Oktober 1993 nahm der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurück, weil sie in den Jahren 1970 bis 1971 und erneut von 1974 bis 1989 als inoffizielle Mitarbeiterin des Staatssicherheitsdienstes unter den Decknamen "Karin Falk" und "Kerstin" tätig gewesen sei; eine Wieder zulas sung zur Rechtsanwaltschaft komme frühestens im Jahre 1997 in Betracht. Grundlage der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme der Anwaltszulassung ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. September 1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat" (zur Entstehungsgeschichte vgl. 1. Die von der Antragstellerin gegen die Gültigkeit des Gesetzes vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 RNPG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Eine Rücknahme der Zulassung nach § 1 Abs. 2 RNPG setzt zunächst voraus, daß der Rechtanwalt vor seiner Anwaltszulassung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. a) Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um eine Rücknahme der Anwaltszulassung zu begründen. An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschluß vom 14. b) Im Ergebnis zu Recht hat der Berufsgerichtshof das Verhalten der Antragstellerin als inoffizielle Mitarbeiterin des Staatssicherheitsdienstes als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewertet. gelegt, daß die Antragstellerin andere Personen bis in deren Intimsphäre hinein und teilweise unter Ausnutzung der Intimsphäre bespitzelt, damit willkürlich in deren Privatleben eingegriffen und sie so möglichen Zugriffen des MfS ausge-setzt hat. Aus einer Vielzahl der von der Antragstellerin gefertigten Berichte ergibt sich, daß sie sexuelle Beziehungen ausnutzte oder bewußt einsetzte, um Informationen zu erlangen, die sie an das MfS weitermelden konnte. Ein derartiger Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit führt jedoch nach § 1 Abs. 2 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. Danach ist darauf abzustellen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung ihres früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen, weil es darum geht, ihr die durch die bisher ausgeübte Anwaltstätigkeit geschaffene Grundlage ihrer Lebensführung zu entziehen (vgl. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Berufsgerichtshofs, daß sich die Antragstellerin als inoffizielle Mitarbeiterin des MfS in einigen Fällen "in perfider Weise" in das Vertrauen der "Zielpersonen" eingeschlichen hat, um sie dann zu verraten, und daß ein derartiges Verhalten in hohem Maße zu mißbilligen ist. Bei der hier gebotenen berufsrechtlichen Abwägung ist gegenüber dem dargelegten früheren schwerwiegenden Fehlverhalten zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß der Schwerpunkt ihrer Berichtstätigkeit für das MfS über einen Zeitraum von etwa 17 Jahren in den Jahren bis 1974 lag, hier gegen die Angehörigen der Grenztruppen der DDR gerichtet war und sich insgesamt eindeutig im Freizeitbereich bewegte. Eine schwere Schädigung der bespitzelten Personen konnte nicht festgestellt werden; das gilt auch für die Vorfälle in den Jahren 1985 und 1987. Das hat sie geglaubt; ihre Berichtstätigkeit war nicht von dem Bestreben getragen, den bespitzelten Privatpersonen zu schaden. Für den am schwersten wiegenden Vorfall, die Vortäuschung einer Vergewaltigung im März 1985, welche es dem MfS schließlich ermöglichte, Abhörgeräte in der Wohnung ihrer Nacharn zu installieren, hat sie sich mit Schreiben vom 1. September 1990 in dem von ihr erwählten Beruf der Rechtsanwältin tätig ist und daß sie sich bei der Ausübung dieses Berufes keine Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Aus der heutigen Sicht sind für den Senat keine hinreichenden Gründe erkennbar, die es gebieten oder auch nur rechtfertigen könnten, zu dem Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - der Antragstellerin die weitere Berufsausübung zu verwehren. Bei Abwägung aller Umstände läßt sich deshalb nicht mehr sagen, daß die Antragstellerin für den Beruf des Rechtsanwalts untragbar ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/94 vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren derJRechtsanwältin Elfrun sl Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen das Thüringe^J^stizministerium, vertreten durch den Justizminister, AffHU^B-Straße^B E(~ Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 2. Senats des Thüringer Beruf sgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen vom 28. Februar 1994 und der Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 1993 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die am 1947 in PHHHIHP9eborene Antrag- stellerin beendete 1964 ohne Abitur den Schulbesuch mit der 11. Klasse, weil sie ihr erstes Kind erwartete. 