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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Platz vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer am 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 6. laute» Weitere Ermittlungen ergaben, daß dies die Privatanschrift des Antragstellers ist und daß weder im Telefonbuch noch durch ein Praxisschild auf die Unterhaltung einer Kanzlei unter dieser Anschrift hingewiesen wird. den Antragsteller darauf hin, daß er nach den getroffenen Feststellungen der Kanzleipflicht nicht genüge. Hierauf erklärte der Antragsteller in einem Schreiben vom 23« August 1982, daß dem Präsidenten des Landgerichts P. "Falls nunmehr dort die Ansicht vertreten wird, ich hätte den von mir vertretenen Rechts suchenden, denen Ort und Telefonverbindung meiner Kanzlei ebenfalls bekannt sind, meine Kanzlei zusätzlich durch Praxisschild und Telefonbucheintragung kenntlich zu machen, bitte ich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit Auflagen über Größe, Gestaltung, Art und Ort der Anbringung von Praxis schild und Telefonbucheintrag, verbunden mit dem rechtlichen Hinweis darauf, daß es sich hier um Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt.••" Auf dieses Schreiben hat die Rechtsanwaltskammer ihre Anregung auf Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wiederholt; der Präsident des Oberlandesgerichts in H. Oktober 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht zurückgenommen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nach mündlicher Verhandlung» zu der der Antragsteller nicht erschienen war» durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landes Justizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen» wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt» ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden 1st. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs.1 BRAO zurückgenommen» so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. 1. Zu Recht ist der Ehrengerichtshof der Auffassung» daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht nicht genügt hat. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83 m.w.N.) Es“ kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller inzwischen eine Eintragung im Telefonverzeichnis veranlaßt hat. Denn jedenfalls ist den Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil der Antragsteller seine Kanzlei nicht durch ein Praxisschild kenntlich gemacht hat. )• Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Welse Gebrauch gemacht hat (§39 Abs.3 BRAO).

Zitierte Normen: § 42 BRAO
KanzleipflichtPraxisschildZulassungAntragsgegnerSchreibenPräsidentKanzlei

Volltext der Entscheidung

2112 046
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/83 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hartmut
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Platz
 vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung
-2 -
2?
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
 Quack und Dr. Messer
 am 3. Oktober 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschvierde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 7. Februar 1943 geborene Antragsteller bestand im September 1972 die zweite juristische Staatsprüfung und war danach bis Mai 1974 als Richter auf Probe beim Verwaltungsgericht ln M. tätig. Nachdem er zunächst seine Übernahme in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts in H. beantragt hatte, änderte er seine Pläne und wurde am 1. Juli 1974
 
zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht B. zugelassen. Auf seinen Antrag wurde er unter Zurücknahme dieser Zulassungen am 13. September 1976 bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht P. zugelassen und nach Aufhebung des Amtsgerichts B. am 1. Januar 1977 in die Liste der bei dem Amtsgericht P. zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.
Wegen einer Erkrankung wurde ihm vom 1. September 1978 bis zu dem 31. März 1979 zunächst ein Vertreter bestellt; auf seinen Antrag wurde er bis zu dem 30. April 1981	^
von der Kanzleipflicht befreit. Mit Schreiben vom 19. Mal 1981 bat ihn der Präsident des Landgerichts in P. um Mitteilung, ob er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt wieder auf genommen habe und eine Kanzlei unterhalte. Dieses Schreiben ließ der Antragsteller unbeantwortet. Hiervon machte der Präsident des Landgerichts in P. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in H. ebenso Mitteilung wie von einem an das Amtsgericht B. gerichteten Schreiben des Antragstellers, dessen Inhalt als in hohem Maße unsachlich erachtet worden war. Der Vorgang wurde dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorgelegt, der dem Antragsteller am 30. Oktober 1981 eine Rüge erteilte und ihn zusätzlich darauf hinwies, daß er im	V
Hinblick auf die Befristung der Befreiung von der Kanzleipflicht entweder eine Kanzlei errichten oder umgehend einen neuen Antrag auf Befreiung stellen müsse. Nachdem festgestellt worden war, daß der Antragsteller unter seiner bisherigen Anschrift K.-Straße in B. keine Kanzlei unterhielt, regte die Rechtsanwaltskammer die Zurücknahme der Zulassung an. Mit Verfügung vom 13. April 1982 gab der Präsident des Oberlandesgerichts in H. dem Antragsteller Gelegenheit, zu dieser Anregung Stellung zu nehmen.
 
