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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 15« Juli 1969 aufgehoben . Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Gutachten vom 8» November 1967 und 25» September 1968 entgegengetreten o Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten vom 25« September 1968 angeführten Versagungsgründe vorlägen. a) Nach § 9 Abs.3 BRAO, in Verbindung mit Abs. 1 aaO, Kann mit einem gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten (§38 Abs. 1 BRAO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß das Gutachten des Vorstands Versagungsgründe nach § 7 Nr, 5-8 BRAO zu Unrecht bejaht habe. Nur für diese Versagungsgründe ist in § 9 Abs. 1 BRAO bestimmt, daß die Landes Justizverwaltung die Entscheidung über den Zulassungsantrag auszusetzen hat. Soweit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten andere Versagungsgründe vorbringt als die in § 7 Nr. 5-8 BRAO aufgezählten, ist für den Antragsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, einen gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 38 BRAO zu stellen. Eine solche Entscheidung könnte die LandesJustizverwaltung nicht binden; diese muß vielmehr in eigener Verantwortung entscheiden und darf das Zulassungsverfahren auch nicht aussetzen . Er kann, wenn die Landesjustizverwaltung die Zulassung unter Berufung auf einen, oder mehrere in § 7 Nr. 5-8 BBAO nicht aufgezählte Versagungsgründe versagt, gemäß § 11 Abs. 2 BBAO den ablehnenden Bescheid mit dem gegen die LandesJustizverwaltung (§ 39 Abs. 1 BBAO) zu richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung angreifen. Er muß aber in solchen Fällen zunächst den Bescheid der LandesJustizverwaltung ab-warten und kann nicht schon gemäß § 9 BBAO gegen das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Vorgehen. b) Der '‘Versagungsgrund Vermögensverfall" kann in Ansehung des gemäß §§ 9, 38 BRAO gegen die Rechtsanwaltskammer zu richtenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung auch nicht den in § 7 Nr. 5-8 BRAO aufgezählten Versagungsgründen analog behandelt werden. aa) Nach § 6 Abs. 2 BRAO darf ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden (BGHZ 33, 266, 267; Beschluß des Senats vom 28. bb) Damit ist allerdings nicht gesagt, daß etwa die Landes Justizverwaltung gezwungen wäre, einen Antragsteller auch dann zuzulassen, wenn sie wegen seines die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Vermögensverfalls ihm die Zulassung sofort wieder entziehen könnte und wollte. Deshalb verbietet es sich, den im Gutachten der Anwaltskammer geltend gemachten Grund des "Vermögensverfalls" den in § 7 Nr. 5 - 8 BRAO genannten Versagungsgründen gleichzustellen, soweit es sich um die Möglichkeit einer Behandlung im Verfahren nach §§ 9, 38 BRAO handelt. Es kommt also darauf an, ob der vom Ehrengerichtshof offen gelassene Versagungsgrund nach § 7 Rr„ 5 BRAO gegeben ist oder nicht.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BRAOVersagungsgrundVersagungsgründeGutachtenEhrengerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2139 057
AnwZ (B) 17/69 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 früheren Rechtsanwalts Max Straße fl).
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, platz $,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigter: Hechtsanwalt Clemens S
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung am 19» Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll und des Bundesrichters Dr. Vogt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 15« Juli 1969 aufgehoben .
Zur Prüfung und Entscheidung über den im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. November 196? angeführten Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO wird die Sache an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen,,
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Ehrengerichtshof übertragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
G_r_ü^ n d e :
Der am	1891	geborene	Antragsteller	war von
1923 bis 1929 Rechtsanwalt in	nach	zwischen-
zeitlichem ehrengerichtlichen Ausschluß infolge einer
- 3 ~
Verurteilung wegen Untreue, von 1951 bis 1961 Rechtsanwalt in H^B0 Am 31. Januar 1961 - damals war gegen ihn wieder ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Betrugs anhängig - verzichtete er auf seine Zulassung als Rechtsan-walt o
Seit März 1965 betreibt er seine Neuzulassung in Hamburg. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Gutachten vom 8» November 1967 und 25» September 1968 entgegengetreten o Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten vom 25« September 1968 angeführten Versagungsgründe vorlägen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. Der Senat hat den Antragsteller persönlich gehört .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet .
Der Ehrengerichtshof läßt offen, ob der im Gutachten vom 8. November 1967 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben sei. Er nimmt, dem Gutachten vom 25. September 1968 folgend, als Versagungsgründe an:
1.	dem Antragsteller fehle der ernstliche Wille, als Rechtsanwalt tätig zu sein, und
2.	er befinde sich in einem die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Vermögensverfall.
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1. Ob der "ernstliche Wille zur Ausübung des An-waltsberufs" Zulassungsvoraussetzung ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 33, 266, 271; 33,
 272, 275; BGH Ehrenger. Entsch. VI 34, 37; VI 44, 47; Beschlüsse vom 6. November 1961 AnwZ (B) 31/61 und vom 26. Februar 1962 Anv/Z (B) 47/61; vgl. auch Börtzler in Ehrengabe für Bruno Heusinger S. 119, 131)» Die Präge ist auch hier nicht zu entscheiden.
a)	Nach § 9 Abs. 3 BRAO, in Verbindung mit Abs. 1 aaO, Kann mit einem gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten (§38 Abs. 1 BRAO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß das Gutachten des Vorstands Versagungsgründe nach § 7 Nr, 5-8 BRAO zu Unrecht bejaht habe. Nur für diese Versagungsgründe ist in § 9 Abs. 1 BRAO bestimmt, daß die Landes Justizverwaltung die Entscheidung über den Zulassungsantrag auszusetzen hat. Nur für diese Versagungsgründe kommt die in § 9 Abs. 4 Satz 1 BRAO angeordnete Bindung der Landes-just'* ^Verwaltung an die gemäß § 9 BRAO ergangene rechtskräftige Entscheidung im ehrengerichtlichen Zulassungsverfahren in Betracht.
Soweit der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten andere Versagungsgründe vorbringt als die in § 7 Nr. 5-8 BRAO aufgezählten, ist für den Antragsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, einen gegen die Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 38 BRAO zu stellen. Eine solche Entscheidung könnte die LandesJustizverwaltung nicht binden; diese muß vielmehr in eigener Verantwortung entscheiden und darf das Zulassungsverfahren auch nicht aussetzen .
 
Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in seinem Beschluß AnwZ (B) 8/67 vom 18. Dezember 1967 (So 11-12; in BGHZ 49, Hl und NJW 1968, 839 nicht mit abgedruckt) eingenommen. Daran ist festzuhalten.
b)	Der Antragsteller ist insoweit, als andere Versagungsgründe als die in § 7 Nr. 5-8 BBAO genannten geltend gemacht werden, nicht schutzlos. Er kann, wenn die Landesjustizverwaltung die Zulassung unter Berufung auf einen, oder mehrere in § 7 Nr. 5-8 BBAO nicht aufgezählte Versagungsgründe versagt, gemäß § 11 Abs. 2 BBAO den ablehnenden Bescheid mit dem gegen die LandesJustizverwaltung (§ 39 Abs. 1 BBAO) zu richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung angreifen. Er muß aber in solchen Fällen zunächst den Bescheid der LandesJustizverwaltung ab-warten und kann nicht schon gemäß § 9 BBAO gegen das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Vorgehen.
c)	Sollte die LandesJustizverwaltung einmal gemäß § 9 BBAO die Entscheidung über den Zulassungsantrag zu Unrecht aussetzen (ein Fall, der hier nicht vorliegt,
 da im vorliegenden Fall auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BBAO geltend gemacht war), so wäre der Antragsteller in einem solchen Falle ebenfalls nicht schutzlos, weil ihm auch dann gemäß § 11 Abs. 3 BBAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Landesjustizverwaltung eröffnet wäre.
2. Der Ehrengerichtshof meint, nach dem Grundgedanken des § 15 Nr. 1 BBAO, wonach ein die Interessen der Rechtauchenden gefährdender Vermogensverfall des Bechts-
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anwalts einen (fakultativen) Grund zur Zulassungsrück-nähme darstellt, müsse dieser Umstand zugleich auch als Versagungsgrund angesehen werden»
a)	Gegenüber diesen Ausführungen des Ehrengerichtshofs gilt das gleiche, was oben zu 1 ausgeführt ist* Auch hier handelt es sich um einen anderen Versagungsgrund als um die in § 7 Nr. 5-8 BEAO aufgezählten.
b)	Der '‘Versagungsgrund Vermögensverfall" kann in Ansehung des gemäß §§ 9, 38 BRAO gegen die Rechtsanwaltskammer zu richtenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung auch nicht den in § 7 Nr. 5-8 BRAO aufgezählten Versagungsgründen analog behandelt werden.
V,
aa) Nach § 6 Abs. 2 BRAO darf ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden (BGHZ 33, 266, 267; Beschluß des Senats vom 28. April 1969 AnwZ (B) 12/68).
Der "Vermögensverfall" ist vom Gesetz nicht als Versagungsgrund, sondern als fakultativer Rücknahmegrund ausgestaltet .
bb) Damit ist allerdings nicht gesagt, daß etwa die Landes Justizverwaltung gezwungen wäre, einen Antragsteller auch dann zuzulassen, wenn sie wegen seines die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Vermögensverfalls ihm die Zulassung sofort wieder entziehen könnte und wollte. Ob nicht in einem solchen Fall die Landesjustizverwaltung die Zulassung von vornherein mit dieser Begründung ablehnen könnte, statt zunächst den Bewei'ber zuzulassen und dann alsbald seine Zulassung wieder zurückzunehmen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
 
cc)Jedenfalls darf das gegen die Hechtsanwaltskammer gerichtete ehrengerichtliche Zulassungsverfahren der Entscheidung und vollen Verantwortung der LandesJustizverwaltung nicht vorgreifen. Deshalb verbietet es sich, den im Gutachten der Anwaltskammer geltend gemachten Grund des "Vermögensverfalls" den in § 7 Nr. 5 - 8 BRAO genannten Versagungsgründen gleichzustellen, soweit es sich um die Möglichkeit einer Behandlung im Verfahren nach §§ 9, 38 BRAO handelt.
3.	Rach alledem muß der Beschluß des Ehrengerichtshofs aufgehoben werden, weil sich der Ehrengerichtshof im . vorliegenden Verfahren mit den von ihm bejahten Versagungsgründen nicht befassen durfte. Auch der Senat darf das nicht. Er kann daher hier nicht darüber entscheiden, ob diese Umstände rechtlich Versagungsgründe sind und ob sie tatsächlich vorliegen.
Es kommt also darauf an, ob der vom Ehrengerichtshof offen gelassene Versagungsgrund nach § 7 Rr„ 5 BRAO gegeben ist oder nicht. Der Senat ist nicht in der Lage, hierüber auf Grund des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen zu entscheiden. Der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, schon der vom Antragsteller gesetzte "böse Schein" genüge zur Bejahung dieses Versagungsgrundes, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung. Der Senat wäre zwar befugt, sie selbst vorzunehmen, erachtet es
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aber für zweckmäßig, sie dein Ehrengerichtshof zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde übertragen wird.
G-lanzmann	No	eile	Heesen	Börtzler
 Kirchhof
Correll
 Vogt