Mai 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend und führte dazu aus, bereits in einem Arbeitsgerichtsverfahren seien Bedenken wegen der Prozeßfähigkeit des Antragstellers aufgetaucht. Den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 30. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Antragsteller mit Schriftsätzen, in denen er sowohl "Revision" wie auch "Berufung" und ferner sofortige "Beschwerde" einlegt. Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs ist nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs.4 BRAO). Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn eine dauernde, das heißt nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. 1. Er erstrebt, wie er selbst vor dem Senat erklärt hat, im wesentlichen die Zulassung an einer Reihe von Gerichten, um viele eigene Rechtsstreite ohne Rechts-anwaltsgebühren an den betreffenden Gerichten betreiben zu können. Belehrungen über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Zulassung nimmt er nicht an; er beharrt vielmehr auf seinen Anträgen und begründet diese immer wieder weitschweifig unter ständiger Wiederholung des Vortrags und häufiger Vorlage von Fotokopien derselben Beweismittel. Daß es sich bei der angegriffenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs um einen Beschluß in einem nach Schluß die sofortige Beschwerde ist und sich das weitere Verfahren nach § 42 BRAO i.V. m. Schließlich stellte er in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zurückverweisung an den Ehrengerichtshof, obwohl der beschließende Senat als Beschwerdegericht in einem Streitverfahren nach den Vorschriften des FGG selbst Beweise erhebt und den Sachverhalt feststellt, dies auch hier geschehen ist und deswegen zu einer Zurückverweisung kein Anlaß besteht. Die Ausführungen dazu erwecken den Eindruck, daß er glaubt, er müsse gegen denselben Beschluß zugleich beim Ehrengerichtshof Berufung und beim Bundesgerichtshof Revision einlegen. Obwohl nach seiner Ansicht hier über eine Revision zu entscheiden ist, dann nur bestimmte Verfahrensrügen erhoben werden könnten und für die Sachrüge die Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen für das Revisionsgericht bindend wären, trägt er neue Tatsachen vor. Sie besagen nichts Konkretes über die geistige Verfassung des Antragstellers und dessen Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. yx erstattet hat, daß die geistigen Kräfte des Antragstellers nicht ausreichen, um den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, hat der Antragsteller nach seinem Vortrag im Verwaltungsrechtsweg an-gefochten. Die Rücknahme sieht er in von ihm vorgelegten, zwar nicht ganz übereinstimmenden Fotokopien, in denen das Gutachten als offenkundig unrichtig bezeichnet und "aufgehoben" wird. Seine Einlassung in der Verhandlung vor dem Senat, er habe den Beleg in der Bahnhofswirtschaft in GfBBvon 3 bis 4 ihm unbekannten Männern erhalten, die dem Ansehen nach Polen gewesen und aus einer nahe gelegenen Kopieranstalt herausgekommen seien, ist unrichtig. 5. Wie die Anhörung des Antragstellers und des Sachverständigen ergeben hat, lebt der Antragsteller auch in dem Wahn, er werde von seinen Eltern und anderen Personen verfolgt und terrorisiert. V. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, daß dieses festgestellte auffällige Verhalten des Antragstellers nicht etwa auf einer schlechten charakterlichen Entwicklung beruht, sondern daß eine erhebliche Schwäche der Geisteskräfte beim Antragsteller vorliegt, die nicht nur vorübergehender Art ist. Mit einer Besserung dieses Zustandes ist nach dem bisherigen längeren Verlauf und dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Geisteskräfte des Antragstellers reichen nicht mehr aus, Vorschriften der Rechtsordnung richtig zu erkennen, die durch sie gegebenen Möglichkeiten für sich oder etwaige Mandanten auszunutzen und die erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergreifen. Wegen dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte ist er dauernd unfähig im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/78 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Peter Njj^straße H Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer in vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 &■ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1978 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Der am IHIHB 1944 geborene Antragsteller hat am 27. März 1968 die erste und am 13. Juli 1972 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Nachdem er einige Monate als Gerichtsassessor und wissenschaftlicher Hilfsarbeiter beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und danach bei zwei Versicherungsgesellschaften tätig gewesen war, hat er im Januar 1975 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "im Landgerichtsbezirk Frankfurt und - wegen lediglich für die Zulassung am Bundesgerichtshof geltender Sondervorschriften - im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main" beantragt. In dem Zulassungsantrag nennt er eine Reihe von Verfahren bei Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten und anderen Behörden, an denen er selbst beteiligt ist. Er meint, schon für diese Verfahren sei seine Zulassung als Rechtsanwalt nötig. Auf einen Hinweis des Landgerichtspräsidenten vom 30. Januar 1975, daß sein Gesuch nicht den aufge-stellten Richtlinien entspreche und nach den §§ 18, 19 i.V.m. § 23 BRAO die Zulassung nur bei einem Amtsgericht erfolgen könne und/oder bei einem Landgericht erfolgen solle, drohte er eine "verwaltungsgerichtliche Überprüfung" an. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte im Gutachten vom 12. Mai 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend und führte dazu aus, bereits in einem Arbeitsgerichtsverfahren seien Bedenken wegen der Prozeßfähigkeit des Antragstellers aufgetaucht. Dieser habe es abgelehnt, ein ausführliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen, daß er den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig ausüben könne. Den darauf vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 30. Januar 1978 als unbegründet zurückgewiesen. Er hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Antragsteller mit Schriftsätzen, in denen er sowohl "Revision" wie auch "Berufung" und ferner sofortige "Beschwerde" einlegt. II. Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs ist nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Diese ist nicht begründet . III. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft u.a. einem Bewerber zu versagen, der f wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn eine dauernde, das heißt nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Eine solche Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB nF (früher § 51 StGB aF) ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 17/63; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 « EGE XI 19; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 14/70; vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 18/77 und AnwZ (B) 23/77 sowie vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). 5 IV. Der Senat hat aufgrund der herangezogenen Akten, der persönlichen Anhörung des Antragstellers sowie des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bochnik die Überzeugung gewonnen, daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Versagung der Zulassung vorliegen. Das Verhalten des Antragstellers in früheren Dienstund Arbeitsverhältnissen braucht nicht erörtert zu werden. Denn sein Verhalten seit Stellung des Antrages auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft legt geistige Schwächen offen, die ihn daran hindern, die Interessen von Mandanten ordnungsmäßig wahrzunehmen und sie richtig zu beraten. Es fehlt ihm der Sinn für das Wesentliche, er klammert sich an Unwesentliches, ist dabei umständlich, weitschweifig und verschroben, entfernt sich von den Realitäten und leidet unter Verfolgungswahn. Das zeigt sich insbesondere in folgendem: 1. Er erstrebt, wie er selbst vor dem Senat erklärt hat, im wesentlichen die Zulassung an einer Reihe von Gerichten, um viele eigene Rechtsstreite ohne Rechts-anwaltsgebühren an den betreffenden Gerichten betreiben zu können. Belehrungen über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Zulassung nimmt er nicht an; er beharrt vielmehr auf seinen Anträgen und begründet diese immer wieder weitschweifig unter ständiger Wiederholung des Vortrags und häufiger Vorlage von Fotokopien derselben Beweismittel. 