabei Schwierigkeiten ergeben oder wenn Besucher es verlangen, v/erden die Fälle dem Antragsteller vorgetra-gen oder die Besucher ihm zugeführt * Das bedeutet aber nicht, daß er damit etwa die Aufgabe eines Schadensregulierers übernimmt oder diesem gloichzustollen ist« Besprechungen mit Rechtsanwälten als Vertretern von Oeschädigten außerhalb des Hauses kommen nach der glaubhaften Erklärung dos Antrag-stcllers nur so selten vor, daß sic für die Entscheidung ohne Bedeutung sind«, Auf keinen Fall gehört die Kontaktaufnahme mit dem Publikum zu dem Kernberoich der Aufgaben des Antragstellers» Soweit sic überhaupt erfolgt, dient sie ersichtlich nur der Klärung von Zv/eifclsfragen, und zwar mehr für die Sachbearbeiter, die er berät, als für die Anspruchatelier und deren bevollmächtigte Rechtsanwälte* Auch dann ist der Fall regelmäßig im wesentlichen vorbearbeitet o Soweit Besucher ausdrücklich ihn zu sprechen wünschen, liegt es an ihm, ob er ihren Wünschen nachkommt, Verhandelt er mit ihnen, ist dies mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar» Denn die Besucher wollen gerade ihn sprechen, weil sie Vertrauen zu ihm und zu einer sachgerechten Erledigung durch ihn haben» Eine solche Verhandlung kann insoweit etv/a den Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und dessen Gegcnanwalt oder zwischen zwei Rechtsanwälten gleichgesetzt werden» ^ Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nimmt der Antragsteller auch eine gehobene Stellung ein, wie sie für das Dienstund Beschäftigungsverhältnis des sogenannten Syndikusanv/alto erforderlich ist (BGHZ 35, 119 und BGH IIJVJ 1962, 202 und Beschluß vom 22» Januar 1962 - Anv/Z (B) 37/61)* Zur gehobenen Stellung gehört, daß der Bewerber einen größeren Verantwortungsbereich erlangt hat» Rieht dagegen ist erforderlich, daß er Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ist oder sonst eine Spitzenstellung in einem Unternehmen hat* Vielmehr entscheidet die GesamtWürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens, wobei Art und Umfang des Unternehmens besonders zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1962, 202)» Diese Gesamtwürdigung ergibt die gehobene Stellung« Die Versicherungs-AG ist ein bedeutendes Un- ternehmen der Versichcrungswirtschaft« Ihre Zweigniederlassung in Stuttgart ist so groß, daß diese, wie der Ehrengerichtshof unwidersprochen ausführt, zu den größten Versiehe rungsunternehmen der Bundesrepublik zählen würde, wenn sie selbständig wäre« Innerhalb dieser Niederlassung übt der Antragsteller leitende Befugnisse aus« Sein erheblicher Verantwortungsbereich zeigt sich darin, daß er eine der größten Sachbcarbeitergruppen leitet, ihn Y/eisungsbcfug-nissc gegenüber anderen Juristen sustehen und er in v/eaent- liehen Uber bereits weitgehend vorbearbeitete Fälle zu entscheiden und Rechtsfragen zu behandeln hat«. Für seine gehobene Stellung und den nicht unbeträchtlichen Aufgabenbereich spricht auch die ihm erteilte Handlungsund Zuhlungo-vollmachto Auch sein Gehalt ist ein Anzeichen dafür» Ras gilt ferner für die Pensionsberechtigung, die in dem Unternehmen nur Personen mit Leitungsbefugnissen bewilligt werden. Remgegenüber kommt e3 nicht, worauf die Beschwerdeführerin Gewicht legt, darauf an, ob in dem Unternehmen vielen Angestellten Handlungsvollmacht erteilt worden ist» Auch wenn in dem bedeutenden Unternehmen verhältnismäßig viele Angestellte Handlungsvollmacht für ihre - möglicherweise geringeren - Aufgaben haben sollten, hat der Antragsteller doch, wie feststeht, diese für einen erheblichen Verantwortungsbereich. Reshalb braucht die von der Beschwerdeführerin beantragte Auskunft über die Zahl der Handlungsbevollmächtigten bei der nicht eingeholt zu werden. Demnach war die sofortige Beschwerde zurtickzuweisen* Die Kostonentocheidung ergibt sich aus § 201 Abs«, 2 3HA0 und § 13 Abs» 1 Satz 2 FGG« Die Festsetzung des Geschäfts-werts beruht auf § 202 Abs* 2 BRAO, § 30 KostO«. Heusinger Dr«, Fuchs Dr» Merkel Dr» Wintzer Kirchhof Spengler Dr« Vogt « i