Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am flHHHHlB 1927 geborene Antragsteller wurde 1961 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Saarbrücken zugelassen. November 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. 1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller im einzelnen nicht angreift, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Von 1983 bis 1986 haben wenigstens sechs Gläubiger nach fruchtloser Zwangsvollstreckung bei dem Amtsgericht Saarbrücken beantragt, ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorzuladen, und zwar am 26. Juli 1983 die Gläubiger im Fall 1 wegen einer Hauptforderung von ursprünglich 8.151 DM; Januar 1984 der Gläubiger im Fall 7 wegen einer Hauptforderung von 1.200 DM; November 1985 die Gläubigerin im Fall 4 wegen einer Hauptforderung von 50.555,62 DM und am 20. Dezember 1984 zur Last, er habe sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht, indem er als Verfügungsberechtigter über den Nachlaß der Maria B(|P ein auf deren Namen bestehendes Konto aufgelöst, das vorhandene Guthaben in Höhe von 49.025,79 DM auf ein eigenes Konto bei der Stadtsparkasse Saarbrücken überwiesen und von dem Betrag bis November 1983 insgesamt 36.403,78 DM für eigene Zwecke ausgegeben habe. Das Urteils ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Antragsteller ihre Berufungen zurückgenommen haben. Wenn er die Mandantenbelange bei dem Antragsteller für erheblich gefährdet gehalten und sich deshalb zur Zurücknahme der Zulassung entschlossen hat, so ist dies nicht ermessensfehlerhaft .
2141 080 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang smaamt, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Saarbrücken vom 23. März 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am flHHHHlB 1927 geborene Antragsteller wurde 1961 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Saarbrücken zugelassen. 3 Seit 1966 hat er die Zulassung auch bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Seine Kanzlei unterhält er in Saarbrücken. Durch Bescheid vom 3. November 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller im einzelnen nicht angreift, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich in den Maßnahmen seiner Gläubiger widerspiegeln (vgl. Fälle 1 bis 13 des angefochtenen Beschlusses), ziehen sich schon seit Jahren hin. Von 1983 bis 1986 haben wenigstens sechs Gläubiger nach fruchtloser Zwangsvollstreckung bei dem Amtsgericht Saarbrücken beantragt, ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO vorzuladen, und zwar am 26. Januar 1983 die Leasing GmbH wegen einer Hauptforderung von 1.022,13 DM; 4 am 6. Juli 1983 die Gläubiger im Fall 1 wegen einer Hauptforderung von ursprünglich 8.151 DM; am 26. September 1983 die Gläubiger im Fall 6 wegen einer Hauptforderung von 3.856,60 DM; am 18. Januar 1984 der Gläubiger im Fall 7 wegen einer Hauptforderung von 1.200 DM; am 28. November 1985 die Gläubigerin im Fall 4 wegen einer Hauptforderung von 50.555,62 DM und am 20. Mai 1986 die Gläubigerin im Fall 10 wegen einer Hauptforderung von 938 DM. Im Fall 4 gab der Antragsteller am 3. Juni 1986 die eidesstattliche Versicherung ab, nachdem er dem Amtsgericht durch den Gerichtsvollzieher zu dem Termin vorgeführt worden war. Seine Geschäftskonten sind gepfändet, ihm zustehende offene Forderungen aus der Anwaltspraxis (nach seiner Aufstellung vom 3. Juni 1986 rund 73.400 DM) nicht oder nicht ohne weiteres realisierbar. Die Höhe seiner offenen Verbindlichkeiten ist unbekannt. Einer Aufforderung des Antragsgegners vom 20. Dezember 1985, binnen einem Monat eine genaue Aufstellung aller Schulden und gegen ihn laufenden Vollstrek-kungsmaßnahmen vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Im Laufe der Zeit gelang es ihm zwar, die eine oder andere Schuld zu begleichen (so in den Fällen 2 und 8). Ein durchgreifender Wandel seiner ungeordneten schlechten finanziellen Verhältnisse zeichnet sich jedoch nicht ab. Im ersten Rechtszug hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 5 entgegen seiner Ankündigung nicht begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist er nicht erschienen. In der Beschwerdeschrift behauptet er, der ange-fochtene Beschluß sei teilweise auf unzutreffende Sachverhalte gestützt. Die angekündigte Stellungnahme, in der dies ausgeführt werden sollte, liegt bisher nicht vor. Gegen den Antragsteller schwebte ein Strafverfahren, das den Fall 7 berührt. Die Staatsanwaltschaft legte ihm in der Anklage vom 20. Dezember 1984 zur Last, er habe sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht, indem er als Verfügungsberechtigter über den Nachlaß der Maria B(|P ein auf deren Namen bestehendes Konto aufgelöst, das vorhandene Guthaben in Höhe von 49.025,79 DM auf ein eigenes Konto bei der Stadtsparkasse Saarbrücken überwiesen und von dem Betrag bis November 1983 insgesamt 36.403,78 DM für eigene Zwecke ausgegeben habe. Das Schöffengericht Saarbrücken hat ihn deswegen am 1. Juli 1985 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Das Urteils ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft und der Antragsteller ihre Berufungen zurückgenommen haben. Unter den gegebenen Umtänden sind die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme, die bei Erlaß des angefochtenen Bescheids Vorgelegen haben, nicht zweifelsfrei weggefallen. Vielmehr steht fest, daß sich der Antragsteller nach wie vor in Vermögensverfall befindet und infolgedessen die Interessen der Rechtsuchenden bei ihm gefährdet sind, wie sich insbesondere aus den Kontopfändungen und der Verurteilung in dem genannten Strafverfahren ergibt. 2. Der Antragsgegner war sich bei Erlaß des Rücknahmebescheids bewußt, daß § 15 BRAO ihm bei der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein Ermessen einräumt. Wenn er die Mandantenbelange bei dem Antragsteller für erheblich gefährdet gehalten und sich deshalb zur Zurücknahme der Zulassung entschlossen hat, so ist dies nicht ermessensfehlerhaft . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist auf 100.000 DM festzusetzen. Das entspricht dem Wert, von dem der Senat in Zulassungssachen in der Regel ausgeht. Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz Kohlndorfer Quack Weise