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BGH

Gericht: BGH

wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10* Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen* Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 12. Als solcher war er von September 1939 bis zur Besetzung Hamburgs durch die Alliierten im Jahre 1945 Vorsitzender der 2. Oktober 1951 erging gegen ihn der abschließende Beschluß im Entnazifizierungsverfahren dahin, daß er als Amts- oder Landgerichtsrat wieder in den Staatsdienst eingestellt werden könne. Ende Februar 1959 wurde er von der Verpflichtung, an der Unterbringung teilzunehmen, befreit, trat Ende September 1961 in den Ruhestand und bezog dann zunächst Ruhegehalt als Landgerichtsdirektor a.D.. Ab Ende April I960 schwebten gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen wegen Verdachts auf Totschlag und Rechtsbeugung, weil er als Vorsitzender der 2. Januar 1963 erging ein Feststellungsbescheid des Senats - Personalamt - der Stadt Hamburg gemäß § 63 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a Ges. 131, daß dem Antragsteller keine Rechte aus seiner früheren Stellung als Landgerichtsdirektor zuständen, da er durch seine Mitwirkung bei den genannten beiden Todesurteilen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und RechtsStaatlichkeit verstoßen habe; zugleich wurden die Bescheide über die Festsetzung seines Übergangsgehalts und seines Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. März 1967 nahm die Antragsgegnerin die seit November 1950 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 3 BRAO zurück, weil er mit den genannten beiden Todesurteilen rechtswidrig und schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, davon in einem Fall (i^HHß soSar eine Rechtsbeugung begangen und sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn im Zeitpunkt seiner Zulassung als zur Ausübung des Anwaltsberufs habe unwürdig erscheinen lassen. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde mit dem Anträge, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. November 1950 als Rechtsanwalt zugelassen wurde, galt noch nicht die Bundesrechtsanwaltsordnung und demgemäß auch noch nicht deren §7 Nr, 5 BRAO, auf welchen die Antragsgegnerin sich in ihrer Rücknahmeverfügung vom 28. Das Todesurteil gegen Frau erging auf Grund von §§ 223, 223 a StGB in Verbindung mit Ziffer III Abs. 2 der PolenstrafVerordnung. Sie hatte kaum den Hof betreten, als die Angeklagte I^Hsich plötzlich bückte, einen ihrer schweren Holzpantoffeln auszog und damit der Zeugin einen Schlag auf den Kopf in die rechte Schläfengegend versetzte. Auf Todesstrafe ist indessen auch da, wo die Verordnung sie nicht zwingend vorsieht, zu erkennen, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus einem anderen Grunde eine besonders schwere ist (Artikel III Abs, 2). Die Angeklagte hat durch ihre fortgesetzte YTidersetzlichkeit nicht nur in schwerster Weise gegen die Betriebsdisziplin verstoßen, sondern darüber hinaus dann, als diesem Verhalten der erforderliche und selbstverständliche Widerstand ihrer Vorarbeiterin entgegengesetzt wurde, zur Durchsetzung ihres widersetzlichen Verhaltens in hinterhältiger und brutaler Weis^nT^^ schweren Holzpantoffeln auf die Zeugin MflHBBein-geschlagen, und zwar selbst dann noch, als diese schon zu Boden gefallen war. Der Senat ist weiter der Überzeugung, daß das Todesurteil gegen Frau Lamus nach der damaligen Gesetzeslage objektiv Unrecht war; das Sondergericht hätte einen besonders schweren Fall nicht bejahen dürfen. Der Senat hat aber in seiner Mehrheit sich außerstande gesehen, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, daß beim Antragsteller im Falle LjB^auc^ die subjektiven Voraussetzungen einer Rechtsbeugung Vorgelegen haben. Ihm ist vielmehr nicht zu widerlegen, daß er bei Erlaß des Urteils subjektiv geglaubt hat, im Rahmen der damals bestehenden Gesetze zu handeln. Auch die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß dieses Todesurteil objektiv rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gemäß Art. III Abs. 2 der Polenstrafrechtsverordnung nach den vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben waren. "Der Angeschuldigte ist jedoch entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft außer Verfolgung zu setzen, weil kein ausreichender Beweis dafür zu erbringen ist, daß er sich der Rechtswidrigkeit des Todesurteils bewußt war und mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung für die Todesstrafe gestimmt hat. Unter Würdigung der Situation, die im November 1942 in Deutschland gegeben war, und unter Berücksichtigung der damaligen politischen Überzeugung des Angeschuldigten wird sich nicht ausschließen lassen, daß er das Todesurteil für rechtmäßig gehalten hat." 44 - 53) zu der Auffassung gelangt, das allerdings objektiv rechtswidrige Todesurteil, für das der Antragsteller auch gestimmt habe, könne ihm doch nicht als schuldhafte Rechtsbeugung zugerechnet werden, da zweifelhaft bleibe, ob er die objektive Rechtswidrigkeit des Urteilsspruchs erkannt und gebilligt habe in dem Bewußtsein, damit gegen anerkannte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zu verstoßen. Seine Einlassung sei nicht zu widerlegen, daß er bei Erlaß des Todesurteils gegen N geglaubt habe, diese Strafe sei wegen der kriegsbedingten Notlage der Gemeinschaft geboten. 5. Entfällt somit der Beweis einer vorsätzlichen Rechtsbeugung in beiden Fällen, so reicht das dann noch als bewiesen verbleibende Verhalten des Antragstellers, nämlich, daß er in "Rechtsblindheit" an dem Erlaß der beiden objektiv rechtswidrigen Todesurteile mitgewirkt hat, nach der Überzeugung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der §§ 15 Nr. 4, 80, 83 RAO BZ bzw. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin aufzuheben, ist daher im Ergebnis deswegen richtig, weil der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht nachzuweisen ist. Auf die - nicht unbedenklichen - Ausführungen des Ehrengerichtshofs zur Frage der "Verwirkung” (Verstoß der Antragsgegnerin gegen Treu und Glauben) braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso kann die Frage auf sich beruhen, ob etwa eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmißbrauch (§39 Abs.3 BRAO) der Antragsgegnerin darin liegt, daß sie, trotz zwischenzeitlichen "WohlVerhaltens" des Antragstellers seit 1945, nicht gemäß § 14 Abs. 2 BRAO von der Zulassungsrücknahme abgesehen, sondern dessen Voraussetzungen verneint hat.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 14 BRAO § 223 StGB § 14 BRAO § 13a FGG
ZeuginAngeklagteBRAOschwerHamburgRechtsbeugung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
/>U
2139 030
:b) 17/71
BESCHLUSS
in Sachen
 der Justizbehörde der Freien und Hansestadt H
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Rechtsanwalt Werner B
Hel
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H.J. R|
0, 3fl|HBstr.
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10* Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Correll und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen*
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 12. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem im 2. Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der am	1902	geborene	Antragsteller war,
 nachdem er im Jahre 1929 die 2. juristische Staatsprüfung bestanden hatte, ab 1933 als Richter bei verschiedenen Gerichten in Hamburg tätig. Im Jahre 1937 wurde er zunächst Amts- und kurz darauf Landgerichtsrat, sodann im März 1939 Landgerichtsdirektor. Als solcher war er von September 1939 bis zur Besetzung Hamburgs durch die Alliierten im Jahre 1945 Vorsitzender der 2. Kammer des Hanseatischen Sondergerichts. Auf Grund seines Antrags vom 15. September 1932 war er ab 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP, später Gauhauptstellenleiter und stellvertretender Ortsgruppenleiter.
