Hält eine Reehtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanv/altSchaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwalt skammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zu dem Erfolg zu verhelfen* wegen Richtigkeit eines Beschlusses hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 10o Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr» Spengler und Dr. Yogt beschlossen: Die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln, Koblenz und Neustadt haben "Vereinigte Ausschüsse" gebildet mit dem Ziel, die bundeseinheitliche Einführung des Anwalts-Notariats zu erreichen und dies durch Beschaffung geeigneten Materials zu ermöglieheno In der auf den 1. In der KammerverSammlung wurde hierüber abgestimmt und mit großer Mehrheit beschlossen, zur Deckung des genannten Kostenanteils eine Umlage in Höhe von 20 DM zu erheben. lie Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde nach § 91 Abs« 6 BRAO zugelassen. Der Antragsteller meint, die Präge, ob das Anwalts-Notariat im Bundesgebiet allgemein und ausschließlich eingeführt werde, berühre im wesentlichen die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte. Die Rechtsanwaltskammern allgemein und die KammerverSammlung im besonderen hätten nur die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (§ 89 Abs. 1 BRAO). der Rechtsanwälte, "betreffen, so dürfte sich schon deswegen die Rechtsanwaltskammer nicht mit dieser Präge be- • schäftigen und keine Kosten hierfür verwenden Der Rechtsanwalt ist aber ein unabhängiges Organ der I Rechtspflege (§ 1 BRAO)« Br.ist fest in die Organisation f der Rechtspflege eingegliedert« Me Frage, wie die Rechts- 1 pflege am besten und wirkungsvollsten ausgestaltet werden j soll, ob es insbesondere vorzuziehen ist, die "Beurkundung • von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete j der vorsorgenden Rechtspflege” (§ 1 BHotO) Nur-Notaren oderi Anwalts-Notaren anzuvertrauen, berührt nicht nur die wirt- > schaftlichen Interessen der Rechtsanwälte, sondern mit der Organisation der Rechtspflege auch die Stellung und den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsan- s walte im allgemeinen. Mit dem Einwand, der angefochtene Beschluß sei schon deswegen unzulässig und ungültig, weil die in Rede stehende/,; Angelegenheit im wesentlichen nur die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte betreffe, kann der Antragsteller daher nicht durchdringen. b) Nach § 89 AbSo 1 Satz 1 BRAO hat die Versammlung der Rechtsanwaltskammer die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. daß der Funktionsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfaßt. Abgesehen hiervon ergibt sich - wie nachstehend dargelegt werden wird - schon aus dem Zusammenhalt der Vorschriften der BundesrechtsanwaltsOrdnung, daß dieses Gesetz einer einzelnen Hechtsanwaltskammer das Hecht zubilligt, in einer Angelegenheit, die von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Hechtsanwaltskammern berührt, auf eine. Gesetzesänderung hinzuwirken und das für diesen Zweck dienliche Material zu beschaffene Daß es sich bei der Frage, ob das Anwalts-Hotariat ausschließlich und allgemein eingeführt werden soll, um eine solche Angelegenheit handelt, ist oben unter a) dargelegt * Hält eine Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher -Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr hiernach nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zu dem Erfolg zu verhelfen« Welches Material als hierzu geeignet beschafft werden soll, kann die Rechtsanwaltskammer - und zwar die Kammerversammlung als ihr oberstes Organ - als Selbstverwaltungskörperschaft selbst bestimmen, Der Umstand, daß im vorliegenden Ralle das Gutachten zur Stützung* eines von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin bereits gebilligten Ergebnisses beschafft werden soll rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung« Die Zweckmäßig-keit des Vorgehens ist hier nicht zu prüfen« 3o Ist nach alledem das Vorhaben der Antragsgegnerin, gemeinsam mit drei anderen Rechtsanwaltskammern zu dem erwähnten Zweck ein Gutachten des Prof« Br« einzuho- len, rechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Kammerversammlung der Antragsgegnerin die Erhebung einer Umlage zur Beckung der Kosten beschlossen hat (§89 Abs.g Nrn. 2 und 4 BRAO)
Amtliche Sammlung: ja
BRAO § 90
Hält eine Reehtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanv/altSchaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwalt skammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zu dem Erfolg zu verhelfen*
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die KammerVersammlung die Erhebung einer Umlage zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten beschließt.
BGH, Besohl, v. 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 - EGH für
Rechtsanwälte bei dem OLG Hamm (Westf•)
AnwZ (B) 18/61
Beschluß In Sachen
des Rechtsanwalts Dr. Günther Kfl^, H^HBk^traße^,
Antragstellers und Beschwerde führers,
gegen
die Rechtsanwaltskammer Kflfe
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vertreten durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
Hl
wegen Richtigkeit eines Beschlusses
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 10o Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann, der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr» Spengler und Dr. Yogt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm {v/estf.) vom 8. März 1961 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3 000 DM festgesetzto
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Cr rü n de;
I.