1967 erwarb sie den Facharbeiterabschluß als Handelskaufmann, danach ar* beitete sie bis 1971 als Wechselstellenkassiererin bei der Deutschen Notenbank am Grenzübergang Probstzella. In der 3 Folgezeit war sie bis 1979 in verschiedenen Positionen in der Konsumgenossenschaft des Kreises Saalfeld tätig. Von 1974 bis 1978 absolvierte sie zugleich im Rahmen eines Fernstudiums an der Fachschule für Binnenhandel ein Studium als Ökonom des Konsumgüterbinnenhandels; daran anschließend begann sie ein Hochschul ferns tudium an der Handelshochschule Leipzig, das sie 1980 abbrach, als sie ein juristisches Fernstudium an der Humboldt-Universität in Berlin aufnahm. =i 1986 wurde sie Diplom-Juristin. Von 1984 bis 1986 war sie als Justitiarin im FDGB-Bezirksvorstand Gera und von 1987 bis 31. August 1990 als Betriebsjustitiarin im Kombinat VEB Carl Zeiss Jena, Betrieb Saalfeld, tätig. Zum 1. September 1990 ist sie durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik als Rechtsanwältin zugelassen worden; sie hat in Saalfeld im Rahmen einer überörtlichen Sozietät mit westdeutschen Rechtsanwälten ihre Anwaltskanzlei mit derzeit vierzehn Mitarbeiterinnen aufgebaut. Sie versorgt zwei wirtschaftlich noch nicht selbständige Töchter. Durch Bescheid vom 1. Oktober 1993 nahm der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurück, weil sie in den Jahren 1970 bis 1971 und erneut von 1974 bis 1989 als inoffizielle Mitarbeiterin des Staatssicherheitsdienstes unter den Decknamen "Karin Falk" und "Kerstin" tätig gewesen sei; eine Wieder zulas sung zur Rechtsanwaltschaft komme frühestens im Jahre 1997 in Betracht. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Berufsgerichtshof zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG) und hat auch in der Sache Erfolg. Grundlage der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme der Anwaltszulassung ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes wird eine vor dem 15. September 1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat" (zur Entstehungsgeschichte vgl. Quaas MDR 1992, 1099 ff). 1. Die von der Antragstellerin gegen die Gültigkeit des Gesetzes vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. a) Der Einigungsvertrag steht dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen nicht entgegen. Nach seinem Art. 45 Abs. 2 bleibt der Einigungsvertrag nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht. Damit ist - wie auch in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 11/7760 S. 377) - klargestellt, daß 5 der Einigungsvertrag als Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber geändert werden kann (vgl. auch Fastenrath DtZ 1991, 429, 430). b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 RNPG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das hat der Senat in der Entscheidung vom 21. Februar 1994 (AnwZ (B) 59/93, AnwBl. 1994, 293) zur entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 RNPG im einzelnen dargelegt. Die zu § 1 Abs. 1 RNPG gemachten Ausführungen gelten auch für § 1 Abs. 2 RNPG; darauf wird Bezug genommen. c) Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen ist auch mit Art. 12 GG vereinbar. Auch insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 verwiesen. 2. Eine Rücknahme der Zulassung nach § 1 Abs. 2 RNPG setzt zunächst voraus, daß der Rechtanwalt vor seiner Anwaltszulassung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. a) Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um eine Rücknahme der Anwaltszulassung zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. 6 BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Se-natsbeschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 -m.w.Nachw.). An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, AnwBl. 1994, 295 f., NJ 1994, 1730). b) Im Ergebnis zu Recht hat der Berufsgerichtshof das Verhalten der Antragstellerin als inoffizielle Mitarbeiterin des Staatssicherheitsdienstes als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewertet. Aus den personenbezogenen Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergibt sich, daß für die Zeit vom 27. November 1973 bis zu dem 24. Oktober 1989 insgesamt 107 Treffen dokumentiert sind, bei denen die Antragstellerin 223 Berichte abgegeben hat. Diese Berichte sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht. Zum Teil enthalten sie nur Belanglosigkeiten. In näherer Auswertung der Berichte hat der Berufsgerichtshof aber im einzelnen und zutreffend dar- 7 gelegt, daß die Antragstellerin andere Personen bis in deren Intimsphäre hinein und teilweise unter Ausnutzung der Intimsphäre bespitzelt, damit willkürlich in deren Privatleben eingegriffen und sie so möglichen Zugriffen des MfS ausge-setzt hat. Aus einer Vielzahl der von der Antragstellerin gefertigten Berichte ergibt sich, daß sie sexuelle Beziehungen ausnutzte oder bewußt einsetzte, um Informationen zu erlangen, die sie an das MfS weitermelden konnte. Sie hat selbst Minderjährige ausgehorcht und sich auch nicht gescheut, die Begehung einer versuchten Vergewaltigung vorzutäuschen und unter diesem Vorwand die Bespitzelung ihrer Mitbürger zu ermöglichen. 3. Ein derartiger Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit führt jedoch nach § 1 Abs. 2 RNPG nicht automatisch zu dem Ausschluß aus der Anwaltschaft. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob das frühere Verhalten der Antragstellerin sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf der Rechtsanwältin - weiter - auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gestzgeber auf einen Rücknahmegrund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO). Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 aaO S. 294). Danach ist darauf abzustellen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung ihres früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist 8 (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 m.w.Nachw.). Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen, weil es darum geht, ihr die durch die bisher ausgeübte Anwaltstätigkeit geschaffene Grundlage ihrer Lebensführung zu entziehen (vgl. BVerfGE 63, 266, 286). Im vorliegenden Fall läßt sich derzeit eine Unwürdigkeit der Antragstellerin zur - weiteren - Ausübung des Anwaltsberufs nicht - mehr - feststellen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Berufsgerichtshofs, daß sich die Antragstellerin als inoffizielle Mitarbeiterin des MfS in einigen Fällen "in perfider Weise" in das Vertrauen der "Zielpersonen" eingeschlichen hat, um sie dann zu verraten, und daß ein derartiges Verhalten in hohem Maße zu mißbilligen ist. Doch bedarf es der Klarstellung, daß § 1 Abs. 2 RNPG nicht etwa der Ahndung derartigen Verhaltens mit berufsrechtlichen Mitteln dienen soll. Bei der hier gebotenen berufsrechtlichen Abwägung ist gegenüber dem dargelegten früheren schwerwiegenden Fehlverhalten zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß der Schwerpunkt ihrer Berichtstätigkeit für das MfS über einen Zeitraum von etwa 17 Jahren in den Jahren bis 1974 lag, hier gegen die Angehörigen der Grenztruppen der DDR gerichtet war und sich insgesamt eindeutig im Freizeitbereich bewegte. Eine schwere Schädigung der bespitzelten Personen konnte nicht festgestellt werden; das gilt auch für die Vorfälle in den Jahren 1985 und 1987. Unter diesen Umständen gewinnt die Art und Weise Gewicht, wie die Antragstellerin 9 als inoffizielle Mitarbeiterin gewonnen und verpflichtet worden ist. Sie war damals selbst Objekt einer Ausspähung des MfS gewesen, zahlreiche inoffizielle Mitarbeiter waren auf sie angesetzt, ihr Privatleben war Gegenstand intensiver Beobachtung durch das MfS. In diesem Rahmen wurde sie für die Mitarbeit gewonnen. Der Ende 1971 abgebrochene - erste -Kontakt zu dem MfS wurde erst 1974 wieder aufgenommen. Bei der Anwerbung wurde der Antragstellerin vorgespiegelt, ihr Einsatz für das MfS diene der Spionageabwehr und später der Beseitigung von Mißständen in der damaligen DDR. Das hat sie geglaubt; ihre Berichtstätigkeit war nicht von dem Bestreben getragen, den bespitzelten Privatpersonen zu schaden. Auch ist die Behauptung der Antragstellerin nicht zu widerlegen, Motiv für die erneute Aufnahme der Tätigkeit für das MfS im Jahre 1974 sei u.a. auch ihr Bestreben gewesen, weiterhin ihre im GrenzSperrgebiet Probstzella wohnende Familie besuchen zu dürfen. Für den am schwersten wiegenden Vorfall, die Vortäuschung einer Vergewaltigung im März 1985, welche es dem MfS schließlich ermöglichte, Abhörgeräte in der Wohnung ihrer Nacharn zu installieren, hat sie sich mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 bei den Betroffenen entschuldigt. Die Entschuldigung erfolgte zwar erst nach Einleitung des Widerruf sverfahrens, doch hat die Antragstellerin erst im Beschwerdeverfahren diesen Umstand bekanntgemacht. Die Entschuldigung hat Gewicht, weil sie einen Wandel der Einstellung der Antragstellerin anzeigt. Daher erlangt besondere Bedeutung der Umstand, daß die Antragstellerin seit dem 1. September 1990 in dem von ihr erwählten Beruf der Rechtsanwältin tätig ist und daß sie sich bei der Ausübung dieses Berufes keine Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die An- 10 tragstellerin als Rechtsanwältin das Vertraulichkeitsgebot gegenüber ihren Mandanten verletzt hat oder verletzt. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, daß seit den letzten - wenig bedeutsamen - Berichten an das MfS aus dem Jahre 1989 nahezu fünf Jahre und seit dem Vorfall aus dem Jahre 1985 neun Jahre verstrichen sind. Aus der heutigen Sicht sind für den Senat keine hinreichenden Gründe erkennbar, die es gebieten oder auch nur rechtfertigen könnten, zu dem Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - der Antragstellerin die weitere Berufsausübung zu verwehren. Bei Abwägung aller Umstände läßt sich deshalb nicht mehr sagen, daß die Antragstellerin für den Beruf des Rechtsanwalts untragbar ist. Jähnke Ulsamer Groß Schmitz Weise Salditt Christian