2. Daß es sich bei der angegriffenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs um einen Beschluß in einem nach § 38 BRAO eingeleiteten und nach § 40 BRAO durchgeführten Verfahren handelt, das Rechtsmittel gegen den Be- Schluß die sofortige Beschwerde ist und sich das weitere Verfahren nach § 42 BRAO i.V.m. dem FGG richtet, hat der Antragsteller nicht erkannt. Er nennt das Rechtsmittel immer wieder, auch noch, nachdem er vom Ehrengerichtshof durch Verfügung vom 21. März 1978 darauf hingewiesen worden war, daß es sich bei dem Rechtsmittel um eine sofortige Beschwerde handele, die "Revision gegen ein Urteil". Zugleich spricht er aber auch von einer "Berufung" in derselben Sache und außerdem noch von einer Beschwerde "gemäß § 142 BRAO". Die Antragsgegnerin hatte auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet. Deshalb wollte der Antragsteller Versäumnisurteil gegen sie erwirken. Schließlich stellte er in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zurückverweisung an den Ehrengerichtshof, obwohl der beschließende Senat als Beschwerdegericht in einem Streitverfahren nach den Vorschriften des FGG selbst Beweise erhebt und den Sachverhalt feststellt, dies auch hier geschehen ist und deswegen zu einer Zurückverweisung kein Anlaß besteht. Den angefochtenen Beschluß nennt er wiederholt "Beschluß-Urteil". Die Ausführungen dazu erwecken den Eindruck, daß er glaubt, er müsse gegen denselben Beschluß zugleich beim Ehrengerichtshof Berufung und beim Bundesgerichtshof Revision einlegen. Obwohl nach seiner Ansicht hier über eine Revision zu entscheiden ist, dann nur bestimmte Verfahrensrügen erhoben werden könnten und für die Sachrüge die Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen für das Revisionsgericht bindend wären, trägt er neue Tatsachen vor. Er will diese durch Atteste und andere Belege beweisen. Dabei versichert er wiederholt die Richtigkeit behaupteter Tatsachen an Eides Statt. 3. Während er sich ständig weigerte, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, insbesondere sich durch den vom Ehrengerichtshof ausgesuchten Sachverständigen Prof. Dr. Bochnik untersuchen zu lassen, hat er viele, angeblich 50 Ärzte aufgesucht. Dabei handelt es sich aber nicht um Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, sondern um einen Amtsarzt, Fachärzte für innere Krankheiten oder um Ärzte der allgemeinen Medizin. Daß er keine Fachärzte für Psychiatrie, dafür aber viele Nichtfachärzte konsultiert hat, erklärt er damit, 11 es gebe häufig nicht Neurologen” und deshalb kämen oft allein Internisten als Sachverständige in Betracht. Weshalb er dann nicht nur von Internisten, sondern auch von anderen Ärzten Atteste besorgte, hat er nicht begründet. Soweit ersichtlich, beruhen die vom Antragsteller überreichten Atteste aller sechs Ärzte nur auf einer einmaligen Untersuchung in dem jeweiligen betreffenden Fachgebiete. Sie besagen nichts Konkretes über die geistige Verfassung des Antragstellers und dessen Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Deshalb stehen sie nicht der Feststellung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 7 BRAO entgegen. 4. Auch sein sonstiges Verhalten im Zulassungsverfahren erweckt erhebliche Bedenken gegen seine Befähigung zur Rechtsanwaltschaft. In die Atteste und den Personalbogen fügt er handschriftlich Ergänzungen und Änderungen ein, die angeblich zu dem Teil r,im Auftrag” gemacht worden seien. Ein Gutachten, das der Sachverständige Prof. Dr. Bochnik vor dem Ehrengerichtshof dahin 8 yx erstattet hat, daß die geistigen Kräfte des Antragstellers nicht ausreichen, um den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, hat der Antragsteller nach seinem Vortrag im Verwaltungsrechtsweg an-gefochten. Im Schriftsatz vom 9. Juli 1978 macht er dann geltend, daß "die Rücknahme des angegriffenen sog. Gutachtens Prof. Dr. Bochniks, Universität Frankfurt am Main, unterdes feststeht”. Die Rücknahme sieht er in von ihm vorgelegten, zwar nicht ganz übereinstimmenden Fotokopien, in denen das Gutachten als offenkundig unrichtig bezeichnet und "aufgehoben" wird. Diese Belege sind, wie die (anderen Schriften des Antragstellers entsprechenden) Formulierungen und die Schrift ergeben, von dem Antragsteller selbst angefertigt, also keineswegs Belege. Seine Einlassung in der Verhandlung vor dem Senat, er habe den Beleg in der Bahnhofswirtschaft in GfBBvon 3 bis 4 ihm unbekannten Männern erhalten, die dem Ansehen nach Polen gewesen und aus einer nahe gelegenen Kopieranstalt herausgekommen seien, ist unrichtig. Sie steht nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang und erklärt auch nicht, weshalb zwei zu dem Teil voneinander abweichende "Belege” vorhanden sind. 5. Wie die Anhörung des Antragstellers und des Sachverständigen ergeben hat, lebt der Antragsteller auch in dem Wahn, er werde von seinen Eltern und anderen Personen verfolgt und terrorisiert. Er ist der Ansicht, die Eltern hätten die Verantwortung dafür, daß er beruflich nicht weiter gekommen sei; sie hätten ihm zu knappes . Studiengeld gegeben und später ein von ihm eingegangenes Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die Justizminister von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seien geneigt gewe- sen, bei entsprechender Absicherung (Verheiratung des Antragstellers und Sicherung des "Erbvermögens*1) ein Arbeitsverhältnis mit ihm einzugehen. Das aber hätten die Eltern verhindert und ihm sein Erbe nicht sichern wollen. Aus diesem Verfolgungswahn heraus hat er Strafanzeige!gegen seine Eltern, aber auch gegen viele andere Personen, insbesondere Professoren, mit denen er im Vorbereitungsdienst zu tun gehabt hatte, erstattet, worin er diese des Hochverrats und anderer gleichstehender Delikte beschuldigt. Im Schriftsatz vom 23. August 1975 bezeichnet er selbst seine Angaben über staatsgefährdende und demokratiefeindliche Delikte zunächst als Vermutungen, die er durch angebliche Beobachtungen bestätigt findet. Diese angeblichen Beobachtungen bestehen in der Behauptung, die Eltern empfänden, nervenärztlich nachweisbar, geschlechtlich intensiv und homosexuell. Irgendwelche näheren Angaben und Belege hat er nicht. Die Vorwürfe waren so absurd, daß der Generalbundesanwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen alle Beschuldigten absah. Vielmehr wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen falscher Verdächtigung eingeleitet. Dies wurde jedoch alsbald eingestellt, da der Antragsteller als schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB angesehen wurde (Bl. 67 d.A. 3 Js 7182/77). Wie sich aus einem Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 16. September 1975 (Bl. 2 d.A. 3 Js 7182/77) ergibt, hat der Antragsteller auch sonst des öfteren Polizeibehörden, Ministerien, Gerichte u.a. angeschrieben, um auf angebliche anarchistische Gewalttäter oder auf angebliche hochverräterische Delikte hinzuweisen. 10 V. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, daß dieses festgestellte auffällige Verhalten des Antragstellers nicht etwa auf einer schlechten charakterlichen Entwicklung beruht, sondern daß eine erhebliche Schwäche der Geisteskräfte beim Antragsteller vorliegt, die nicht nur vorübergehender Art ist. Der Antragsteller sieht nur in seiner Vorstellung vorhandene Begebenheiten als Realitäten an und macht von juristischen Formalien weitschweifend Gebrauch. Mit einer Besserung dieses Zustandes ist nach dem bisherigen längeren Verlauf und dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. VI. Die Geisteskräfte des Antragstellers reichen nicht mehr aus, Vorschriften der Rechtsordnung richtig zu erkennen, die durch sie gegebenen Möglichkeiten für sich oder etwaige Mandanten auszunutzen und die erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergreifen. Er ist nicht mehr fähig, etwaige Mandanten einwandfrei zu beraten und deren Interessen ordnungsmäßig wahrzunehmen. Sieht er schon in seinen eigenen Angelegenheiten die Tatsachen falsch und verkennt er dabei auch die rechtlichen Regelungen und Befugnisse, kann nichts anderes bei der Wahrnehmung der Interessen von Mandanten erwartet werden. Wegen dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte ist er dauernd unfähig im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Vogt Kirchhof Girisch Dr. Gribbohm ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Petersen Pfleger Rössler