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BGH

Gericht: BGH

in der Zulassungssache des Assistenzprofessors Dr. Ekkehard Kfllfl^, B Straße fl, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator für Justiz des Landes B SflHfl Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner Die sofortig« Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17. Der Antragsteller ist Assistenzprofessor an der Freien Universität BflBB» Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt, die ihm vom Antragsgegner versagt worden ist. Wegen dieser Versäumung kann dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn auch der nach § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG anzulegende Maßstab weniger streng als der in § 233 Abs. 1 ZPO ist, so entschuldigt den Antragsteller seine Abwesenheit vom 28. Er hat nicht behauptet, durch einen nicht von ihm verschuldeten Umstand auch während dieser vier Tage verhindert gewesen zu sein« Es ist daher davon auszugehen, daß er das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen konnte. Da er das schuldhaft versäumt hat, ist die sofortige Beschwerde auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 233 ZPO
RechtsmittelUniversitätStraßeAntragsgegnerBerlin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ <B) 17/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assistenzprofessors Dr. Ekkehard Kfllfl^, B Straße fl,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Senator für Justiz des Landes B SflHfl Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer
 beschlossen:
Die sofortig« Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 17. Februar 1975 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30 000.- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Assistenzprofessor an der Freien Universität BflBB» Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt, die ihm vom Antragsgegner versagt worden ist. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf
 
gerichtliche Entscheidung am 17. Februar 1975 zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 30. Mai 1975 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 16. Juni 1975 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist. Zugleich bittet der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Er versichert dazu an Eides Statt, er habe vom 28. Mai bis zu dem 9. Juni 1975 an wissenschaftlichen Tagungen teilgenommen und sei deswegen in dieser Zeit von Berlin abwesend gewesen. Zwischendurch habe er noch Arbeitsbesprechungen an mehreren Universitäten geführt.
II.
Das Rechtsmittel ist imzulässig, da es nicht innerhalb der am 13. Juni 1975 abgelaufenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§42 Abs. 4 BRAO) eingelegt worden ist.
Wegen dieser Versäumung kann dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sein Antrag, zwar in zulässiger Weise angebracht, ist unbegründet. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Wenn auch der nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG anzulegende Maßstab weniger streng als der in § 233 Abs. 1 ZPO ist, so entschuldigt den Antragsteller seine Abwesenheit vom 28. Mai bis zu dem 9. Juni 1975 dennoch nicht, denn er hatte nach seiner
 
Rückkehr nach Berlin vom 10. - 13. Juli 1975 noch volle
 vier Tage Zeit, um das Rechtsmittel einzulegen. Er hat nicht behauptet, durch einen nicht von ihm verschuldeten Umstand auch während dieser vier Tage verhindert gewesen zu sein« Es ist daher davon auszugehen, daß er das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen konnte. Da er das schuldhaft versäumt hat, ist die sofortige Beschwerde auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Cornell
Kohlndorfer
 Schaefer