Vom 7. Mai 1945 bis 16. März 1948 war er von der britischen Besatzungsmacht interniert. Am 11. September 1945 wurde er auf deren Anordnung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 2. November 1948 verurteilte ihn die Spruchkammer Bielefeld wegen Zugehörigkeit zu dem politischen Führerkorps der NSDAP zu 3.000 DM Geldstrafe, die durch die Internierungshaft als verbüßt galt.
Am 17. November 1950 wurde er bei dem Amts-, Land-und Oberlandesgericht in Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen und ist seitdem als solcher dort tätig.
Am 24. Oktober 1951 erging gegen ihn der abschließende Beschluß im Entnazifizierungsverfahren dahin, daß er als Amts- oder Landgerichtsrat wieder in den Staatsdienst eingestellt werden könne. Dazu kam es jedoch nicht. Er
 
wurde gemäß Gesetz zu Art. 131 GG zunächst als "Landgerichtsrat z. Wv.", später als "Landgerichtsdirektor z. Wv." anerkannt, nahm als solcher an der Unterbringung teil und bezog Übergangsgehalt. Ende Februar 1959 wurde er von der Verpflichtung, an der Unterbringung teilzunehmen, befreit, trat Ende September 1961 in den Ruhestand und bezog dann zunächst Ruhegehalt als Landgerichtsdirektor a.D..
Ab Ende April I960 schwebten gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen wegen Verdachts auf Totschlag und Rechtsbeugung, weil er als Vorsitzender der 2. Kammer des Hanseatischen Sondergerichts in Hamburg an zwei Todesurteilen vom 6. Dezember 1941 gegen den Neger N'D^B und vom 9. November 1942 gegen die Polin Anna Lamus mitgewirkt hatte, die alsbald danach vollstreckt worden waren. Das Ermittlungsverfahren wegen des Falles N'Doki wurde im Dezember I960 eingestellt, das wegen des Falles L^(p führte zu einer Voruntersuchung,welche aber im Juni 1962 damit endete, daß die Strafkammer den Antragsteller außer Verfolgung setzte.
Am 14. Januar 1963 erging ein Feststellungsbescheid des Senats - Personalamt - der Stadt Hamburg gemäß § 63 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a Ges. 131, daß dem Antragsteller keine Rechte aus seiner früheren Stellung als Landgerichtsdirektor zuständen, da er durch seine Mitwirkung bei den genannten beiden Todesurteilen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und RechtsStaatlichkeit verstoßen habe; zugleich wurden die Bescheide über die Festsetzung seines Übergangsgehalts und seines Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. Februar 1963 aufgehoben und
 die Zahlung des Ruhegehalts eingestellt. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers erfolglos geblieben war (vgl. Widerspruchsbescheid des Personalamts vom 4. Juli 1963),wandte sich der Antragsteller im Verwal-tungsstreitverfahren gegen beide Bescheide, blieb aber in allen drei Instanzen erfolglos (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1963, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1966 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1970).
II.
Durch Verfügung vom 28. März 1967 nahm die Antragsgegnerin die seit November 1950 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 7 Nr. 3 BRAO zurück, weil er mit den genannten beiden Todesurteilen rechtswidrig und schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, davon in einem Fall (i^HHß soSar eine Rechtsbeugung begangen und sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn im Zeitpunkt seiner Zulassung als zur Ausübung des Anwaltsberufs habe unwürdig erscheinen lassen.
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Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 1967 aufgehoben. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde mit dem Anträge, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
III.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Als der Antragsteller am 17. November 1950 als Rechtsanwalt zugelassen wurde, galt noch nicht die Bundesrechtsanwaltsordnung und demgemäß auch noch nicht deren §7 Nr, 5 BRAO, auf welchen die Antragsgegnerin sich in ihrer Rücknahmeverfügung vom 28. März 1967 bezogen hat. Damals galt in Hamburg die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (V0B1BZ S. 80). Nach deren § 15 Nr. 4 mußte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, welches die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 83 Nr. 4 aaO) bedingen würde. Nach § 80 aaO konnte ein ehrengerichtliches Verfahren auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft auch wegen einer vor der Zulassung als Rechtsanwalt begangenen Handlung durchgeführt werden.
