Gründe Der Antragsteller ist seit 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Dezember 1980 bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen waren und im Bezirk des Amtsgerichts Leverkusen wohnten. Ferner traf er eine entsprechende Feststellung für Anwälte, die in dem nördlich an Leverkusen angrenzenden Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnten oder in der Gemeinde Langenfeld niedergelassen waren. Der Antragsteller erstrebt seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln und als Voraussetzung dafür die allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß zur Vermeidung von Härten auch die gleichzeitige Zulassung derjenigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln geboten sei, die am 31. Die weitere Zulassung nach dieser Vorschrift setzt eine allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind (§§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Neugliederung habe für alle im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwälte eine auszugleichende Härte mit sich gebracht, trifft nicht zu. Das Gesetz fordert in §§ 227 a, 227 b BRAO weder, daß alle an einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte oder auch nur die Mehrzahl von ihnen von den mit der Gebietsneugliederung verbundenen Härten tatsächlich betroffen werden, noch daß diese erheblich, empfindlich oder dergleichen mehr sind* Sie müssen nur spürbar sein, um beachtet werden zu können (BGHZ 68, 66, 69)* Sie stellen sich jedoch ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt, um kleinstädtische oder um großstädtische; die zu treffende allgemeine Feststellung muß den örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein @ (BGHZ 72, 363, 367, 368). Der Hinweis des Antragstellers, der dem Landgericht Köln zugelegte Bezirk habe wegen seiner WirtschaftsStruktur eine im Verhältnis zur Zahl der Gerichtseingesessenen überproportionale Bedeutung für die Düsseldorfer Anwälte, trifft in dieser Form daher nicht zu. Dafür, daß sich die Einbuße auf alle oder einen Großteil der beim Amtsgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte als Härte ausgewirkt haben könnte, fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte. Der Rest der aus dem abgetrennten Bezirk stammenden Rechtssachen verteilt sich auf mehr als 1.000 Rechtsanwälte in Düsseldorf.Daß diese einen spürbaren Rückgang der Praxis erfahren werden, ist nicht dargetan. Daß sich die Konkurrenzsituation durch frühere Gebietsänderungen und damit verbundene Zweitzulassungen in Düsseldorf verschärft hat, rechtfertigt für sich genommen die Anwendung des § 227 b BRAO nicht (BGH, Beschluß vom 10. Bei einem großstädtischen Amtsgericht oder Landgericht, bei dem eine große Zahl von Rechtsanwälten zugelassen ist, wäre es aber nicht sachgerecht, wegen einer spürbar betroffenen Minderheit sämtliche zugelassenen Rechtsanwälte bei dem benachbarten Gericht zuzulassen (BGHZ 68, 66, 70; Beschluß vom 13« März 1978 - AnwZ (B) 1/78). oder dem Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts - ist eine auf einen - weiteren - Teilbereich begrenzte allgemeine Feststellung nicht möglich (BGH, Beschlüsse vom 13* März 1978 - AnwZ (B) Eine Beziehung zu dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen, die als genereller Anknüpfungspunkt für seine Zweitzulassung geeignet wäre, hat er nicht. Zwar träfe die Düsseldorfer Anwälte bei einer Zweitzulassung die Berufspflicht (BGHZ 68, 72, 76), in Anwaltsprozessen Mandate insoweit nur zu übernehmen, wenn im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen auch ein Gerichtsstand begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO).
2113 044 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans K. L< K^^Bstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zweitzulassung J0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 14. Dezember 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13# Mai 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller ist seit 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in Düsseldorf und wohnt auch dort. Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 schied das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf aus. Es wurde dem Landgericht Köln nachgeordnet. Aus diesem Anlaß traf der Antragsgegner die allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung derjenigen Anwälte bei den Landgerichten Düsseldorf und Köln geboten sei, die am 31. Dezember 1980 bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen waren und im Bezirk des Amtsgerichts Leverkusen wohnten. Ferner traf er eine entsprechende Feststellung für Anwälte, die in dem nördlich an Leverkusen angrenzenden Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnten oder in der Gemeinde Langenfeld niedergelassen waren. Der Antragsteller erstrebt seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Köln und als Voraussetzung dafür die allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß zur Vermeidung von Härten auch die gleichzeitige Zulassung derjenigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Köln geboten sei, die am 31. Dezember 1980 ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten. Der Antragsgegner hat beides abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 42 Abs. 1 Nr. 4, 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO), aber nicht begründet. § 227 b BRAO vermag das Begehren des Antragstellers nicht zu rechtfertigen. Die weitere Zulassung nach dieser Vorschrift setzt eine allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind (§§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO). Eine allgemeine Feststellung in diesem Sinne hat der Antragsgegner getroffen. Sie erfaßt - neben Anwälten, die eine räumliche Beziehung zu dem Amtsgerichtsbezirk Langenfeld haben - diejenigen Rechtsanwälte, welche am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassen waren und im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen wohnten. a) Der Antragsteller gehört nicht zu dem durch die allgemeine Feststellung begünstigten Personenkreis. Er kann auch nicht verlangen, in diesen einbezogen zu werden. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 227 b BRAO auch für die sog. ’’Stadt-Düsseldorfer” Anwälte, zu denen der Antragsteller gehört, vor. Die in § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO ausdrücklich vorgesehene Begrenzung der allgemeinen Feststellung, die der Antragsgegner hier vorgenommen hat, ist aber sachgerecht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Neugliederung habe für alle im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf niedergelassenen Rechtsanwälte eine auszugleichende Härte mit sich gebracht, trifft nicht zu. Das Gesetz fordert in §§ 227 a, 227 b BRAO weder, daß alle an einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte oder auch nur die Mehrzahl von ihnen von den mit der Gebietsneugliederung verbundenen Härten tatsächlich betroffen werden, noch daß diese erheblich, empfindlich oder dergleichen mehr sind* Sie müssen nur spürbar sein, um beachtet werden zu können (BGHZ 68, 66, 69)* Sie stellen sich jedoch ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt, um kleinstädtische oder um großstädtische; die zu treffende allgemeine Feststellung muß den örtlichen Verhältnissen bestmöglich angepaßt sein @ (BGHZ 72, 363, 367, 368). Hier haben sowohl der Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf wie der abgetrennte Amtsgerichtsbezirk Leverkusen großstädtischen Charakter mit hoher Wirtschaftskraft. Der Hinweis des Antragstellers, der dem Landgericht Köln zugelegte Bezirk habe wegen seiner WirtschaftsStruktur eine im Verhältnis zur Zahl der Gerichtseingesessenen überproportionale Bedeutung für die Düsseldorfer Anwälte, trifft in dieser Form daher nicht zu. Allerdings bleibt die durch die Neugliederung bewirkte Verkleinerung des Landgerichtsbezirks Düsseldorf beachtlich. Der Eezirk hat 12,8 % seiner Fläche und 14,1 % seiner Gerichtseingesessenen verloren. Dem entspricht etwa der Verlust an Rechtssachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen, die bisher zu dem Landgericht Düsseldorf gelangten. So stammten nach den Angaben der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahre 1979 12,33 % der Berufungen in Zivilsachen und 14,4 - 14,7 % der Berufungen in Strafsachen aus dem Bezirk, der bis zu dem 1. April 1979 auch die beim Landgericht Düsseldorf verbliebene Gemeinde Langenfeld einschloß. Dafür, daß sich die Einbuße auf alle oder einen Großteil der beim Amtsgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte als Härte ausgewirkt haben könnte, fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte. Denn bei dem Amtsgericht Düsseldorf sind 1013 Rechtsanwälte zugelassen; ihnen stehen 79 Rechtsanwälte gegenüber, die beim Amtsgericht Leverkusen zugelassen sind. Erfahrungsgemäß beauftragen die Parteien auch in Großstädten überwiegend solche Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, die für sie ortsnah und leicht erreichbar sind. Ein sehr erheblicher Teil der im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen anfallenden Mandate wird daher den dort niedergelassenen Anwälten übertragen. Ihr Wegfall wirkt sich nicht zu dem Nachteil der Düsseldorfer Anwälte aus. Der Rest der aus dem abgetrennten Bezirk stammenden Rechtssachen verteilt sich auf mehr als 1.000 Rechtsanwälte in Düsseldorf. Daß diese einen spürbaren Rückgang der Praxis erfahren werden, ist nicht dargetan. Auch der Antragsteller stellt in erster Linie auf die Besonderheiten seiner Kanzlei, nicht auf die Verhältnisse seiner Kollegen ab. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die das Begehren des An- J* tragstellers unterstützt, vermochte insoweit ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte zu liefern. Daß sich die Konkurrenzsituation durch frühere Gebietsänderungen und damit verbundene Zweitzulassungen in Düsseldorf verschärft hat, rechtfertigt für sich genommen die Anwendung des § 227 b BRAO nicht (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 = MDR 1978, 310, 311). b) Hiernach bedeutet die jetzige Gebietsänderung allenfalls für eine Minderheit der Düsseldorfer Rechtsanwälte, zu der auch der Antragsteller zählen mag, eine Härte. Bei einem großstädtischen Amtsgericht oder Landgericht, bei dem eine große Zahl von Rechtsanwälten zugelassen ist, wäre es aber nicht sachgerecht, wegen einer spürbar betroffenen Minderheit sämtliche zugelassenen Rechtsanwälte bei dem benachbarten Gericht zuzulassen (BGHZ 68, 66, 70; Beschluß vom 13« März 1978 - AnwZ (B) 1/78). Die erforderliche Einschränkung kann nur in einer zweck- und interessengerechten Bestimmung des Teilbereichs gefunden werden, für den die allgemeine Feststellung über den gebotenen Härteausgleich getroffen wird. Das Gesetz sieht eine Einzelfallprüfung, in der die Situation jedes Antragstellers zu untersuchen wäre, nicht vor. Es muß vielmehr ein solches - generell geltendes - Merkmal hinzukommen, das eine objektive, leicht feststellbare Abgrenzung ermöglicht und das den Antragsgegner in die Lage versetzt, eine '»allgemeine" - also nicht nur für den Beschwerdeführer geltende - Feststellung im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffen. Diese gesetzliche Regelung ist nicht zu beanstanden (BGHZ 68, 72, 77); sie gewährleistet unter Vernachlässigung gewisser Besonderheiten des Einzelfalles eine einheitliche und gleichmäßige Behandlung der betroffenen Rechtsanwälte. Fehlt es an einem geeigneten Abgrenzungsmerkmal - etwa dem Wohnsitz oder dem Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts - ist eine auf einen - weiteren - Teilbereich begrenzte allgemeine Feststellung nicht möglich (BGH, Beschlüsse vom 13* März 1978 - AnwZ (B) 1/78 und 4/78). So liegt es hier. Der Antragsteller betreibt eine Kanzlei in Düsseldorf und wohnt dort. Eine Beziehung zu dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen, die als genereller Anknüpfungspunkt für seine Zweitzulassung geeignet wäre, hat er nicht. Daß seine Praxis wirtschaftlich orientiert ist und er nach Schätzungen aus seinem Büro eine überdurchschnittliche Beratungs tätigkeit in dem Bezirk entfaltet, kann nicht Grundlage einer allgemeinen Feststellung sein. 3. Der dem Prinzip der Singularzulassung somit hier zukommende Vorrang ist nicht lediglich formaler Natur. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient er den Interessen der Rechtspflege, die sonst nicht ausreichend gewährt wären. Zwar träfe die Düsseldorfer Anwälte bei einer Zweitzulassung die Berufspflicht (BGHZ 68, 72, 76), in Anwaltsprozessen Mandate insoweit nur zu übernehmen, wenn im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen auch ein Gerichtsstand begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO). Aber daneben dürfen ohne Beschränkung die beim Landgericht Köln zugelassenen 1631 Rechtsanwälte in dem Amtsgerichtsbezirk tätig sein. Daher wären die zur Versorgung des Bezirks erforderlichen, dort niedergelassenen 79 Rechtsanwälte gerade in der für sie schwierigen Übergangsphase aus zwei Richtungen bedrängt. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler