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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ul sanier, Dr. Lepa und Dr. Schmitz, sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase am 26. Juli 1987 begehrte er von der Antragsgegnerin ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs , die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwalts-bewerber berührt wird (B6HZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwZBeschlußBezeichnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 17/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Reinhard
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, vertreten durch ihren Präsidenten, GflH^BBstr.	sf
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Führens einer Fachgebietsbezeichnung
 Will
2
3f
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ul sanier, Dr. Lepa und Dr. Schmitz, sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase am 26. Juni 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 5. November 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit August 1984 Rechtsanwalt; zugelassen ist er bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart. Mit Antrag vom 7. Juli 1987 begehrte er von der Antragsgegnerin ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 24. Mai 1988 abgelehnt. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
 
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs , die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwalts-bewerber berührt wird (B6HZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 m.w.Nachw. ) .
Ein solches Gewicht kommt der Frage nicht zu, ob ein Rechtsanwalt eine Bezeichnung führen darf, welche besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausweisen. Denn ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung kann ihn deshalb nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage treffen (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII, 42 - und 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 - und vom 12. Dezember 1988
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-	AnwZ (B) 52/88? für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach der durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - beschlossenen Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen festzuhalten (Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88, vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88 und vom 24. April 1989
-	AnwZ (B) 8/89).
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz	ülsamer	Lepa	Schmitz
 Schaefer	Weise	Hase
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