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IC
Im vorliegenden Falle sind weder die Voraussetzungen des § 15 Nr. 4, § 80 RAO BrZ gegeben, noch die des § 7 Nr. 5 BRAO, wie unten ausgeführt ist. Die Anwendung des § 15 Nr. 4 RAO BrZ führt daher hier zu keinem anderen Ergebnis, als § 7 Nr. 5 BRAO. (Vgl. auch den Beschluß des Senats vom 15. September 1969 AnwZ (B) 4/69).
2.	Auf Grund der vorliegenden Urkunden, insbesondere der Strafakten gegen Frau	aus	dem	Jahre	1942,
der Ermittlungsakten gegen den Antragsteller aus den Jahren 1960-1962, seiner Personalakten, seiner Entnazifizierungsakten, der Akten des oben genannten Verwaltungsstreitverfahrens sowie der Akten des Ehrengerichtshofs im vorliegenden Verfahren, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Oberverwaltungs-richts vom 23. Juni 1966 und dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 12. Juli 1971 im Falle Lamus folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Das Todesurteil gegen Frau	erging	auf	Grund
 von §§ 223, 223 a StGB in Verbindung mit Ziffer III Abs. 2 der PolenstrafVerordnung. Es beruht auf folgenden Fe stStellungen:
Die im Jahre 1892 geborene Frau L^IBwar im April 1942 durch das Arbeitsamt ihres polnischen Wohnorts nach Hamburg zu dem Arbeitseinsatz gebracht und dort einem Fischindustriebetrieb zugewiesen worden. In diesem Betriebe kam es am 21. Oktober zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Vorfall, der in den Gründen des Urteils des Sondergerichts wie folgt dargestellt ist:
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"Als im Laufe des Vormittags die Zeugin M( als Vorarbeiterin der Angeklagten bemerkt hatte, daß diese wieder einmal seit einer Viertelstunde verschwunden war, begab sie sich in die Toilettenräume, um sie dort zu suchen. Wie sie richtig vermutet hatte, befand sich die Angeklagt^wieder einmal dort. Auf Befragen der Zeugin	ot)
sie nicht endlich wieder an ihre Arbeit gehen wolle, erwiderte die Angeklagte, daß sie ihre Notdurft noch nicht verrichtet habe und bald kommen werde. Das geschah aber keineswegs. Nach Ablauf einer weiteren Viertelstunde war sie immer noch nicht an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Die Zeugin MfHÜIB ging nunmehr erneut in die Toilettenräume, sah dort die Angeklagte mit anderen polnischen Arbeiterinnen stehen und schob sie mit diesen, da sie der Aufforderung, an ihre Arbeit zu gehen, nicht Folge leisteten, am Arm aus dem Toilettenraum hinaus. Die Zeugin	verließ den Raum als
 letzte. Die Polinnen waren über einen kurzen Flur schon auf den Hof gegangen, um sich an ihren Arbeitsplatz zu begeben, waren aber auf dem Hof vor den Toilettenräumen stehen geblieben. Die Zeugin M| folgte ihnen zu einer Zeit, als die Polinnen schon auf ihrem Arbeitsplatz hätten sein können. Sie hatte kaum den Hof betreten, als die Angeklagte I^Hsich plötzlich bückte, einen ihrer schweren Holzpantoffeln auszog und damit der Zeugin	einen	Schlag	auf
 den Kopf in die rechte Schläfengegend versetzte. Bei der begreiflichen Abwehr der Zeugin MflHHI - ob sie selbst dabei zugeschlagen hat oder nicht, konnte sie nicht mehr mit Sicherheit sagen - kam es zu einem Handgemenge, im Verlaufe dessen die Zeugin zu Boden fiel und ihre beiden Holzpantoffeln verlor. Diese Gelegenheit benutzte die Angeklagte, nun auch noch einen dieser Holzpantoffeln aufzunehmen. Sie stand nunmehr, in jeder Hand einen Holzpantoffel, der Zeugin gegenüber und versetzte dieser damit erneut einen oder zwei Schläge auf den Kopf. In diesen^Augen-blick sprang der deutsche Staatsangehörige K|H| der den Vorfall aus einiger Entfernung beobachtet hatte, hinzu und drängte die Angeklagte beiseite, gelang dieser indessen, sich loszureißen und der Zeugin	noch	einmal	mit einem der Holzpan-
toffeln einen Schlag auf der^Copf zu versetzen. Dann erst gelang es dem Zeugen I^Hfl^Pendgültig, die Angeklagte abzuführen."
Es
 Über die Strafzu demessung enthält das Urteil des Sonder-gerichts folgende Ausführungen:
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"Für die ;Strafen nessung war in erster Linie envfcschei— dend, daß die- Angeklagte nls Polin, die am 4. September 1939 im ehemaligen polnischen Staatsgebiet wohnte, unter die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 fällt. Gemäß Artikel III dieser Verordnung werden als Strafen gegen Polen und Juden, soweit im Artikel I nicht zwingend die Todesstrafe vorgesehen ist, Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Vermögenseinziehung verhängt. Auf Todesstrafe ist indessen auch da, wo die Verordnung sie nicht zwingend vorsieht, zu erkennen, wenn die Tat von besonders niedriger Gesinnung zeugt oder aus einem anderen Grunde eine besonders schwere ist (Artikel III Abs, 2). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Angeklagte hat durch ihre fortgesetzte YTidersetzlichkeit nicht nur in schwerster Weise gegen die Betriebsdisziplin verstoßen, sondern darüber hinaus dann, als diesem Verhalten der erforderliche und selbstverständliche Widerstand ihrer Vorarbeiterin entgegengesetzt wurde, zur Durchsetzung ihres widersetzlichen Verhaltens in hinterhältiger und brutaler Weis^nT^^ schweren Holzpantoffeln auf die Zeugin MflHBBein-geschlagen, und zwar selbst dann noch, als diese schon zu Boden gefallen war. Dabei waren die Schläge so schwer ausgefallen, daß sie der Zeugin ScfHB Veranlassung zu Betrachtungen darüber gaben, wie ein Mensch derartige Schläge überhaupt aushalten könne. Die Betätigung einer derartigen Brutalität läßt bei Berücksichtigung der beobachteten Hinterhältigkeit keine andere Feststellung als die einer besonders schweren Tat im Sinne des Art. III Abs. 2 aaO zu. Die Strafe, auf die zu erkennen war, ist daher die Todesstrafe.”
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3.	Der Senat erachtet für erwiesen, daß der Antragsteller im Falle	für	üas	Todesurteil gestimmt hat.
Der Senat ist weiter der Überzeugung, daß das Todesurteil gegen Frau Lamus nach der damaligen Gesetzeslage objektiv Unrecht war; das Sondergericht hätte einen besonders schweren Fall nicht bejahen dürfen. Der Senat hat aber in seiner Mehrheit sich außerstande gesehen, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, daß beim Antragsteller im Falle LjB^auc^ die subjektiven Voraussetzungen einer Rechtsbeugung Vorgelegen haben. Es bleibt zwar
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ein erheblicher Verdacht gegen den Antragsteller bestehen, daß er eine vorsätzliche Rechtsbeugung begangen hat. Beweisen läßt sich das jedoch nicht. Ihm ist vielmehr nicht zu widerlegen, daß er bei Erlaß des Urteils subjektiv geglaubt hat, im Rahmen der damals bestehenden Gesetze zu handeln. Der Senat hat die Gründe, die der Ehrengerichtshof (S. 13 - 14) und das Oberverwaltungsgericht (S. 53 - 73) für ihre gegenteilige Überzeugung angeführt haben, reiflich erwogen. Diese Gründe haben ihn aber nicht zu überzeugen vermocht. Der Senat schließt sich vielmehr der Auffassung der Großen Strafkammer in ihrem - von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen -Beschluß vom 4. Juni 1962 an, mit welchem der Antragsteller wegen des Todesurteils IflHpaußer Verfolgung gesetzt worden ist. Auch die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß dieses Todesurteil objektiv rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gemäß Art. III Abs. 2 der Polenstrafrechtsverordnung nach den vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben waren. In dem Beschluß heißt es dann aber weiter:
"Der Angeschuldigte ist jedoch entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft außer Verfolgung zu setzen, weil kein ausreichender Beweis dafür zu erbringen ist, daß er sich der Rechtswidrigkeit des Todesurteils bewußt war und mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung für die Todesstrafe gestimmt hat. Unter Würdigung der Situation, die im November 1942 in Deutschland gegeben war, und unter Berücksichtigung der damaligen politischen Überzeugung des Angeschuldigten wird sich nicht ausschließen lassen, daß er das Todesurteil für rechtmäßig gehalten hat."
Das ist auch die Auffassung der Mehrheit des Senats.
4.	Dasselbe gilt für das Todesurteil gegen N'D^H* das die Antragsgegnerin ebenfalls zur Begründung ihrer Rücknahmeverfügung vom 28. März 1967 herangezogen hat, ohne jedoch in diesem Fall eine Rechtsbeugung anzunehmen (s. S. 3 der Rücknahmeverfügung). Im Falle N’D^Pist schon das Oberverwaltungsgericht (S. 44 - 53) zu der Auffassung gelangt, das allerdings objektiv rechtswidrige Todesurteil, für das der Antragsteller auch gestimmt habe, könne ihm doch nicht als schuldhafte Rechtsbeugung zugerechnet werden, da zweifelhaft bleibe, ob er die objektive Rechtswidrigkeit des Urteilsspruchs erkannt und gebilligt habe in dem Bewußtsein, damit gegen anerkannte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit
 zu verstoßen. Seine Einlassung sei nicht zu widerlegen, daß er bei Erlaß des Todesurteils gegen N	geglaubt
 habe, diese Strafe sei wegen der kriegsbedingten Notlage der Gemeinschaft geboten.
5.	Entfällt somit der Beweis einer vorsätzlichen Rechtsbeugung in beiden Fällen, so reicht das dann noch als bewiesen verbleibende Verhalten des Antragstellers, nämlich, daß er in "Rechtsblindheit" an dem Erlaß der beiden objektiv rechtswidrigen Todesurteile mitgewirkt hat, nach der Überzeugung des Senats nicht aus, um die Voraussetzungen der §§ 15 Nr. 4, 80, 83 RAO BZ bzw. des § 7 Nr. 5 BRAO und damit auch des
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bejahen zu können.
6.	Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin aufzuheben, ist daher im Ergebnis deswegen richtig, weil der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht nachzuweisen ist.
12
Auf die - nicht unbedenklichen - Ausführungen des Ehrengerichtshofs zur Frage der "Verwirkung” (Verstoß der Antragsgegnerin gegen Treu und Glauben) braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso kann die Frage auf sich beruhen, ob etwa eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmißbrauch (§39 Abs. 3 BRAO) der Antragsgegnerin darin liegt, daß sie, trotz zwischenzeitlichen "WohlVerhaltens" des Antragstellers seit 1945, nicht gemäß § 14 Abs. 2 BRAO von der Zulassungsrücknahme abgesehen, sondern dessen Voraussetzungen verneint hat.
7.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 202 Abs. 3, 201 Abs. 2, 2. Halbsatz BRAO;
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Vogt	Roesen	Börtzler Rechtsanwalt Correll
 ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Petersen
Ochmann
 Braxmaier