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Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 6. Mai 1982, daß seine Kanzleianschrift nunmehr "Markt 5” in B. laute» Weitere Ermittlungen ergaben, daß dies die Privatanschrift des Antragstellers ist und daß weder im Telefonbuch noch durch ein Praxisschild auf die Unterhaltung einer Kanzlei unter dieser Anschrift hingewiesen wird. Mit Verfügung vom 9. August 1982 wies der Präsident des Oberlandesgerichts ln H. den Antragsteller darauf hin, daß er nach den getroffenen Feststellungen der Kanzleipflicht nicht genüge. Hierauf erklärte der Antragsteller in einem Schreiben vom 23« August 1982, daß dem Präsidenten des Landgerichts P. wie auch dem örtlichen Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer der Telefonanschluß bekannt sei, unter dem er zu erreichen sei. Weiter heißt es in dem Antwortschreiben:
"Falls nunmehr dort die Ansicht vertreten wird, ich hätte den von mir vertretenen Rechts suchenden, denen Ort und Telefonverbindung meiner Kanzlei ebenfalls bekannt sind, meine Kanzlei zusätzlich durch Praxisschild und Telefonbucheintragung kenntlich zu machen, bitte ich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit Auflagen über Größe, Gestaltung, Art und Ort der Anbringung von Praxis schild und Telefonbucheintrag, verbunden mit dem rechtlichen Hinweis darauf, daß es sich hier um Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft handelt.••"
Auf dieses Schreiben hat die Rechtsanwaltskammer ihre Anregung auf Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wiederholt; der Präsident des Oberlandesgerichts in H. ist diesem Vorschlag beigetreten.
 
Durch Verfügung vom 28. Oktober 1982 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht zurückgenommen. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof nach mündlicher Verhandlung» zu der der Antragsteller nicht erschienen war» durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landes Justizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht u.a. dann zurücknehmen» wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt» ohne daß er von der in § 27 Abs. 2 BRAO festgelegten Kanzleipflicht befreit worden 1st. Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs.1 BRAO zurückgenommen» so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Zu Recht ist der Ehrengerichtshof der Auffassung» daß der Antragsteller seiner Kanzleipflicht nicht genügt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehören ein Praxisschild und eine Eintragung im Telefonverzeichnis
 
zu den Mindestanforderungen, die an die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Kanzlei zu gellen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83 m.w.N.) Es“ kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller inzwischen eine Eintragung im Telefonverzeichnis veranlaßt hat. Denn jedenfalls ist den Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil der Antragsteller seine Kanzlei nicht durch ein Praxisschild kenntlich gemacht hat. Zwar hat er geltend gemacht, daß auf seine Kanzlei sowohl durch ein gesondertes Klingelschild als auch durch einen gesonderten Briefkasten hingewiesen werde. Diese eher verborgenen Vorkehrungen reichen jedoch nicht aus. Da der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift seine Privatwohnung unterhält, war er gehalten, der Öffentlichkeit mit aller Deutlichkeit zu offenbaren, daß er dem Publikum dort auch anwaltliche Dienste bereitstellt. Dies erforderte nach Lage der Dinge jedenfalls ein deutlich sichtbares Praxisschild (vgl. BGHZ 38, 6, 11 - NJW 1962, 2005/2006).
2. Sind mithin die tatbe standsmäßlgen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht die Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landes Justizverwaltung (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ(B) 31/77 - m.w.N. )• Der Antragsteller kann daher nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Welse Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO). Einen solchen Ermessensfehler hat der Ehrengerichtshof mit Recht verneint. Da sich der Antragsteller - wie sich aus seinem Schreiben vom 23. August 1982 ergibt - zu den gebotenen Vorkehrungen nicht verpflichtet fühlt, konnte der Antragsgegner sein Ermessen
 
nicht anders als durch Zurücknahme der Zulassung ausüben.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Pfeiffer	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Quack	Messer