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BGH

Gericht: BGH

der Begründung versagt, er übe eine ult dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus, daher liege ein Grund vor, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 -17) und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (§§ 18 - 36). Sie erlaubt dem Rechtsanwalt, auf die Rechte aus der lokalen Zulassung zu verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden und ermöglicht in § 33 den Zulassungswechsel in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein. In dem Verfahren des Zulassungswechsels hat die Landes Justizverwaltung stets die besonderen Voraussetzungen zu prüfen, die nach § 20 BRAO schon für die Erstzulassung bei einem bestimmten Gericht gelten (BGH, Beschluß vom 10. Das schließt es zugleich aus, in die Prüfung Gesichtspunkte einfließen zu lassen, die allein für die Rücknahme der allgemeinen Zulassung zur Anwaltschaft nach §§ 14, 13 BRAO Bedeutung erlangen können. Es bestimmt in § 6 Abs. 2 BRAO, daß ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden darf.Für die Zulassung bei einem Gericht ist dies hingegen in § 19 Abs.3 BRAO hervorgehoben. Soll dies einen Sinn ergeben, ist § 19 Abs.3 BRAO allein auf die Vorschriften zu beziehen, die sich mit der lokalen Zulassung befassen. Eine Pflicht oder auch nur die Befugnis der Landes Justizverwaltung, Im Rahmen des Zulassungswechsels die oftmals mit beträchtlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbundene Frage der Fortdauer der allgemeinen Zulassung aufzuwerfen, 1st hiermit grundsätzlich unvereinbar. Der sachlichen Trennung beider Bereiche entsprechen die Zuständigkeitsund Verfahrensregeln des Gesetzes, über die Rücknahme der allgemeinen Zulassung hat nach § 16 Abs. 1 BRAO die Justizverwaltung des Landes zu befinden, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Die örtliche Zulassung erteilt die Justizverwaltung des Landes, bei dessen Gerichten der Anwalt zugelassen werden will. Daß sich aus einen so jederzeit durchsetzbaren Wechsel der örtlichen Zulassung des Rechtsanwalts nitunter Schwierigkeiten ergeben können, hat der Gesetzgeber gesehen. Selbst wenn gegen den Rechtsanwalt Vorwürfe erhoben sind, die zu seinen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen nüssen, darf die nachgesuchte anderweitige örtliche Zulassung daher nicht abgelehnt werden. Den kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, er werde zu einen in den Augen der Öffentlichkeit widersprüchlichen Verhalten gezwungen, wenn er es den Antragsteller zunächst ermöglichen müsse, entgegen den standesrechtlichen Anforderungen tätig zu werden, und wenn er anschließend sofort das Rücknahneverfahren einleite; nach dem allgemeinen Grundsatz, daß niemand etwas fordern dürfe, was er sofort wieder herauszugeben habe, sei den Antragsteller der Zulassungswechsel zu verwehren. Daß das Gesetz damit die Landes Justizverwaltung nötigt, unmittelbar im Anschluß an den Wechsel der örtlichen Zulassung des Rechtsanwalts über den Fortbestand seiner allgemeinen Zulassung zu entscheiden (BGHZ 63, 377; 65, 238), muß hingenommen werden. Da der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers bisher nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat und dieser nicht durchgreift, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif.Nit Recht hat der Ehrengerichtshof daher die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-scheiden (§41 Abs.3 Satz 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsanwaltAntragsgegnerRechtsanwaltsSacheBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
J4
(b) 17/eo	BESCHLUSS
in den Verfahren
 des Präsidenten des Oberlandesgerichts itraße #,
9
Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. W^^-H^B-StraBe
 Gerd Ulrich F
9
Antragsteller und Beschwerdegegner»
wegen Wechsels der Zulassung
2
JZ
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen» hat an 6« Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof« Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof« Dr« Hagen und Dr« Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr« Kohlndorfer nach Mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte von 26« Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75*000 DM festgesetzt«
Gründe
I.	Der Antragsteller ist seit 1970 bei dem Amts- und dem Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen.
Er arbeitet als Manager und Prokurist in der Steuerabteilung der Münchner Zweigniederlassung der Wirtschaftsprü-fungs- und Steuerberatungsgesellschaft Artur & Co GmbH. Daher erstrebt er seine Zulassung bei den Gerichten in München. Der Antragsgegner hat sie ihm mit
 
der Begründung versagt, er übe eine ult dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus, daher liege ein Grund vor, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Das sei auch im Verfahren des Vechsels der örtlichen Zulassung zu berücksichtigen.
Der Ehrengerichtshof hat diese Verfügung aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
II.	Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO an sich statthaft und unterliegt in förmlicher Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache bleibt es ohne Erfolg. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daB der Antragsgegner ihm im vorliegenden Verfahren nicht zustehende Befugnisse in Anspruch nehme.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 -17) und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht (§§ 18 - 36). Sie erlaubt dem Rechtsanwalt, auf die Rechte aus der lokalen Zulassung zu verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden und ermöglicht in § 33 den Zulassungswechsel in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein. In dem Verfahren des Zulassungswechsels hat die Landes Justizverwaltung stets die besonderen Voraussetzungen zu prüfen, die nach § 20 BRAO schon für die Erstzulassung bei einem bestimmten Gericht gelten (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 - IN BRAO § 20 Nr. 4). Dagegen sind die Bestimmungen der §§ 6 ff BRAO über die allgemeine Zulassung
SI
zur Rechtsanwaltschaft hierbei nicht mehr anzuwenden (BGH EGE XIII, 56; Beschluß vom 7. November I960 -AnwZ (B) 3/60 « EGE VI, 6, 8, Insoweit in BGHZ 33» 272 nicht abgedruckt; Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs der BRAO, BT-Drucks. III/120 S. 30). Das schließt es zugleich aus, in die Prüfung Gesichtspunkte einfließen zu lassen, die allein für die Rücknahme der allgemeinen Zulassung zur Anwaltschaft nach §§ 14, 13 BRAO Bedeutung erlangen können.
1. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Es bestimmt in § 6 Abs. 2 BRAO, daß ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden darf. Für die Zulassung bei einem Gericht ist dies hingegen in § 19 Abs. 3 BRAO hervorgehoben. Der abschließende Charakter der Versagungsgründe ist also bei den Regelungen der allgemeinen und der lokalen Zulassung je gesondert betont. Soll dies einen Sinn ergeben, ist § 19 Abs. 3 BRAO allein auf die Vorschriften zu beziehen, die sich mit der lokalen Zulassung befassen.
2.	Auch die wesensmäßigen Unterschiede zwischen beiden Arten der Zulassung verbieten es, diese miteinander zu verquicken. Die in § 7 BRAO für die Versagung der allgemeinen Zulassung und die in §§ 14, 13 BRAO für deren Rücknahme aufgeführten Gründe sind wesentlich anderer Natur als die Umstände, die bei der lokalen Zulassung und ihrem Wechsel zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall sind grundlegende Belange des Rechtsanwalts, des Anwalts Standes und der Rechtspflege
 
berührt. In zuletzt genannten Fall dagegen stehen Fragen Im Vordergrund, die ln der Beziehung des Anwalts zu dem Gericht, bei dem er zugelassen werden slll, wurzeln. Gemeinsamkeiten, die von der Sache her eine gleichzeitige Prüfung der jeweils maßgebenden Gesichtspunkte fordern oder rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Einer solchen Verfahrensweise steht Im Gegenteil das Ziel entgegen, das der Gesetzgeber mit der Abschichtung der örtlichen von der allgemeinen Zulassung verfolgt hat: Dem Rechtsanwalt soll es erspart bleiben, bei jeder Verlegung seines beruflichen Tätigkeitsfeldes nachwelsen zu müssen, daß er für die Anwaltschaft tragbar ist (ebenso bereits EGH XIX, 10). Zudem benötigt der Rechtsanwalt im Interesse der Kontinuität seines beruflichen Wirkens bei einem Ortswechsel eine rasche Entscheidung und klare Verhältnisse. Eine Pflicht oder auch nur die Befugnis der Landes Justizverwaltung, Im Rahmen des Zulassungswechsels die oftmals mit beträchtlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbundene Frage der Fortdauer der allgemeinen Zulassung aufzuwerfen, 1st hiermit grundsätzlich unvereinbar.
3.	Der sachlichen Trennung beider Bereiche entsprechen die Zuständigkeitsund Verfahrensregeln des Gesetzes, über die Rücknahme der allgemeinen Zulassung hat nach § 16 Abs. 1 BRAO die Justizverwaltung des Landes zu befinden, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Die örtliche Zulassung erteilt die Justizverwaltung des Landes, bei dessen Gerichten der Anwalt zugelassen werden will. Beabsichtigt der Rechtsanwalt, in ein anderes Bundesland zu wechseln, fallen die Zuständigkeiten mithin auseinander. Hier sind sie zwischen Nordrhein-Westfalen und Bayern aufgeteilt. Der Antragsgegner kann nicht im Wege der Inzidentprüfung
 
