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BGH

Gericht: BGH

Antragstellerin und Beschwerde f (ihrer in gegen die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, DflHHHWr vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Gberlandesgericht H^Hj^^traße^^, November 1989 hat sie bei dem Präsidenten des Oberlandesgericht Köln beantragt, ihr die Prozeßvertretung in einer Berufungssache vor dem Oberlandesgericht Köln zu gestatten, in der sie selbst einen eigenen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts weiterverfoigen wolle. November 1989 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; er hat dargelegt, der Antragsgegner habe das Begehren der Antragstellerin, soweit es als Antrag auf Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln aufzufassen sei, mit Recht deshalb zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nicht auf ihre derzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Wiesbaden verzichtet habe. Im übrigen habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, daß die Landes justizverwaltung einen Rechtsanwalt nicht für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor dem Oberlandesgericht zulassen könne, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. 1. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Wie Antragsgegner and Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt haben, ist es nach dieser Regelung ausgeschlossen, einen anderweitig zuge-Lassenen Rechtsanwalt - auch zur Wahrnehmung eigener Inters sen - für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor cem Oberlandesgericht zuzulassen. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin nunmehr begehrt, vor dem Bundesgerichtshof zur Vertretung ihrer Sache als Prozeßbevollmächtigte zugelassen zu werden. Über diese Rechtslage ist die Antragstellerin zutreffend durch das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 19. In der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist - offenbar irrtümlich - ausgesprochen, daß "die Antragsgegnerin" die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, worauf der Generalstaatsanwalt in Hamm in seinem Berichtigungsantrag vom 5.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltKölnVertretungOberlandesgerichtAntragsgegnerZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ_(B) 17/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Maria-Theresia ;traße<
Antragstellerin und Beschwerde f (ihrer in
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, DflHHHWr vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem
 Gberlandesgericht	H^Hj^^traße^^,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Prozeßvertretung in eigener Sache vor dem Oberlandesgericht Köln
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1390 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1990 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung wird dahin klargestellt, daß die Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden zugelassen. Mit Schreiben vom 4. November 1989 hat sie bei dem Präsidenten des Oberlandesgericht Köln beantragt, ihr die Prozeßvertretung in einer Berufungssache vor dem Oberlandesgericht Köln zu gestatten, in der sie selbst einen eigenen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts weiterverfoigen wolle.
3
Durch Verfügung vom 7. November 1989 hat der Oberlandesgerichtspräsident der Antragstellerin mitgeteilt, dem Antrag, ihr in einem einzelnen Berufungsverfahren die Vertretung vor dem Oberlandesgericht zu gestatten, fehle nach den gesetzlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage; die Antragstellerin könne ihre Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Oberlandesgericht Köln beantragen, sie müsse jedoch auf ihre bisherige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Wiesbaden verzichten, ihre Kanzlei nach Köln verlegen und ihren Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nehmen. Den hiergegen durch Schreiben vom 13. November 1989 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; er hat dargelegt, der Antragsgegner habe das Begehren der Antragstellerin, soweit es als Antrag auf Zulassung bei dem Oberlandesgericht Köln aufzufassen sei, mit Recht deshalb zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nicht auf ihre derzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Wiesbaden verzichtet habe. Im übrigen habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, daß die Landes justizverwaltung einen Rechtsanwalt nicht für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor dem Oberlandesgericht zulassen könne, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
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1.	Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Mit dem Begriff "zugelassener Rechtsanwalt" knüpft das Gesetz an die Zulassungsregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere an §§ 18 ff. BRAO und §§ 162 ff. BRAO an. Wie Antragsgegner and Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt haben, ist es nach dieser Regelung ausgeschlossen, einen anderweitig zuge-Lassenen Rechtsanwalt - auch zur Wahrnehmung eigener Inters sen - für die Vertretung in einem einzelnen Verfahren vor cem Oberlandesgericht zuzulassen. Hiergegen ist verfassungs-xschtlich nichts zu erinnern (BVerfG, Beschl. vom 8. November 1)89 - 1 BvR 986/89, AnwBl. 1989, 669). Auch aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH NJW 1990, 108) .
Das gilt auch, soweit die Antragstellerin nunmehr begehrt, vor dem Bundesgerichtshof zur Vertretung ihrer Sache als Prozeßbevollmächtigte zugelassen zu werden. Über diese Rechtslage ist die Antragstellerin zutreffend durch das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 19. März 1990 belehrt worden. Gegen eine derartige Rechtsbelehrung sieht das Gesetz einen förmlichen Rechtsbehelf nicht vor.
2.	In der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist - offenbar irrtümlich - ausgesprochen, daß "die Antragsgegnerin" die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, worauf der Generalstaatsanwalt in Hamm in seinem Berichtigungsantrag vom 5. März 1990 hingewiesen hat. Entsprechend
5
der Sach- and Rechtslage hat der Senat klargestellt, daß die Antragstellern die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst
Veser
 Jordan