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BGH

Gericht: BGH

Januar 2003 in dem Verfahren wegen Kostenfestsetzung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbst diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf sofortige Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshof anschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - unter Zubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - den Kostenfestset- Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auch hinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entsprechend § 40 Abs.4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.

Zitierte Normen: § 40 FGG
AnwaltsgerichtshofsBRAOAnwaltsgerichtshofsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 18/02
13. Januar 2003 in dem Verfahren
 wegen Kostenfestsetzung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Januar 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Bei Feststellung der Erledigung des die Fachanwaltsbefugnis des Antragstellers betreffenden Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbst diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf sofortige Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshof anschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - unter Zubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - den Kostenfestset-
zungsbeschluß wieder aufgehoben. Hiergegen hat nun wieder der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Weder durch die Bundesrechtsanwaltsordnung noch sonst ist die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Feue-rich/Braun, BRAO 5. Aufl. §40 Rdn. 39 m.w.N.), welche im übrigen ersichtlich der Kostengrundentscheidung in der Sache Rechnung trägt (vgl. Feue-rich/Braun aaO § 200 Rdn. 2).
Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auch hinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entsprechend § 40 Abs. 4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.
Deppert	Basdorf	Ganter	Freilesen
 Kieserling
Hauger
 Kappelhoff