J/
von Rücknahnegründen in den Verantwortungsbereich der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hineinwirken*
Daß sich aus einen so jederzeit durchsetzbaren Wechsel der örtlichen Zulassung des Rechtsanwalts nitunter Schwierigkeiten ergeben können, hat der Gesetzgeber gesehen. Für beachtlich hat er aber nur das Schweben eines ehrengerichtlichen oder eines Strafverfahrens erklärt, und auch in einen solchen Fall hat er der Landesjustizverwaltung ln § 33 Abs. 2 BRAO nur die Befugnis verliehen, das Verfahren des Zulassungswechsels auszusetzen. Selbst wenn gegen den Rechtsanwalt Vorwürfe erhoben sind, die zu seinen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen nüssen, darf die nachgesuchte anderweitige örtliche Zulassung daher nicht abgelehnt werden. Um so weniger ist dies zulässig, wenn allein der Rücknahmegrund nach § 13 Nr. 2 BRAO geltend gemacht ist.
4.	Den kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, er werde zu einen in den Augen der Öffentlichkeit widersprüchlichen Verhalten gezwungen, wenn er es den Antragsteller zunächst ermöglichen müsse, entgegen den standesrechtlichen Anforderungen tätig zu werden, und wenn er anschließend sofort das Rücknahneverfahren einleite; nach dem allgemeinen Grundsatz, daß niemand etwas fordern dürfe, was er sofort wieder herauszugeben habe, sei den Antragsteller der Zulassungswechsel zu verwehren. Diesen Grundsatz kommt hier schon deshalb kein Vorrang vor der dargelegten Gesetzeslage zu, weil der Antragsgegner seine sachlichen Voraussetzungen zu Unrecht in Anspruch nimmt. Die Rücknahme der allgemeinen Zu-
 
las sung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 BRAO 1st eine von der zuständigen Behörde zu treffende Erne ssensentScheidung. Ob eine solche ergehen wird, steht nicht fest; der Antragsgegner ist dafür nicht zuständig. Das Bayerische Staatsministeriun der Justiz, das zur Entscheidung insoweit berufen wäre (Verordnung über die Übertragung von Befugnissen der Landes Justizverwaltung nach § 224 BRAO v. 24.3.1975, Bayer. GVB1. 1975, 72 in Verb. n.
Nr. IV 4 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz v. 15.2.1977, JMB1. 1977, 68), war mit der Sache bisher nicht befaBt. Zwar hat sich der Antragsgegner, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, mit dem Ministerium abgestimmt.
Ein solcher behördeninterner Vorgang kann aber die vom Gesetz geforderte Entscheidung der zuständigen Behörde, die diese mit eigenen Ermessenserwägungen zu begründen hat, nicht ersetzen. Soweit der Antragsgegner außerdem befürchtet, der Ortswechsel etwa eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts könne die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, bietet § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO eine ausreichende Handhabe.
Der Antragsgegner kann den begehrten Zulassungswechsel deshalb nicht mit der dafür gegebenen Begründung versagen. Daß das Gesetz damit die Landes Justizverwaltung nötigt, unmittelbar im Anschluß an den Wechsel der örtlichen Zulassung des Rechtsanwalts über den Fortbestand seiner allgemeinen Zulassung zu entscheiden (BGHZ 63, 377; 65, 238), muß hingenommen werden.
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J*
III.	Da der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers bisher nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat und dieser nicht durchgreift, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Nit Recht hat der Ehrengerichtshof daher die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-scheiden (§41 Abs. 3 Satz 2 BRAO).
Pfeiffer	Girlsch	Hagen	Jähnke
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer