* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

'Main, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer F /Main, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. Der Geschäftswert für das Beschwerde-i verfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 16. Die Anträge des Antragstellers vom 3-/ Den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 30. Gleichzeitig hat er den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Dezember 1978 hat der Antragsteller "Geschäftswert-bzw. Weiterhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3./10. Oktober 1973 geschildert sind, ist für das Beschwerdeverfahren ein Geschäftswert von 20.000 DM ausreichend und angemessen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
$BRAOGeschäftswertBeschluß

Volltext der Entscheidung

2140 048 S
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (Bl 17/78 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Peter L
, NHUstraße 0,
'Main,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer F	/Main,
 vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Der Geschäftswert für das Beschwerde-i	verfahren	wird	in	Abänderung	des
 Beschlusses vom 16. Oktober 1978 auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Anträge des Antragstellers vom 3-/
10. Dezember 1978 werden zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Der am 22. Juni 1944 geborene Antragsteller hat im Januar 1975 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "im Landgerichtsbezirk Frankfurt/Main und im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt/Main11 beantragt. In diesem Verfahren hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 12. Mai 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 30. Januar 1978 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat
 
y/
mit Beschluß vom 16. Oktober 1978 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Mit dem am 8. Dezember 1978 eingegangenen Schreiben vom 4. Dezember 1978 hat der Antragsteller "Geschäftswert-bzw. Streitwertbeschwerde11 eingelegt und unter Beifügung eines Armenrechtszeugnisses der Gemeinde Hochheim/Main vom 7. Dezember 1978 beantragt,
"die Festsetzung des Geschäftswerts für das im Betreff genannte Beschwerdeverfahren bei dem BGH abzuändem und durch eine dem derzeit armen Vermögens stand des Beschwerdeführers entsprechende Festsetzung zu ersetzen11.
Weiterhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3./10. .Dezember 1978 beantragt,
1• "daß die mehrinstanzlich angestrebte Rechtsanwalts zulas sung und die Notarbestellung zurückgenommen und widerrufen werden und - als zurückgenommen und widerrufen - zu gelten haben11,
2. "daß der rechtsanwaltliche (und notarielle) Zulassungsvorgang - 1 EGH 10/75	OLG	Ffm,
 Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte nicht mehr anhängig ist oder als nicht mehr anhängig zu gelten hat".
II.
1.	Die "Geschäftswert- bzw. Streitwertbeschwerde" des Antragstellers ist zwar unzulässig (vgl. Isele, Kommentar zur BRAO, $ 202 Anm. II D), sie ist aber als Anregung aufzufassen, den Geschäftswert gemäß $ 200 BRAO in Verbindung mit §$31 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 3 KostO in der Fassung der Anlage 2 zu dem Art. XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher
y	Vorschriften	vom 26. Juli 1957 (BGBl S. 861, 960) von
 Amts wegen zu ändern. Aufgrund des nachträglich vorge-1 egten Armenrechtszeugnisses, aus dem sich ergibt, daß der Antragsteller von seinen Eltern nur monatliche Unterhaltsleistungen von 400 DM erhält, und der sonstigen Umstände des Falles, wie sie in dem Beschluß vom 16. Oktober 1973 geschildert sind, ist für das Beschwerdeverfahren ein Geschäftswert von 20.000 DM ausreichend und angemessen. Dementsprechend war der Beschluß vom 16. Oktober 1978 hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts abzuändem.
2.	Die Anträge vom 3./10. Dezember 1978, mit denen der Antragsteller anscheinend die Feststellung der Rücknahme seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt, waren
 dagegen zurückzuweisen, da eine Antragsrücknahme nach dem Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung nicht mehr möglich ist.
Dr. Pfeiffer	Kirchhof	Laufhütte
 Gribbohm
Correll
 Petersen
Kohlndorfer