* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Oktober 1989 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrecht der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessens Spielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Höhe des Schuldenstandes handelte die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung des Antragstellers nicht weiter verantwortet werden konnte. Vielmehr sind zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, wobei unter anderem auch das Geschäftskonto des Antragstellers gepfändet wurde und Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltZeitpunktVoraussetzungVollstreckungsmaßnahmenZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 026
4/
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B) 17/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Fritz
M^^straßefp,
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan
 am 7. Oktober 1991
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 4. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 56jährige Antragsteller wurde 1967 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Braunschweig zugelassen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1989 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Ehrengerichtshof zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die -sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers sind erfüllt.
1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrecht der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135).
4
Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessens Spielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
2. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift stand, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Vorlagen, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben hierbei nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben
(§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr. vgl. Senatsbeschl. v. 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88; v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89 u. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90).
Danach befand sich der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall. Gegen ihn lagen zahlreiche Schuldtitel über Forderungen von etwa 550.000 DM vor. In mehreren Fällen waren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und unter anderem Sicherungshypotheken auf dem Grundbesitz des Antragstellers eingetragen worden. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung war nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen oder zu demindest eine geordnete Rückzahlung durchführen will.
6
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N.).
c)	Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Höhe des Schuldenstandes handelte die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung des Antragstellers nicht weiter verantwortet werden konnte.
3. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefal-
len ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75,
 356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Vielmehr sind zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, wobei unter anderem auch das Geschäftskonto des Antragstellers gepfändet wurde und Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist.
Merz	Ulsamer	Schmitz
 Meisterernst
Kieserling
 Jordan
van Gelder