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BGH

Gericht: BGH

Seinen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Speyer und dem Landgericht Frankenthal lehnte der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-ken mit Bescheid vom 3. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung, begehrte jedoch, nachdem er auf einen weiteren Antrag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Wiesbaden zugelassen worden war, nunmehr seine Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und bei dem Landgericht Frankenthal. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesgerichtshof mit der (Haupt-) Begründung zurück, der beim Ehrengerichtshof angebrachte Antrag auf Zulassung beim Landgericht Frankenthal und beim Amtsgericht Ludwigshafen sei unzulässig, weil dieser Antrag mit dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, daß der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, durch den dem Antragsteller die Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und-dem Landgericht Frankenthal gemäß § 3 3 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt worden ist, keinen Rechtsfehler aufweist. 2. § 20 BRAO ist, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht auf den Antrag auf Neuzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern $ regelt allgemein die Voraussetzungen der Zulassung Auf den Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht Frankenthal und dem Amtsgericht Ludwigshafen im Rahmen des § 33 BRAO ist deshalb § 20 BRAO unmittelbar anwendbar ...Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll die Zulassung bei einem Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. a) Schon unter Geltung der früheren Fassung dieser Bestimmung, nach der die Versagung der beantragten örtlichen Zulassung bei Vorliegen der enumerativ aufgezählten Gründe in das Ermessen der zulassenden (v Behörde gestellt war, hatte sich eine ständige Rechtsprechung herausgebildet, nach der bei Vorliegen dieser Gründe die Versagung regelmäßig gerechtfertigt war, wenn nicht besondere Umstände die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege ausschlossen ...Durch Gesetze zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Entscheidend ist, daß sich aus der räumlichen Nähe persönliche Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben können, der durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll c) In dem so umschriebenen Bezirk des Landgerichts muß der Bewerber, damit ihm die Zulassung versagt werden kann, innerhalb der letzten fünf Jahre als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt gewesen sein. Damit wird im Interesse der Rechtspflege dem Eindruck vorgebeugt, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene könne bei Wahrnehmung der Mandanteninteressen und zu dem Nachteil der Gegner seiner Mandanten persönliche Beziehungen zu den Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar machen; bereits der bloße Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung soll verhindert werden ...Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wäre der Beschluß des Ehrengerichtshofs als Er war somit innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthaltenen Fünf-Jahres-Frist und in dem Bezirk, für den er die örtliche Zulassung erstrebt, als Beamter auf Lebenszeit tätig. Daß er sogenannter politischer Beamter war, also ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand ^ versetzt werden konnte (wie es geschehen ist), führt nicht dazu, ihn vom Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der eine solche Differenzierung nicht enthält, auszunehmen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; entscheidend ist, daß sich aufgrund des Beamtenverhältnisses räumliche und persönliche Beziehungen gebildet haben können, die den Tatbestand der abstrakten Gefährdung von Rechtspflegeinteressen begründen. Die Zulassungsbehörde hat derartige Umstände nicht (0 feststellen können, zu demal sich über die Abteilung Wirtschafts- und Bauverwaltung, Landwirtschaft und Umwelt im Regierungspräsidium notwendig eine Reihe von Kontakten mit Richtern im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal ergeben, die aus der Sicht der Rechtsuchenden dem Regierungspräsidenten zugerechnet werden, ohne daß angesichts dessen herausgehobener Position gesagt werden kann, vernünftigerweise könne man nicht auf den Gedanken kommen, persönliche Beziehungen könnten bei der konkret angestrebten Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen. Daß der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken keinen Fall für eine Ausnahme von der Regel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG § 20 BRAO
GefährdungFrankenthalBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 17/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr^ Paul SJ FflHHHHHi Straße	WI
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, K§m||0straße^B) K|
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin
 wegen Wechsels der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes im Lande Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der - jetzt 65 Jahre alte - Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 30. Juni 1991 Regierungspräsident des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz; der Regierungsbezirk umfaßt den Landgerichtsbezirk Frankenthal mit den Amtsgerichtsbezirken Speyer und Ludwigshafen.
Seinen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Speyer und dem Landgericht Frankenthal lehnte der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-ken mit Bescheid vom 3. Januar 1992 unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung, begehrte jedoch, nachdem er auf einen weiteren Antrag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Wiesbaden zugelassen worden war, nunmehr seine Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und bei dem Landgericht Frankenthal. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesgerichtshof mit der (Haupt-) Begründung zurück, der beim Ehrengerichtshof angebrachte Antrag auf Zulassung beim Landgericht Frankenthal und beim Amtsgericht Ludwigshafen sei unzulässig, weil dieser Antrag mit dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers
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nicht mehr identisch sei (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 57/92 - BRAK-Mitt. 1993, 171).
Der Antragsteller hat am 24. September 1992 beim Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken erneut die Zulassung zu dem Landgericht Frankenthal und zu dem Amtsgerichts Ludwigshafen unter Verzicht auf die Zulassung beim Landgericht und beim Amtsgericht Wiesbaden beantragt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof entschieden, daß der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, durch den dem Antragsteller die Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen und-dem Landgericht Frankenthal gemäß § 3 3 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt worden ist, keinen Rechtsfehler aufweist.
1.	Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 1. März 1993 aaO ausgeführt, daß der - seinerzeit unzulässigerweise im gerichtlichen Verfahren beim Ehrengerichtshof angebrachte - Antrag nicht begründet wäre, weil dem auf der Grund-
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läge des § 33 Abs. 1 BRAO zu prüfenden Antrag § 20 Abs. 1 BRAO entgegenstünde.
Im einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt:
2.	§ 20 BRAO ist, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht auf den Antrag auf Neuzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern $	regelt	allgemein	die	Voraussetzungen der Zulassung
"bei dem im Antrag bezeichneten" Gericht. Die Versagungsgründe in § 20 BRAO hindern also nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern nur die Zulassung bei Gerichten in einem bestimmten Bezirk. Auf den Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht Frankenthal und dem Amtsgericht Ludwigshafen im Rahmen des § 33 BRAO ist deshalb § 20 BRAO unmittelbar anwendbar ... Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll die Zulassung bei einem Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war.
a)	Schon unter Geltung der früheren Fassung dieser Bestimmung, nach der die Versagung der beantragten örtlichen Zulassung bei Vorliegen der enumerativ aufgezählten Gründe in das Ermessen der zulassenden (v	Behörde	gestellt	war,	hatte sich eine ständige
 Rechtsprechung herausgebildet, nach der bei Vorliegen dieser Gründe die Versagung regelmäßig gerechtfertigt war, wenn nicht besondere Umstände die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Rechtspflege ausschlossen ... Durch Gesetze zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 sind dem Ermessen der zulassenden Behörde entsprechend dem Inhalt der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 21) dadurch, daß nunmehr bei Vorliegen der aufgezählten Versagungsgründe die Zulassung "in der Regel" versagt werden "soll", enge Grenzen gezogen, um auf diese Weise einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewähren ... und sicher-
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zustellen, daß bei Vorliegen besonderer darzulegender Umstände, die eine abstrakte Gefährdung ausschließen, Ausnahmen zulässig sind.
b)	Zur Bekämpfung der abstrakten Gefahr stellt das Gesetz auf den räumlichen Bezirk des Landgerichts ab, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nicht dienstlich tätig gewesen sein darf. Räumliche Anknüpfungspunkte sind hierbei zu dem einen der Bezirk des Landgerichts, in dem die Zulassung begehrt wird, zu dem anderen der Sitz des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber tätig gewesen ist und der nicht in dem Bezirk des Landgerichts gelegen sein darf. Darauf, ob sich deren Zuständigkeitsbereiche ganz oder teilweise räumlich mit dem Landgerichtsbezirk decken oder ob der frühere Dienstbezirk den gesamten Landgerichtsbezirk erfaßt und über diesen hinausgeht, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß sich aus der räumlichen Nähe persönliche Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben können, der durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll
c)	In dem so umschriebenen Bezirk des Landgerichts muß der Bewerber, damit ihm die Zulassung versagt werden kann, innerhalb der letzten fünf Jahre als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt gewesen sein. Dabei differenziert das Gesetz bei Beamten nur danach, ob das Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit bestanden hat, und stellt nicht auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ab. Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vor, wird eine die Versagung der Zulassung rechtfertigende abstrakte Gefährdung indiziert. Damit wird im Interesse der Rechtspflege dem Eindruck vorgebeugt, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene könne bei Wahrnehmung der Mandanteninteressen und zu dem Nachteil der Gegner seiner Mandanten persönliche Beziehungen zu den Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar machen; bereits der bloße Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung soll verhindert werden ...
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden
 Fall wäre der Beschluß des Ehrengerichtshofs als
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Entscheidung über einen Antrag auf Wechsel der Zulassung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war zu dem 30. Juni 1991 Regierungspräsident im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz, der den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal umfaßt. Er war somit innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthaltenen Fünf-Jahres-Frist und in dem Bezirk, für den er die örtliche Zulassung erstrebt, als Beamter auf Lebenszeit tätig.
Daß er sogenannter politischer Beamter war, also ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand ^	versetzt	werden	konnte	(wie es geschehen ist), führt
 nicht dazu, ihn vom Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der eine solche Differenzierung nicht enthält, auszunehmen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; entscheidend ist, daß sich aufgrund des Beamtenverhältnisses räumliche und persönliche Beziehungen gebildet haben können, die den Tatbestand der abstrakten Gefährdung von Rechtspflegeinteressen begründen.
Ist danach eine solche abstrakte Gefährdung indiziert, kann eine Versagung der Zulassung nur unterbleiben, wenn konkrete besondere Umstände festgestellt werden können, die eine solche Gefährdung ausschließen. Ohne derartige Umstände ist eine Zulassung ermessensfehlerhaft . . .
Die Zulassungsbehörde hat derartige Umstände nicht (0	feststellen	können,	zu demal	sich	über die Abteilung
 Wirtschafts- und Bauverwaltung, Landwirtschaft und Umwelt im Regierungspräsidium notwendig eine Reihe von Kontakten mit Richtern im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal ergeben, die aus der Sicht der Rechtsuchenden dem Regierungspräsidenten zugerechnet werden, ohne daß angesichts dessen herausgehobener Position gesagt werden kann, vernünftigerweise könne man nicht auf den Gedanken kommen, persönliche Beziehungen könnten bei der konkret angestrebten Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen.
Bei der nur in den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO möglichen Überprüfung der Versagung der Zulassung könnte ein Ermessensmißbrauch oder ein fehlerhafter Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung nicht festgestellt wer-
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den. Die Zulassungsbehörde ist unter Würdigung der ihr bekannt gewesenen Besonderheiten des konkreten Falles zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Umstände erkennbar sind, die die abstrakte Gefährdung beseitigen.
3.	§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Durch § 20 BRAO wird nicht die Freiheit der Berufswahl berührt, da diese Regelung nicht die Zulassung zur Anwaltschaft ausschließt. Sie setzt nur nach Art. 12 Abs. 2 GG für die Berufsausübung Schranken, die zulässig sind, weil sie zu dem Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen und zu dem Schutz der Objektivität der Gerichte geschaffen und damit an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls orientiert sind. Diese Schranken sind auch angesichts der Befristung auf fünf Jahre verhältnismäßig ...
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß in vergleichbaren Fällen Zulassungsbehörden anderer Bundesländer die Zulasung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht versagt haben, würde ihm das keinen Anspruch darauf gewähren, daß die Antragsgegnerin die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch in bezug auf ihn nicht beachtet . "
An dieser Beurteilung hält der Senat nach Überprüfung in dem vorliegenden, jetzt den Antrag auf Wechsel der Zulassung sachlich unmittelbar betreffenden Verfahren fest.
2. Wesentliche neue Gesichtspunkte bringt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vor. Daß der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken keinen Fall für eine Ausnahme von der Regel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Beschwerde meint, im Falle des Antragstellers der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 verfolgte Zweck überhaupt nicht erreicht werden könnte.
Odersky
 Ulsamer
Deppert
 Streck
Weise
 Hase
Schott
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