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BGH

Gericht: BGH

Juni 1996 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Marianne Gisela W| Straße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Oktober 1995, hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. November 1995 (Samstag) einging, hat die Antragstellerin "Widerspruch" eingelegt, der nach Weiterleitung am 6. dung zu behandelnden "Widerspruch" hat der Anwaltsgerichtshof wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß die Antragsfrist bereits abgelaufen war, als der Antrag bei ihm einging, und daß angesichts der eindeutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Widerrufsverfügung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht in Betracht kommt, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden der Antragstellerin beruht.

BeschwerdeverfahrenAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofAntragsfristHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 17/96
vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Marianne Gisela W| Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
 Hamm,
Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Durch Verfügung vom 19. Oktober 1995, zugestellt am 27. Oktober 1995, hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Mit einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 23. November 1995, das am 25. November 1995 (Samstag) einging, hat die Antragstellerin "Widerspruch" eingelegt, der nach Weiterleitung am 6. Dezember 1995 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Den als Antrag auf gerichtliche Entschei-
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dung zu behandelnden "Widerspruch" hat der Anwaltsgerichtshof wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) hat keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß die Antragsfrist bereits abgelaufen war, als der Antrag bei ihm einging, und daß angesichts der eindeutigen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Widerrufsverfügung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht in Betracht kommt, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden der Antragstellerin beruht.
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Die Antragstellerin hat zur Terminsstunde mitteilen lassen, daß sie erkrankt sei und nicht erscheinen könne.
Der Senat hat keinen Anlaß, die Sache zu vertagen. Das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet und auch nicht erforderlich.
Weise
 Salditt
Schott
 Jähnke
van Gelder
 Basdorf
Streck