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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist in der Hauptverwaltung des Konzerns als Leiter eines von drei Referaten innerhalb der Hauptabteilung Recht und Liegenschaften tätig. Sein Referat umfaßt in rechtlicher Hinsicht das gesamte Finanzwesen er in den Diensten der Kl Werke AG in Du des Konzerns, insbesondere alle Kreditverträge einschließlich der Besicherung, sowie Grundstücksangelegenheiten, Mietverträge und Rechtsstreitigkeiten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gegenüber der LandesJustizverwaltung gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller eine Tätigkeit beibehalten wolle, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Wie der Ehrengerichtshof seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ver ft einbare gehobene Stellung in dem Unternehmen innehat; Ist das zu verneinen, so kommt es weiter darauf an, welche Stellung der Antragsteller innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Abteilung einnimmt (BGH EGE IX 71 73). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sowie Art und Umfang des Unternehmens (BGH, AnwBl 1979, 123). Die Gesamtwürdigung ergibt, daß der Antragsteller die für einen Syndikusanwalt erforderliche gehobene Stellung bei seiner Arbeitgeberin hat. Das Aufgabengebiet, in dem der Antragsteller eingesetzt ist, betrifft in rechtlicher Hinsicht das gesamte Finanzierungswesen des Konzerns der Kl|H Werke AG, eines Großunternehmens mit etwa 30 000 Beschäftigten und zahlreichen Tochtergesellschaften. Die Stellung des Antragstellers innerhalb der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilung - es handelt sich um eines von drei Referaten der Hauptabteilung Recht und Liegenschaften - ist die des einzigen Volljuristen und "Referatsleiters". Der Antragsteller untersteht nur dem Generalbevollmächtigten, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, und im übrigen unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstandes. Der Antragsteller hat daher ein Maß an Selbständigkeit und eigener Verantwortung, das hinreicht, um seine Stellung nicht mehr als untergeordnet zu kennzeichnen (vgl. Für die Annahme einer gehobenen Stellung des Antrag-stellers spricht im übrigen auch die Verlängerung der Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate (vgl. Die zahlenmäßige Stärke einer Abteilung wird nicht von dem Gewicht der Aufgaben, sondern von der Menge der anfallenden Einzeige- ^ schäfte bestimmt; sie spielt daher für die hier zu beurteilende Frage keine entscheidende Rolle (vgl. BGH EGE XII 112, 113); entscheidend ist die Anzahl der dem Bewerber weisungsunterworfenen Betriebsangehörigen aber nicht (BGH EGE IX 71, 74; vgl. Deshalb ändert es an der Gesamtwürdigung nichts, daß, worauf die Beschwerde hinweist, dem Antragsteller sowie zwei weiteren VollJuristen lediglich drei Sekretärinnen zur Verfügung stehen, von denen zwei zudem nur halbtägig arbeiten. Der Senat ist von dem Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; BGH EGE XII 39, 41) nach unten abgewichen,

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitRechtsanwaltschaftSyndikusanwaltUnternehmenStellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICH^^Wlä^
AnwZ (B) 17/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer
 allee 0,
vertreten durch ihren Vorstand,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Assessor Wolfgang C a.d. Ruhr,
*
Antragsteller und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
*4
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1979 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen gerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 IM festgesetzt.
st
3 -
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am
1950 ge-
boren. Am 26. Juni 1978 hat er die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. Juli 1978 steht
 Die Kündigungsfrist hat sich von anfangs drei Monaten (zu dem Monatsende) vom 31. August 1978 an auf sechs Monate verlängert. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Antragsteller seine Arbeitskraft in vollem Umfang der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung Jeder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung der K10IHB Werke AG. Durch schriftliche Erklärung vom 4. Dezember 1978 hat die Gesellschaft dem Antragsteller erlaubt, neben seiner Tätigkeit im Dienste des Unternehmens den Anwaltsberuf auszuüben und die Anwaltspraxis in den Geschäftsräumen des Unternehmens einzurichten. Er ist berechtigt, während der Arbeitszeit gerichtliche Termine oder auswärtige Besprechungen wahrzunehmen und seine dienstliche Tätigkeit auch im übrigen frei zu gestalten.
Oie KlflÜH Werke AG hat etwa 30 000 Beschäftigte und zahlreiche angeschlossene Tochtergesellschaften.
Der Antragsteller ist in der Hauptverwaltung des Konzerns als Leiter eines von drei Referaten innerhalb der Hauptabteilung Recht und Liegenschaften tätig. Sein Referat umfaßt in rechtlicher Hinsicht das gesamte Finanzwesen
 er in den Diensten der Kl
 Werke AG in Du
 des Konzerns, insbesondere alle Kreditverträge einschließlich der Besicherung, sowie Grundstücksangelegenheiten, Mietverträge und Rechtsstreitigkeiten. Außerdem betreut der Antragsteller mehrere Tochterunternehmen mit erheblichen Umsätzen in allen Rechtsfragen. Die Leiter der beiden anderen Referate innerhalb der Hauptabteilung werden von Voll Juristen geleitet, die beide Prokura haben; einer von ihnen ist als Syndikusanwalt zugelassen. Leiter der Hauptabteilung ist ein Generalbevollmächtigter, der unmittelbar dem Vorstand untersteht und selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Der Antragsteller hat beantragt, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1979 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) beim Amtsgericht und beim Landgericht in Duisburg zuzulassen.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gegenüber der LandesJustizverwaltung gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller eine Tätigkeit beibehalten wolle, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei.
Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts das Zulassungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt hatte, hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung angetragen.
st
 
Durch Beschluß vom 18, Mai 1979 hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der in der gutachtlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie hält ihren ablehnenden Standpunkt aufrecht und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat Jedoch keinen Erfolg.
Wie der Ehrengerichtshof seiner Beurteilung zutreffend zugrundegelegt hat, kann derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ver ft	einbare	gehobene	Stellung in dem Unternehmen innehat;
eine "Spitzenstellung" oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich, eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BGH, AnwBl 1979, 123 m.w.N.). Entscheidend für die Einordnung des Antragstellers ist.
ob das Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, für das Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
Ist das zu verneinen, so kommt es weiter darauf an, welche Stellung der Antragsteller innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Abteilung einnimmt (BGH EGE IX 71 73). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sowie Art und Umfang des Unternehmens (BGH, AnwBl 1979, 123).
Die Gesamtwürdigung ergibt, daß der Antragsteller die für einen Syndikusanwalt erforderliche gehobene Stellung bei seiner Arbeitgeberin hat. Das Aufgabengebiet, in dem der Antragsteller eingesetzt ist, betrifft in rechtlicher Hinsicht das gesamte Finanzierungswesen des Konzerns der Kl|H Werke AG, eines Großunternehmens mit etwa 30 000 Beschäftigten und zahlreichen Tochtergesellschaften. Es umfaßt insbesondere alle Kreditverträge und die Besicherung von Krediten und Bürgschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung, Beleihung und Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Vertragsgestaltungen und Rechtsstreitigkeiten. Diese Aufgaben sind für ein Großunternehmen vom Range der KlU^H Werke AG von erheblicher Bedeutung. Sie werden hier noch erweitert durch die umfassende rechtliche Beratung mehrerer nicht unbedeutender Tochtergesellschaften und gewinnen dadurch weiter an Gewicht.
Die Stellung des Antragstellers innerhalb der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilung - es handelt sich um eines von drei Referaten der Hauptabteilung Recht und Liegenschaften - ist die des einzigen Volljuristen und "Referatsleiters". Der Antragsteller untersteht nur dem Generalbevollmächtigten, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, und im übrigen unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstandes. Jedenfalls kann Jemand anderer - etwa ein anderer Referatsleiter oder gar ein Bürovorsteher oder sonst ein Nicht-Voll-Jurist des Unternehmens - dem Antragsteller keine Weisungen erteilen. Der Antragsteller hat daher ein Maß an Selbständigkeit und eigener Verantwortung, das hinreicht, um seine Stellung nicht mehr als untergeordnet zu kennzeichnen (vgl. BGH EGE IX 71, 73 - dort freilich mit unterstützendem Hinweis auf Gesamthandlungsvollmacht) .
Die Antragsgegnerin macht demgegenüber in erster Linie geltend, daß der Antragsteller im Gegensatz zu den beiden anderen Referatsleitern, die Prokura haben, keine Vertretungsbefugnis besitzt. Sie meint, in Art und Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis finde die Einordnung in die Untemehmenshierarchie ihren deutlichsten Ausdruck; deshalb müsse ein Syndikusanwalt in irgendeiner Form wenigstens Gesamtvertretungsbefugnis haben.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht dagegen spreche, eine Stellung als untergeordnet zu bewerten (BGH EGE IX 71, 74; BGH EGE XI 3, 4). Doch hat er nicht im umgekehrten Sinne eine Vertretungsbefugnis als Voraussetzung einer gehobenen Stellung anerkannt. Dabei muß es bleiben. Entscheidend ist, wie der Ehrengerichtshof zutreffend zugrundegelegt hat, eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers. Für die Annahme einer gehobenen Stellung des Antrag-stellers spricht im übrigen auch die Verlängerung der Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate (vgl. hierzu BGH EGE IX 71, 75 und Isele aaO, a 1). Hinzu kommt, daß der Antragsteller nicht an Dienststunden gebunden, sondern in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei ist (vgl. zu diesem Merkmal BGH EGE VI 98, 100).
Auf die personelle Ausstattung der Abteilung Recht und Liegenschaften, insbesondere des Referats des Antragstellers, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht wesentlich an. Die zahlenmäßige Stärke einer Abteilung wird nicht von dem Gewicht der Aufgaben, sondern von der Menge der anfallenden Einzeige- ^ schäfte bestimmt; sie spielt daher für die hier zu beurteilende Frage keine entscheidende Rolle (vgl. BGH EGE IX 71, 73). Es kann zwar für das Merkmal einer nicht bloß untergeordneten Tätigkeit von Bedeutung sein, ob der Syndikus anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann (BGH EGE VII 20, 24; BGH EGE IX 71, 74;
BGH EGE XII 112, 113); entscheidend ist die Anzahl der dem Bewerber weisungsunterworfenen Betriebsangehörigen
 aber nicht (BGH EGE IX 71, 74; vgl. auch BGH EGE VI 98, 100). Deshalb ändert es an der Gesamtwürdigung nichts, daß, worauf die Beschwerde hinweist, dem Antragsteller sowie zwei weiteren VollJuristen lediglich drei Sekretärinnen zur Verfügung stehen, von denen zwei zudem nur halbtägig arbeiten.
Nach alledem ist der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben und die sofortige Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 50 000 DM folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO. Der Senat ist von dem Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39,
 110, 115/116; BGH EGE XII 39, 41) nach unten abgewichen,
10 -
weil die vom Antragsteller als Anfänger zu erwartenden Einkünfte infolge seiner sonstigen Tätigkeit bei der Klflm Werke AG mindestens für die nächsten Jahre geringer als im Normalfall sein dürften (vgl. BGH EGE XII 112, 114).
Pfeiffer	Hürxthal	Girisch	Hagen
 Petersen	Pfleger	Dr. Rössler