Der Antragsgegner hat die Anträge der Antragsteller vom 19. Die Antragsteller unterhalten ihre Kanzlei in Sie sind als Rechtsanwälte beim Amtsgericht Donaueschingen und beim Landgericht Konstanz sowie beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Juli 1974 bei dem Amtsgericht Donaueschingen zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Die Antragsteller sind daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Die gleichzeitige Zulassung der Antragsteller beim Landgericht Rottweil war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. a) Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde Der Senat hat bereits in der in BGHZ 89, 173 = NJW 1984, 1689 abgedruckten Entscheidung dargelegt, daß sich nur auf Grund einer Gesamtschau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, beurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist (BGHZ 89, 173, 175 ff). Beim Wegfall der Zweitzulassungen gebe es dafür keinen Ausgleich, weil der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen bei der Gebietsneuordnung einerseits die genannten wirtschaftlich interessanten Bereiche mit einem Gewerbesteueraufkommen, das zwischen 30 und 50 % des Aufkommens der Stadt Donaueschingen betrage, abgegeben und ihm andererseits keine anderen Gebiete zugeordnet worden seien. c) Damit haben die Antragsteller im Ergebnis dargelegt, daß die Rücknahme ihrer Zweitzulassungen eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde. Daß diese Zahl in etwa zutrifft, wird auch bestätigt durch den Hinweis der Antragsteller, daß von 86 landgerichtlichen Verfahren, die von ihnen im Jahre 1983 bearbeitet worden seien, 14 (etwa 16 %) beim Landgericht Rottweil anhängig gewesen seien. Daraus folgt zwar noch nicht ohne weiteres, daß ein wesentlicher Teil der Mandate der Rechtsanwälte aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Rottweil stammt, der ehemals dem Amtsgericht Donaueschingen zugeordnet war. Der Senat hat sich aber in der mündlichen Verhandlung durch die Erklärungen des Antragstellers Dr. LflHB davon überzeugt, daß die aus dem Landgerichtsbezirk Rottweil stammenden Mandate nahezu ausschließlich aus den früher zu Donaueschingen kommenden Gebieten stammen. Dr. LflBBBhat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die nicht zu gerichtlichen Verfahren führenden Rechtsberatungen mit Mandanten aus den nunmehr zu dem Landgerichtsbezirk Rottweil gehörenden Gebietsteilen für die von ihm und seinem Sozius geführte Praxis besonders ins Gewicht fielen. Es kann damit gerechnet werden, daß diese Mandanten - u.a. zwei Gemeinden Jedenfalls ein Teil von ihnen, andere in ihrem Bezirk zugelassene Rechtsanwälte beauftragen werden, wenn die Antragsteller nur noch beim Landgericht Konstanz zugelassen sind. Unter diesen Umständen folgt der Senat der Schätzung der Antragsteller, die von einem Umsatzrückgang von etwa 20 % für den Fall des Wegfalls der Zweitzulassungen ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragsteller als beim Landgericht Konstanz zugelassenen Rechtsanwälte weiterhin in Konkurrenz zu einer Reihe von Rechtsanwälten stehen werden, die beim Landgericht Rottweil - dem Gericht der bisherigen Zweitzulassung der Antragsteller - zugelassen sind und deren Zweitzulassung beim Landgericht Konstanz - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht nach zehn Jahren widerrufen, sondern um weitere fünf Jahre bis zu dem 30. Dieser Umstand läßt erkennen, daß in dem fraglichen Gebiet an der Grenze der Landgerichtsbezirke Rottweil und Konstanz besondere Schwierigkeiten für eine Anpassung einer Anwaltskanzlei an die Gebietsänderung in der Frist des § 227 a Abs.3 BRAO herrschen, denen auch der Antragsgegner teilweise Rechnung getragen hat. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Antragsteller in ihrem Bezirk einen Ausgleich für zu erwartende Verluste verschaffen können, die sie erleiden werden, wenn sie die Zweitzulassung zu dem Landgericht Rottweil verlieren, ist aber das bestehenbleibende Konkurrenzverhältnis zu Anwälten zu berücksichtigen, die bei diesem Gericht zugelassen sind und beim Landgericht Konstanz zugelassen bleiben. Der Antragsgegner wird deshalb die Anträge der Antragsteller, ihre Zweitzulassung beim Landgericht Rottweil zu verlängern, neu bescheiden müssen.
2115 034 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/8g BESCHLUSS in dem Verfahren 1. des Rechtsanwalts Dr. Gert Istraße 0, 2. des Rechtsanwalts Eberhard Straße ff, D| Antragsteller und Beschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Manfred Fi 9 gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S| Stl fplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Rücknahme der Zweitzulassungen. Der Bundesgerichtshof, Senat fiir Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 2*+. November 198*4 und die Verfügungen des Antragsgegners vom 29. Juni 198*+ aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Anträge der Antragsteller vom 19. Dezember 1983 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Antragsgegner hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf *+0.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Die Antragsteller unterhalten ihre Kanzlei in Sie sind als Rechtsanwälte beim Amtsgericht Donaueschingen und beim Landgericht Konstanz sowie beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 1974 (GBl BW 1974 S. 25) wurde der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen mit Wirkung vom 1. Juli 1974 verkleinert (vgl. § 3 Nr. 8 und § 2 Nr. 4 Buchst, a). Im Osten wurden mehrere Gemeinden dem zu dem Landgerichtsbezirk Rottweil gehörenden Amtsgerichtsbezirk Tuttlingen zugeordnet; ein westlicher Teil kam zu dem Amtsgericht Titisee-Neustadt, das zu dem Landgerichtsbezirk Freiburg gehört. Durch Verfügung vom 22. April 1974 - 3176 - 1/124 (VIII) - (Justiz 1974 S. 203) stellte der Antragsgegner deshalb allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 1. Juli 1974 bei dem Amtsgericht Donaueschingen zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 30. Juni 1984 geboten sei. Die Antragsteller sind daraufhin durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 1974 als Rechtsanwälte beim Landgericht Rottweil zugelassen worden. Mit vor dem 31. Dezember 1983 beim Antragsgegner eingegangenen Schriftsätzen vom 19. Dezember 1983 haben die Antragsteller beantragt, die Zulassung zu verlängern. Mit Verfügungen vom 29. Juni 1984 hat der Antragsgegner die Verlängerungsanträge zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er die Zulassungen bei dem Landgericht Rottweil im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern Freiburg und Tübingen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zurückgenommen. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie haben Erfolg. 1. Die gleichzeitige Zulassung der Antragsteller beim Landgericht Rottweil war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) grundsätzlich mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 -» vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 - und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84 sowie AnwZ (B) 47/84). Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 -AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80 vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -; vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84 -; vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 18 und 20/84 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 39/84 sowie AnwZ (B) 47/84). Sie endete deshalb am 30. Juni 1984. 2. Dennoch hätte der Antragsgegner davon absehen müssen, die Zweitzulassungen zurückzunehmen. Er hätte den zulässigen Anträgen der Antragsteller (§ 227 a Abs. 5 BRAO), die Zweitzulassungen zu verlängern, stattgeben müssen. a) Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Der Senat hat bereits in der in BGHZ 89, 173 = NJW 1984, 1689 abgedruckten Entscheidung dargelegt, daß sich nur auf Grund einer Gesamtschau, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, beurteilen läßt, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist (BGHZ 89, 173, 175 ff). Diese Gesamtschau ergibt hier, daß die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zweitzulassungen vorliegen. b) Die Rechtsanwälte machen geltend, sie hätten aus den Gebietsteilen, die ursprünglich zu dem Amts- 6 gericht Donaueschingen gehört hätten und nunmehr dem Amtsgericht Tuttlingen zugeordnet seien - den Orten Geisingen, Immendingen und Möhringen und Umland mit etwa 15.000 Gerichtseingesessenen - einen Umsatz - ohne reine Beratungshonorare - von jährlich etwa 200.000 DM erzielt. Eine Gegenüberstellung aus dem Prozeßregister ergebe, daß seit 1972 durchschnittlich etwa 12 % der Mandate aus dem Bezirk Rottweil (1972: 13,65 %, 1981: 11,95 %t 1983! 12,7*+ %) kämen. Beim Hinzurechnen von reinen Beratungshonoraren liege das Honoraraufkommen aus dem Bezirk Rottweil bei etwa 20 %. Beim Wegfall der Zweitzulassungen gebe es dafür keinen Ausgleich, weil der Amtsgerichtsbezirk Donaueschingen bei der Gebietsneuordnung einerseits die genannten wirtschaftlich interessanten Bereiche mit einem Gewerbesteueraufkommen, das zwischen 30 und 50 % des Aufkommens der Stadt Donaueschingen betrage, abgegeben und ihm andererseits keine anderen Gebiete zugeordnet worden seien. Der deshalb beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwartende Umsatzrückgang werde zu einem Gewinnrückgang von mehr als 25 % führen, da Einsparungen im Kostenaufwand nicht zu erzielen seien. c) Damit haben die Antragsteller im Ergebnis dargelegt, daß die Rücknahme ihrer Zweitzulassungen eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde. Ihr Hinweis, der Wegfall ihrer Zweitzulassung führe zu einem Umsatzrückgang von 200.000 DM - die Angabe betrifft offensichtlich wie auch die sonstigen Schätzungen der Antragsteller ihre Sozietät - ist zwar nicht konkretisiert. Anders liegt es aber bei ihren 27 Angaben zu dem jährlichen Bestand von Prozeßmandaten, die aus dem Prozeßregister durch Gegenüberstellung der Gesamtzahlen und der aus dem Landgerichtsbezirk Rottweil kommenden Mandate belegt sind. Der Senat folgt diesen Zahlenangaben, nach denen etwa 12 bis 13 % der Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kottweil stammen. Daß diese Zahl in etwa zutrifft, wird auch bestätigt durch den Hinweis der Antragsteller, daß von 86 landgerichtlichen Verfahren, die von ihnen im Jahre 1983 bearbeitet worden seien, 14 (etwa 16 %) beim Landgericht Rottweil anhängig gewesen seien. Daraus folgt zwar noch nicht ohne weiteres, daß ein wesentlicher Teil der Mandate der Rechtsanwälte aus dem Teil des Landgerichtsbezirks Rottweil stammt, der ehemals dem Amtsgericht Donaueschingen zugeordnet war. Nur solche Mandate können, worauf der Antragsgegner in seinem Widerrufsschreiben zutreffend hingewiesen hat, bei der Prüfung, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet, berücksichtigt werden. Denn diese hat den Zweck, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirkes ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177). Der Senat hat sich aber in der mündlichen Verhandlung durch die Erklärungen des Antragstellers Dr. LflHB davon überzeugt, daß die aus dem Landgerichtsbezirk Rottweil stammenden Mandate nahezu ausschließlich aus den früher zu Donaueschingen kommenden Gebieten stammen. Darüber hinaus ist der Senat aufgrund der Angaben von Dr. L^^| davon überzeugt, daß der bei einem Wegfall der Zweitzulassungen zu erwartende Rückgang der Zahl der Mandate in gerichtlich anhängigen Verfahren von etwa 13 % nicht 8 bedeutet, daß der Umsatzrückgang auch etwa 13 % betragen würde. Dr. LflBBBhat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die nicht zu gerichtlichen Verfahren führenden Rechtsberatungen mit Mandanten aus den nunmehr zu dem Landgerichtsbezirk Rottweil gehörenden Gebietsteilen für die von ihm und seinem Sozius geführte Praxis besonders ins Gewicht fielen. Es kann damit gerechnet werden, daß diese Mandanten - u.a. zwei Gemeinden Jedenfalls ein Teil von ihnen, andere in ihrem Bezirk zugelassene Rechtsanwälte beauftragen werden, wenn die Antragsteller nur noch beim Landgericht Konstanz zugelassen sind. Unter diesen Umständen folgt der Senat der Schätzung der Antragsteller, die von einem Umsatzrückgang von etwa 20 % für den Fall des Wegfalls der Zweitzulassungen ausgehen. Ob ein solcher Umsatzrückgang noch zu einer prozentual höheren GewinnSchmälerung führen wird, wovon die Antragsteller ausgehen, kann dahingestellt bleiben, da der auf Jeden Fall zu erwartende Gewinnrückgang von 20 % für die Praxis der Antragsteller einschneidend ist. Daß diese in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, einen Ausgleich im Bezirk des Landgerichts Konstanz zu suchen, ist nicht anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragsteller als beim Landgericht Konstanz zugelassenen Rechtsanwälte weiterhin in Konkurrenz zu einer Reihe von Rechtsanwälten stehen werden, die beim Landgericht Rottweil - dem Gericht der bisherigen Zweitzulassung der Antragsteller - zugelassen sind und deren Zweitzulassung beim Landgericht Konstanz - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht nach zehn Jahren widerrufen, sondern um weitere fünf Jahre bis zu dem 30. Juni 1989 verlängert worden ist. Dieser Umstand läßt erkennen, daß in dem fraglichen Gebiet an der Grenze der Landgerichtsbezirke Rottweil und Konstanz besondere Schwierigkeiten für eine Anpassung einer Anwaltskanzlei an die Gebietsänderung in der Frist des § 227 a Abs. 3 BRAO herrschen, denen auch der Antragsgegner teilweise Rechnung getragen hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verlängerungen für Anwälte aus dem Bezirk Rottweil zu Unrecht erfolgt sind. Selbst wenn es so wäre, könnten sich die Antragsteller darauf nicht berufen, weil es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 4/82 = AnwBl. 1982, 478, 479). Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Antragsteller in ihrem Bezirk einen Ausgleich für zu erwartende Verluste verschaffen können, die sie erleiden werden, wenn sie die Zweitzulassung zu dem Landgericht Rottweil verlieren, ist aber das bestehenbleibende Konkurrenzverhältnis zu Anwälten zu berücksichtigen, die bei diesem Gericht zugelassen sind und beim Landgericht Konstanz zugelassen bleiben. 3. Der Antragsgegner wird deshalb die Anträge der Antragsteller, ihre Zweitzulassung beim Landgericht Rottweil zu verlängern, neu bescheiden müssen. Er wird bei seiner Entscheidung, bei der er die Verlängerungsfrist festzulegen hat, das Konkurrenzver- 10 hältnis zu Rechtsanwälten, die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Rottweil haben und zugleich beim Landgericht Konstanz zugelassen sind, zu berücksichtigen haben. Merz Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler