Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1983 hat der Antrags-gegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Vielzahl der gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen habe bereits in den Jahren 1981/82 Anlaß für die Prüfung gegeben, ob die Rücknahme der Zulassung geboten sei. Er werde sich auf die Wahrnehmung von Strafverteidigungen beschränken, so daß eine Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden nicht auftreten könne. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.und dadurch die Interessen der Rechtsucbenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn,^insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Senatsbeschlüsse vom 3. aa) Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, der Antragsteller sei in den Jahren 1979 bis 1983 in insgesamt 21 Fällen auf Zahlung in Anspruch genommen worden; in den gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren habe er zweimal die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO geleistet; seit dem Jahre 1981 seien acht Haftbefehle nach § 901 ZPO gegen ihn ergangen. Die Forderungen, die den Haftbefehlen zugrundelägen, seien - bis auf die zu Unrecht titulierte Forderung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle (35 M 1326/83 AG Münster) - entweder bezahlt worden - darunter auch die des Finanzamtes über 8.600 DM - oder würden nicht mehr vollstreckt (35 M 1720/82 AG Münster). Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er in dem Verfahren 2 B 21 391/83 AG Münster einen Anspruch auf Rückzahlung von Mandantengeldern anerkannt hat. cc) Aus den eigenen Angaben des Antragstellers, die der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, ergibt sich, daß seine Vermögensverhältnisse bei Erlaß des Rücknahmebescheides zerrüttet waren. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Schuldverpflichtungen des Antragstellers, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zu demindest auf ca. Er hatte nämlich Bankverbindlichkeiten von wenigstens 64.000 DM, die auch jetzt noch bestehen; daneben schuldete er dem Finanzamt 8.600 DM, die erst nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs bezahlt worden sind. Schließlich bestand zu demindest eine noch nicht beglichene titulierte Forderung gegen ihn, nämlich die der Privatärztlichen Verrechnungsstelle über 1.142,80 DM (35 M 1326/83 AG Münster) . Die Forderungen sind zwar - bis auf die von ihm bestrittenen über 1.142,80 DM und die des Sozialamts Münster über 2.200 DM, die nicht mehr vollstreckt wird - nach Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt worden. Daß die VermögensVerhältnisse des Antragstellers aber in dem Zeitraum, in dem der Rücknahmebescheid erlassen worden ist, völlig zerrütet gewesen sind, wird aber schon allein dadurch belegt, daß er nicht in der Lage war, die verhältnismäßig geringe Forderung von 289,21 IW vor Einleitung der - dann zunächst ergebnislosen - Vollstreckungsmaßnahmen zu tilgen. Es kann auf sich beruhen, ob damit nur die beim Verroögensverfall regelmäßig zu bejahende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden belegt ist, wie der Antragsteller meint. Dem vom Ehrengerichtshof mitgeteilten Sachverhalt ist nämlich zu entnehmen, daß sich die durch der* Vermögensverfall stets gegebene abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bereits zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Er macht lediglich geltend, er habe zunächst mit Kostenansprüchen aufgerechnet und die Forderung des Mandanten anerkannt, al?s sich herausgestellt habe, daß Beweis für die Gegenansprüche nicht zu erbringen war. Denn schon der Rechtsanwalt gefährdet konkret die Interessen der Rechtsuchenden, der keine Vorsorge dafür trifft, daß er zur Zahlung von Geldern, die Mandanten zustehen, stets in der Lage ist, und zwar auch für den Fall der Unbeweisbarkeit etwaiger Gegenansprüche. Daß der Antragsteller solche Vorsorge nicht getroffen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen zu entnehmen ist, daß er nur ein einziges Konto geführt hat, auf dem auch Mandantengelder verwahrt worden sind. Zumindest zwei nach seiner eigenen Darstellung noch offene Forderungen sind noch zu erfüllen, nämlich die der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Uber 1.142,80 DM (35 M 1326/83) und die vom Antragsteller mit 2.000 DM bezifferte Mandantenforderung, die dem Verfahren 2 B 21 391/83 AG Münster zugrurideliegt.
3/ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/8fr BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalt Uwe Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Müi aus Volkhard G. gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 3/ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 9. Juli 1984 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1984 ergangenen Beschluß des 1. Senats für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1941 geborene Antragsteller hat am 21. Dezember 1978 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Durch Urkunde vom 20. Februar 1979 wurde er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Münster zugelassen. Mit Bescheid vom 21. September 1983 hat der Antrags-gegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Vielzahl der gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen habe bereits in den Jahren 1981/82 Anlaß für die Prüfung gegeben, ob die Rücknahme der Zulassung geboten sei. Von einer solchen Maßnahme sei abgesehen worden, v/eil der Rechtsanwalt die Forderungen weitgehend getilgt und im übrigen der Eindruck bestanden habe, daß seine Wirtschaft- ^ liehen Verhältnisse in absehbarer Zeit geordnet sein würden. Gleichwohl seien in den letzten Monaten vor Erlaß des Rücknahmebescheides mehrere Geldforderungen geltendgemacht worden. Angesichts der Häufung von Mahnverfahren und Vollstrek-kungsmaßnahmen müsse davon ausgegangen werden, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall^geraten sei. Es bestehe die erhebliche Gefahr, daß er zur Befriedigung der drängenden Gläubiger ihm anvertraute Gelder angreife oder sich sonst ungerechtfertigte Vorteile verschaffe. Der Rechtsanwalt hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die in der Rücknahmeverfügung wiedergegebene Aufstellung über seine tjl Verbindlichkeiten sei überholt. Diese seien bis auf einen Restbetrag von 13.^94,16 DM getilgt. Er werde sich auf die Wahrnehmung von Strafverteidigungen beschränken, so daß eine Gefährdung der Interessen von Rechtsuchenden nicht auftreten könne. Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, der Antragsteller sei höher verschuldet als bisher anzunehmen gewesen sei. Er sei nicht einmal in der Lage, zwei 3/ im Jahre 1983 gegen ihn geltend gemachte Forderungen über 120,41 DM und 1.821 DM zu tilgen. Der Ehrengerichtshof hat den gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners gerichteten Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3» Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.und dadurch die Interessen der Rechtsucbenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zu Recht zurückgenomrcen. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß die Gründe für die Zulassungsrücknahine in der Folgezeit entfallen wären. a) Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 * EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 f; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22 - sowie Beschlüsse vom 13. Februar 1934 - AnwZ (B) 34 und 35/83). Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn,^insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 22/79 und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83). b) Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller am 21. September 1983 vor. aa) Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, der Antragsteller sei in den Jahren 1979 bis 1983 in insgesamt 21 Fällen auf Zahlung in Anspruch genommen worden; in den gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren habe er zweimal die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO geleistet; seit dem Jahre 1981 seien acht Haftbefehle nach § 901 ZPO gegen ihn ergangen. Die vom Antragsteller eingeräumten Schuldverpflichtungen beliefen sich auf insge- samt ca* 75.000 DM, Wesentliche Vermögenswerte, nämlich sein Praxisinventar und sein Kraftwagen seien einer Bank zur Sicherung übereignet; dieser seien auch die Rechte aus dem RUckkaufwert seiner Lebensversicherung abgetreten. Es sei nicht zu erwarten, daß der Antragsteller die Schulden tilgen könne. bb) Der Antragsteller ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß er die eidesstattliche Versicherung erstmals am 12. März 1984 in einem Zeitpunkt geleistet habe, in dem er, da der Ehrengerichtshof die sofortige Vollstreckung der Rücknahmeverfügung angeordnet habe, den Beruf als Rechtsanwalt nicht mehr habe ausüben dürfen. Es seien nicht acht, sondern nur sechs Haftbefehle gegen ihn ergangen; darunter sei ein Fall (35 M 1167/81 AG Münster), in dem sittenwidrig gegen ihn vollstreckt und der Haftbefehl auf Erinnerung aufgehoben worden sei. Die Forderungen, die den Haftbefehlen zugrundelägen, seien - bis auf die zu Unrecht titulierte Forderung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle (35 M 1326/83 AG Münster) - entweder bezahlt worden - darunter auch die des Finanzamtes über 8.600 DM - oder würden nicht mehr vollstreckt (35 M 1720/82 AG Münster). Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er in dem Verfahren 2 B 21 391/83 AG Münster einen Anspruch auf Rückzahlung von Mandantengeldern anerkannt hat. Er trägt dazu vor, daß er zur Aufrechnung gestellte Gebührenforderungen nicht habe beweisen können, und zwar weil Rechtsanwalt mit dem er wegen eines Pra- xi sübernahme Vertrages im Streit liege, sich geweigert habe, die Handakten herauszugeben. Die Forderung werde in Kürze beglichen. Darüber hinaus habe er, so trägt der Antragsteller weiter vor, nur - nicht fällige - Bankverpflichtungen in Höhe von 64.000 DM. cc) Aus den eigenen Angaben des Antragstellers, die der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, ergibt sich, daß seine Vermögensverhältnisse bei Erlaß des Rücknahmebescheides zerrüttet waren. Zwar ist die Gesamthöhe seiner Verbindlichkeiten nicht zu ermitteln. Es ist aber auszuschließen, daß sie am 21. September 1983 geringer waren als zürn Zeitpunkt der Entscheidung des Ehrengerichtshofs. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Schuldverpflichtungen des Antragstellers, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zu demindest auf ca. 75.000 DM. Er hatte nämlich Bankverbindlichkeiten von wenigstens 64.000 DM, die auch jetzt noch bestehen; daneben schuldete er dem Finanzamt 8.600 DM, die erst nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs bezahlt worden sind. Schließlich bestand zu demindest eine noch nicht beglichene titulierte Forderung gegen ihn, nämlich die der Privatärztlichen Verrechnungsstelle über 1.142,80 DM (35 M 1326/83 AG Münster) . Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darüber hinaus eingeräurat, daß unter den gegen ihn erlassenen Haftbefehlen auch solche waren, denen ordnungsgemäße V#llstreckungshandlungen zugrundelagen. Es handelt sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts Mün^BB über 8.600,— EM sowie verschiedener Gläubiger, die wegen aer folgenden vom Amtsgericht Münster titulierten Forderungen gegen ihn vollstreckten: 35 M 1309/82 über 3.382,88 DM 8 35 M 1720/82 über 35 M 598/82 über 35 M 1326/83 über 2.200,— DM 289,21 DM 1.142,80 DM Die Forderungen sind zwar - bis auf die von ihm bestrittenen über 1.142,80 DM und die des Sozialamts Münster über 2.200 DM, die nicht mehr vollstreckt wird - nach Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt worden. Daß die VermögensVerhältnisse des Antragstellers aber in dem Zeitraum, in dem der Rücknahmebescheid erlassen worden ist, völlig zerrütet gewesen sind, wird aber schon allein dadurch belegt, daß er nicht in der Lage war, die verhältnismäßig geringe Forderung von 289,21 IW vor Einleitung der - dann zunächst ergebnislosen - Vollstreckungsmaßnahmen zu tilgen. c) Infolge des VermögensVerfalls waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides konkret gefährdet. Der Ehrengerichtshof leitet die Gefährdung der Interes sen der Rechtsuchenden aus der wVielzahl der Anträge auf Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung und ... der gegen den Antragsteller erlassenen Haftbefehlef' ab. Es kann auf sich beruhen, ob damit nur die beim Verroögensverfall regelmäßig zu bejahende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden belegt ist, wie der Antragsteller meint. Dem vom Ehrengerichtshof mitgeteilten Sachverhalt ist nämlich zu entnehmen, daß sich die durch der* Vermögensverfall stets gegebene abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bereits zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Eine solxhe konkrete Gefahr ist jedenfalls dann gegeben, wenn Mandantengelder nicht fristgerecht zu- rückgezahlt werden konnten und die Gefa.hr bestand, daß sich in Zukunft ähnliches wiederholen könnte (Senatsbeschluß vom 27. Juni 198? - AnwZ (B) 35/82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Dem gegen den Antragsteller ergangenen Mahnbescheid vom 25. August 1983 (2 B 21 391/85 AG Münster) liegen Ansprüche auf Rückzahlung von Mandantengeldern zugrunde, wie einer Kopie eines zu den Akten gegebenen Schreibens des - früheren - Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu entnehmen ist (Schreiben von Rechtsanwalt. Sfm vom 11. Oktober 1983, Bl. 67 d.A.). Der Antragsteller bestreitet dies nicht. Er macht lediglich geltend, er habe zunächst mit Kostenansprüchen aufgerechnet und die Forderung des Mandanten anerkannt, al?s sich herausgestellt habe, daß Beweis für die Gegenansprüche nicht zu erbringen war. Darauf kommt es indes nicht an. Denn schon der Rechtsanwalt gefährdet konkret die Interessen der Rechtsuchenden, der keine Vorsorge dafür trifft, daß er zur Zahlung von Geldern, die Mandanten zustehen, stets in der Lage ist, und zwar auch für den Fall der Unbeweisbarkeit etwaiger Gegenansprüche. Daß der Antragsteller solche Vorsorge nicht getroffen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen zu entnehmen ist, daß er nur ein einziges Konto geführt hat, auf dem auch Mandantengelder verwahrt worden sind. Bei seiner Vermögenslage belegt bereits dies die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, da stets die Gefahr der Vollstreckung in Gelder gegeben war, die vom Antragsteller an Mandanten abzuführen waren. d) Die Gründe für die Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO sind nach Erlaß des Rücknahmebescheides nicht 10 ausgeräumt worden. Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen am 12. März 1984 in zwei Vollstreckung?verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine der diesen Verfahren zugrundeliegenden Forderungen, nämlich die des Finanzamtes, hat er zwar inzwischen beglichen. Daraus folgt aber nicht, daß der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist. Zumindest zwei nach seiner eigenen Darstellung noch offene Forderungen sind noch zu erfüllen, nämlich die der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Uber 1.142,80 DM (35 M 1326/83) und die vom Antragsteller mit 2.000 DM bezifferte Mandantenforderung, die dem Verfahren 2 B 21 391/83 AG Münster zugrurideliegt. Außerdem hat er noch BankVerbindlichkeiten von insgesamt 64.000 DM. Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, er könne in absehbarer Zeit in der Lage sein, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann deshalb derzeit keine Rede sein.. Pfeiffer Laufhütte Hagen Gribbohm Siebecke Quack RÖssler