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BGH

Gericht: BGH

- Antragstellers und Beschwerdeführers -gegen die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, flB. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Mai 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen nach S 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO widerrufen, weil die Frist für die Zweitzulassung aufgrund der allgemeinen Feststellung der Antragsgegnerin vom 5. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller keinen Verlängerungsantrag nach Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts aus 1 BvR 227/92 - auszu- Einen solchen Antrag hat der Rechtsanwalt nicht gestellt, so daß die Antragsgegnerin die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Gießen nach § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO widerrufen mußte (vgl. Ein Anlaß, das Beschwerdeverfahren entsprechend dem nicht näher begründeten Begehren des Antragstellers bis zur S Entscheidung über eine von Rechtsanwalt aus Wf||HV

ZweitzulassungBRAOBeschwerdeverfahren

Volltext der Entscheidung

2025 029
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 17/92
vom 6. Juli 1992
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus
-Straße^*
- Antragstellers und Beschwerdeführers -gegen
 die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, flB.	Fi
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 14. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Mit Verfügung vom 29. Mai 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen nach S 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO widerrufen, weil die Frist für die Zweitzulassung aufgrund der allgemeinen Feststellung der Antragsgegnerin vom 5. November 1979 am 31. März 1990 abgelaufen war. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller keinen Verlängerungsantrag nach
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§ 227 a Abs. 5 BRAO gestellt hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts	aus	1	BvR 227/92 - auszu-
setzen.
Das nach S 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel 1st unbegründet. Nach S 227 a	^
Abs. 5 BRAO 1st Voraussetzung für die Verlängerung der Doppelzulassung ein spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Doppelzulassung gestellter Antrag des Rechtsanwalts. Einen solchen Antrag hat der Rechtsanwalt nicht gestellt, so daß die Antragsgegnerin die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Gießen nach § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO widerrufen mußte (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 3/92, 5/92 und 13/92). Auch in der Beschwerdebegründung behauptet er nicht, einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gestellt zu haben.
Ein Anlaß, das Beschwerdeverfahren entsprechend dem nicht näher begründeten Begehren des Antragstellers bis zur S Entscheidung über eine von Rechtsanwalt	aus Wf||HV
eingelegte Verfassungsbeschwerde auszusetzen, besteht nicht.
Jähnke	Kutzer	Schmitz	Thode
 Weise	Salditt	Jordan