Die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln, Koblenz und Neustadt haben "Vereinigte Ausschüsse" gebildet mit dem Ziel, die bundeseinheitliche Einführung des Anwalts-Notariats zu erreichen und dies durch Beschaffung geeigneten Materials zu ermöglieheno In der auf den 1. Oktober I960 anberaumten Kammerversammlung der Antragsgegnerin wurde u.a. berichtet, in der Person des Prof. Dr. KfHB in sei e^n Gutachter gefunden worden, der zur Er-
stattung eines den Zielen der Ausschüsse Anwalts-Notariat dienenden Gutachtens bereit sei. Es sei mit einem Honorar von 9 000 bis 10 000 DM zu rechnen? dieser Betrag müsse von den beteiligten Kammern anteilsmäßig nach den Mitgliederzahlen aufgebracht werden. Auf die Antragsgegnerin entfalle danach eiii Betrag von rund ,3 000 DM.
In der KammerverSammlung wurde hierüber abgestimmt und mit großer Mehrheit beschlossen, zur Deckung des genannten Kostenanteils eine Umlage in Höhe von 20 DM zu erheben.
Diesen Beschluß beanstandet der Antragsteller als unzulässig. Er hat mit einem am 8. Oktober I960 bei dem Ehren gerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihn für nichtig zu erklären.
Der Ehrengerichtshof hat mit seinem am 8. März 1961 ohne mündliche Verhandlung erlassenen und am 22. März 1961 beiden Beteiligten zugestellten Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23. März 1961 schriftlich beim Ehrengerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde.
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Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde nach § 91 Abs« 6 BRAO zugelassen.
Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässige Es ist aber nicht begründet.
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1o Es trifft zwar zu, daß der Ehrengerichtshof, weil j
die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet | hatten, nur auf Grund einer solchen seine Entscheidung hätte erlassen dürfen (§ 91 Abs* 7, § 40 Abs« 2 BRAO). Er hat also eine wesentliche Verfahrensvorschrift unbeachtet gelassen. Trotzdem zwingt der Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung ' der Sache. Der beschließende Senat hat in dieser Sache nicht ] als Revisionsgericht oder als Rechtsbeschwerdegericht, son- ’ dern im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Be-schwerdegericht, somit als Tatsachengericht, zu entscheiden (§ 91 Abs. 7, § 40 Abs. 4 BRAO). Für den vergleichbaren Fall des Berufungsverfahrens in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ist nach §§ 539 > 540 ZPO das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Sache jedesmal dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wenn dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Im Gegenteil ist die Zurückverweisung in einem solchen Palle nur ausnahmsweise geboten {vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 539 Anm.
II, 1, § 540 Anm. II). Dieselben Grundsätze gelten für das Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel, EGG 7. Aufl. § 25 Anm. 2; Bay«*ObBGZ 1953, 221).
Der Ehrengerichtshof hat beiden Beteiligten das recht-liehe Gehör gewährt. Sie hatten Gelegenheit, ihre Auffassung zu der in Rede stehenden Rechtsfrage schriftlich vorzubringen, und haben dies mit ausführlichen Schriftsätzen
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auch getan, zuletzt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5o Dezember I960« Im Beschwerderechtszug haben beide Beteiligten keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, gleichwohl aber auf mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben sie zu dem Ausdruck gebracht, daß alles ihnen sachdienlich Erscheinende den dem Ehrengerichtshof eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen ist.
Der Senat sieht daher keinen Anlaß, wegen des Verfahrensmangels die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen.
2. Der Antragsteller meint, die Präge, ob das Anwalts-Notariat im Bundesgebiet allgemein und ausschließlich eingeführt werde, berühre im wesentlichen die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte seien aber die Rechtsanwalt skammern nicht berufen. Die Rechtsanwaltskammern allgemein und die KammerverSammlung im besonderen hätten nur die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (§ 89 Abs. 1 BRAO). Dazu gehöre nicht, für ein bereits festgelegtes Ziel ein wissenschaftliches Gutachten zu bestellen und hierfür Kosten zur Verfügung zu stellen.
a) Die Rechtsanwaltskammern und die Sundesrechtsanwaltskammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§62 Abs. 1, § 176 Abs. 1 BRAO). Sie haben, wie sich aus ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich ergibt, hoheitliche Aufgaben zu erfüllen; dagegen sind ^ie nicht dazu berufen, rein wirtschaftliche^ Interessen ihrer Mitglieder zu fördern (vgl. Bülow, BRAO § 73 Anm. 2 und § 89 Anm. 3; Redeker, DVB1 1952, 239 ff und JZ 1954, 625, 628). V/ürde die Präge, ob als Notare Nur-Hotare oder Anwalts-Notare vorzuziehen sind und ob in Änderung der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 3 3NotO)
das AnwaltSrNotariat allgemein und ausschließlich einge- i führt werden soll, nur die wirtschaftlichen Interessen
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der Rechtsanwälte, "betreffen, so dürfte sich schon deswegen die Rechtsanwaltskammer nicht mit dieser Präge be- • schäftigen und keine Kosten hierfür verwenden
Der Rechtsanwalt ist aber ein unabhängiges Organ der I Rechtspflege (§ 1 BRAO)« Br.ist fest in die Organisation f der Rechtspflege eingegliedert« Me Frage, wie die Rechts- 1 pflege am besten und wirkungsvollsten ausgestaltet werden j soll, ob es insbesondere vorzuziehen ist, die "Beurkundung • von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete j der vorsorgenden Rechtspflege” (§ 1 BHotO) Nur-Notaren oderi Anwalts-Notaren anzuvertrauen, berührt nicht nur die wirt- > schaftlichen Interessen der Rechtsanwälte, sondern mit der Organisation der Rechtspflege auch die Stellung und den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsan- s walte im allgemeinen.
Mit dem Einwand, der angefochtene Beschluß sei schon deswegen unzulässig und ungültig, weil die in Rede stehende/,; Angelegenheit im wesentlichen nur die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte betreffe, kann der Antragsteller daher nicht durchdringen.
b) Nach § 89 AbSo 1 Satz 1 BRAO hat die Versammlung der Rechtsanwaltskammer die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Senat hat jedoch bereits entschieden (BGHZ 33, 381, 385 m0\v.Iachw.), daß der Funktionsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfaßt. Er erstreckt sich vielmehr darüber hinaus auf den Bereich, der im Blick auf den mit dem gesetzlich festgelegten Zusammenschluß ihrer Mitglieder erkennbar verfolgten Zweck als der Körperschaft zugedachter
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Wirkungskreis festzustellen ist* Der durch Gesetz und Satzung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesene Aufgabenkreis sowie der mit ihrer Schaffung verfolgte Zweck grenzen den legitimen Wirkungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Hechts positiv und negativ ab.
Abgesehen hiervon ergibt sich - wie nachstehend dargelegt werden wird - schon aus dem Zusammenhalt der Vorschriften der BundesrechtsanwaltsOrdnung, daß dieses Gesetz einer einzelnen Hechtsanwaltskammer das Hecht zubilligt, in einer Angelegenheit, die von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Hechtsanwaltskammern berührt, auf eine. Gesetzesänderung hinzuwirken und das für diesen Zweck dienliche Material zu beschaffene Daß es sich bei der Frage, ob das Anwalts-Hotariat ausschließlich und allgemein eingeführt werden soll, um eine solche Angelegenheit handelt, ist oben unter a) dargelegt *
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in allen die Gesamtheit der Hechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Behörden - so auch der für eine Gesetzesvorlage zuständigen Bundesregierung - gegenüber zur Geltung zu bringen«
Die Auffassung der einzelnen Kammern hat sie zu ermitteln-und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen (§ 177 Abs* 2 Nrn* 1 und 4 BRAO)* Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt den Zusammenschluß der einzelnen Hechtsanwaltskammern dar (§ 175 Abs« 1 BRAO)* Diese kommen in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu Y/ort (§§187, 188 BRAO). Drei Rechtsanwalts-kamraern können den Zusammentritt der Hauptversammlung zur Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit sogar erzwingen (§ 189 Abs* 1 Satz 2 BRAO)*
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Hält eine Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher -Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr hiernach nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zu dem Erfolg zu verhelfen« Welches Material als hierzu geeignet beschafft werden soll, kann die Rechtsanwaltskammer - und zwar die Kammerversammlung als ihr oberstes Organ - als Selbstverwaltungskörperschaft selbst bestimmen, Der Umstand, daß im vorliegenden Ralle das Gutachten zur Stützung* eines von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin bereits gebilligten Ergebnisses beschafft werden soll rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung« Die Zweckmäßig-keit des Vorgehens ist hier nicht zu prüfen«
3o Ist nach alledem das Vorhaben der Antragsgegnerin, gemeinsam mit drei anderen Rechtsanwaltskammern zu dem erwähnten Zweck ein Gutachten des Prof« Br« einzuho-
len, rechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Kammerversammlung der Antragsgegnerin die Erhebung einer Umlage zur Beckung der Kosten beschlossen hat (§89 Abs. g Nrn. 2 und 4 BRAO)
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers kann daher keinen Erfolg haben«
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Pie Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.
Glansmann Heins Dr. Greuner Rechtsanv/alt
Pr. Wedesweiler is in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Börtzler
Spengler
Pr. Vogt
Glanzmann