[straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz, KfllHHHNtraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ir-, März 1992 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zah- a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Antragsteller, was allerdings unterblieben ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten und in einer Vielzahl von Fällen auch titulierten Forderungen hätte erstrecken müssen. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen sind nach seinen eigenen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Ehrengerichtshof auch noch nicht vollständig getilgt. Die in der Beschwerdeschrift angekündigte vollständige Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/93 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Michael [straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz, KfllHHHNtraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ir-, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 13. November 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist im Jahre 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mainz zugelassen worden. Durch Bescheid vom 13. März 1992 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zah- 4 lungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 54/92 m.w.Nachw.). a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. aa) Der Antragsteller war wegen dreier Haftbefehle, die am 12. September 1991, 19. September 1991 und 22. November 1991 gegen ihn zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen waren, im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Mainz eingetragen. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre und ihm dazu schon vor Erlaß der Widerrufsverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, nicht widerlegt. Dazu reichte es nicht aus, daß er am 24. Oktober 1991 und 4. März 1992 auf die den Haftbefehlen vom 12. September 1991 und 22. November 1991 zugrundeliegenden Forderungen jeweils Teilbeträge leistete und vorbrachte, die dem dritten Haftbefehl zugrundeliegende Forderung sei getilgt. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Antragsteller, was allerdings unterblieben ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten und in einer Vielzahl von Fällen auch titulierten Forderungen hätte erstrecken müssen. 5 b) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. 2. Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller ist nach wie vor jedenfalls aufgrund der Haftbefehle vom 12. September und 22. November 1991 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen sind nach seinen eigenen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Ehrengerichtshof auch noch nicht vollständig getilgt. Außerdem ist gegen den Antragsteller am 30. April 1992 ein weiterer Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Darüber hinaus schuldet er, was er vor dem Ehrengerichtshof ausdrücklich eingeräumt hat, einer Vielzahl von Gläubigern erhebliche Beträge. Zum Teil beruhen diese Verpflichtungen darauf, daß er Gelder, die für Mandanten bestimmt waren, nicht an diese weitergeleitet hat. Daß der Antragsteller seine Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit werde erfüllen können, hat er nicht nachprüfbar dargetan. Sein Hinweis in der Beschwerdeschrift, durch Honorarvereinbarungen in mehreren Großverfahren und ein in niedrigen Raten zurückzahlbares Privatdarlehen sei ihm eine kurzfristige Schuldenregulierung möglich, ist mangels konkreter Angaben sachlich nicht nachvollziehbar. Die in der Beschwerdeschrift angekündigte vollständige Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt