Am 15- April 1964 hat der Antragsteller beantragt, ihn - unter Verzicht auf seine Zulassung in Krefeld -als Anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf, hilfsv/eise beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen. Nach dieser Bestimmung kann einem Bewerber die Zulassung bei dem in -seinem Antrag bezeichne ten Gericht versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden Will , als Richter öder Beamter auf Lebenszeit angestellt \var. Der Antragsteller beantragte hiergegen gerichtliche Entscheidung« Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen hob die angegriffene Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf durch einen auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 24- März 1965 erlassenen Beschluß unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags insoweit auf, als die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt am Amtsgericht und am Landgericht Düsseldorf abgelehnt worden ist. Im Palle einer Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf ließe sich die Gefahr nicht ausschließen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der Antragsteller,sei als früherer Richter in der Lage, aus dieser Tätigkeit herrührende persönliche Beziehungen .bei der Wahrnehmung von Parjeiinteressen nutzbar zu machen« Dab$i seines unerheblich, daß der Antrag-steiler zuvpr > als Richter keine gehobene Stellung bekleidet habe und ob tatsächlich zwischen ihm und Richtern des Landgerichts Düsseldorf kollegiale oder persönliche Bindungen beständen. Anhand dieser Begründung glaubt der Ehrengerichtshof einen Ermessensfehler in seiner jetzt angegriffenen Entscheidung sehen zu können, weil die Versagung der Zulassung nicht auf konkrete Umstände abgestellt worden sei, die gerade im Falle des Antragstellers die Gefahr nahelegten, es könne bei Recht suchenden der Eindruck entstehen, Beziehungen des Antragstellers aus seiner früheren richterlichen Tätigkeit könnten die Interessen der von ihm vertretenen Parteien fördern. Dabei sei verkannt, daß bei Tatbeständen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Versagung nicht die Regel sei, sondern nur beim Vorliegen konkreter Umstände ausgesprochen werden dürfe, die nach der Lage des Einz'elfalles oder nach'der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefährdung der Unparteilichkeit der Rechtspflege odsr wenigstens' den Anschein einer solchen Gefährdung nahelegten. Nach §§ 39 Abs.3» 42 BRAO darf auch der Senat als Beschwerdegericht‘nur prüfen, ob die Justizverwaltung bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich; auch ist der Ehrengerichtshof der Bedeutung des § 20 BRAO nicht voll gerecht geworden* Die Bestimmung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i3t nach den Gesetzesmaterialien geschaffen, um im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt zugelassene ehemalige Richter sei in der Lage, persönliche Beziehungen zu Richtern aus seiner früheren Tätigkeit bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden des Gegners - nutzbar zu machen. Keineswegs läßt der Gesctzeswortlaut die Auslegung zu, als solle das Verwaltungsermessen in dem Sinne ein gebundenes sein, daß die Zulassung in jedem derartigen Palle erteilt werden müsse, wenn nicht besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden könnten. wählto Abgesehen davon besagt § 19 Abs* 3 BRAO, daß ein Antrag auf Zulassung bei einem Gericht "nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden” darf* Solche Ablehnungsgründe finden sich in § 20 und in § 234 BRAO, Die Ermächtigung des § 19 Abs, 3 BRAO besagt also für jeden der in § 2Ö Abs, 1 Nr, 1 bis 4 BRAO aufgeführten Versagungsgründe, daß die Verwirklichung der darin aufgezählten (abstrakten) Tatbestand smerkmale für die Ablehnung eines Zulassungsgesuchs erforderlich, aber auch ausreichend ist, Weitere (konkrete) Gefährdungsmerkmale brauchen nicht gegeben zu sein und brauchen daher von der Zulassungsbehörde nicht angeführt zu werden. Denn da die Ermächtigung nicht begrenzt ist, also die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln hat, kann jeder beliebige Grund bei Abwägung aller Umstände den Ausschlag für eine Der Zusammenhang des Bescheides zeigt, daß damit nur gesagt sein sollte, es sei geprüft, ob besondere Gründe Vorlagen, die sich bei Abwägung aller Umstände als so gewichtig herausstellten, daß sie eine frühere Zulassung rechtfertigten. Ba diese Auffassung, wie dargelegt, nicht zutreffend ist, kann der Beschluß des Ehrengerichtshofs insoweit, als er die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf aufgehoben hat, keinen Bestand haben. Diese teilweise Aufhebung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs bewirkt, daß es bei der Ablehnung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düssoldorf verbleibt. Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Zulassung beim Oberlandesgericht Düsseldorf bedarf keiner Behandlung, Denn insoweit war durch die angefochtene Entscheidung nur der Antragsteller beschwert, der jedoch eine Be-schv/ei’de nicht eingelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF A/ 2136 02 AmvZ (B) 17/65 BESCHLUSS in der Zulassungssache der Landes just izverv/altung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf, dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsanwalt Dr. Bernhard S bei O^Bstraße 9, in El Antragsteller und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ Hans DtfHIBfe, Am W< ct\ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom Ho Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr. Wedesv/eiler, Dr. Roesen und Dr. .Wintzer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Börtzler und Kirchhof beschlossen? Auf die sofortige Beschv/erde der Antragsgegnerin wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24o März 1965 .ergangene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) aufgehoben, soweit zu Gunsten des Antragstellers entschieden worden ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auch insoweit zurückgewiesen« Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt. Grün d e : Der im Jahre 1895 geborene Antragsteller ist - mit einer Nachkriegsunterbrechung - von 1925 bis 1962 Richter gev/esen. Zuletzt hatte er von 1958 bis Ende 1962 eine Planstelle als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Neuß inne, das zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehört« Mit Ablauf des 31 - Dezember 1962 ist er nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten« Seit dem 25* Januar 1963 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Krefeld zugelassen« Am 15- April 1964 hat der Antragsteller beantragt, ihn - unter Verzicht auf seine Zulassung in Krefeld -als Anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf, hilfsv/eise beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuzulassen. Dieses Gesuch wurde von der Rechtsan-waltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf nicht befürwortet und vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf durch Bescheid vom 24. Oktober 1964 unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abgelohnt. Nach dieser Bestimmung kann einem Bewerber die Zulassung bei dem in -seinem Antrag bezeichne ten Gericht versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden Will , als Richter öder Beamter auf Lebenszeit angestellt \var. Diese zeitliche Voraussetzung ist beim Antragsteller gegeben. Der Antragsteller beantragte hiergegen gerichtliche Entscheidung« Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen hob die angegriffene Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf durch einen auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 24- März 1965 erlassenen Beschluß unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags insoweit auf, als die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt am Amtsgericht und am Landgericht Düsseldorf abgelehnt worden ist. Gegen diesen dem Antragsteller am 4«. Juni 1965 und der Justizverwaltung am 2« Juni 1965 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der . Antragsgegnerin, die gemäß .§ 42,, BRAO formund fristgerecht eingelegt worden .ist» Der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf hat in seinem Bescheid vom 24. Oktober 1964 die Versagung . der Zulassung in Düsseldorf wie folgt begründet? Im Palle einer Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf ließe sich die Gefahr nicht ausschließen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der Antragsteller,sei als früherer Richter in der Lage, aus dieser Tätigkeit herrührende persönliche Beziehungen .bei der Wahrnehmung von Parjeiinteressen nutzbar zu machen« Dab$i seines unerheblich, daß der Antrag-steiler zuvpr > als Richter keine gehobene Stellung bekleidet habe und ob tatsächlich zwischen ihm und Richtern des Landgerichts Düsseldorf kollegiale oder persönliche Bindungen beständen. Entscheidend sei der Eindruck auf einen außenstehenden, mi.t den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vertrauten Rechtsuchenden» Besondere, schwerwiegende Gründe, die. es zu rechtfertigen vermöchten, sich bei der Prüfung des Zulassungsgesuchs über die sich aus der früheren Richtertätigkeit des Antragstellers ergebenden Bedenken hinwegzusetzen, seien nicht ersichtlich« Insbesondere könne der Umstand, daß Düsseldorf von dem Wohnsitz des Antragstellers, Erkrath, leichter zu erreichen sei als Krefeld, nicht den Ausschlag geben« Anhand dieser Begründung glaubt der Ehrengerichtshof einen Ermessensfehler in seiner jetzt angegriffenen Entscheidung sehen zu können, weil die Versagung der Zulassung nicht auf konkrete Umstände abgestellt worden sei, die gerade im Falle des Antragstellers die Gefahr nahelegten, es könne bei Recht suchenden der Eindruck entstehen, Beziehungen des Antragstellers aus seiner früheren richterlichen Tätigkeit könnten die Interessen der von ihm vertretenen Parteien fördern. Der Oberlandesgerichtspräsident habe im Grunde nur allgemeine Erwägungen angestellt, die für jeden Fäll des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zutreffen würden. Dabei sei verkannt, daß bei Tatbeständen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Versagung nicht die Regel sei, sondern nur beim Vorliegen konkreter Umstände ausgesprochen werden dürfe, die nach der Lage des Einz'elfalles oder nach'der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefährdung der Unparteilichkeit der Rechtspflege odsr wenigstens' den Anschein einer solchen Gefährdung nahelegten. ’ ’ = ^ ! r ■ Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen. Der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten unterliegt dabei nur einer beschränkten Nachprüfung. Denn in § 20 BRAO ist der Justizverwaltung ein Spielraum des Entschlusses durch die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten gewährt und damit eine Ermessensentscheidung übertragen. Nach §§ 39 Abs. 3» 42 BRAO darf auch der Senat als Beschwerdegericht‘nur prüfen, ob die Justizverwaltung bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich; auch ist der Ehrengerichtshof der Bedeutung des § 20 BRAO nicht voll gerecht geworden* Die Bestimmung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO i3t nach den Gesetzesmaterialien geschaffen, um im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt zugelassene ehemalige Richter sei in der Lage, persönliche Beziehungen zu Richtern aus seiner früheren Tätigkeit bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden des Gegners - nutzbar zu machen. Mit diesem Tatbestand und den übrigen Nummern von § 20 Abs. 1 BRAO hat der Gesetzgeber abstrakte Gefährdungstatbestände geschaffen.-, bei deren Vorliegen einem Bewerber die Zulassung als Anwalt an dem in seinem Antrag.bezeichneten Gericht versagt werden kann. Durch die Formulierung als uKann"-VorSchrift wird die Entscheidung darüber, ob von dem Versagungsgrund Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, in das pflichtmäßige Ermessen der Justizverwaltung gestellt. Keineswegs läßt der Gesctzeswortlaut die Auslegung zu, als solle das Verwaltungsermessen in dem Sinne ein gebundenes sein, daß die Zulassung in jedem derartigen Palle erteilt werden müsse, wenn nicht besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden könnten. Hätte durch § 20 BRAO eine solche Verpflichtung zur Zulassung - ausgenommen Einzelfälle nachweislicher Gefährdung des Gemeinwohls - festgelegt werden sollen, so hätte der Gesetzgeber eine andere Ausdrucksweise ge- wählto Abgesehen davon besagt § 19 Abs* 3 BRAO, daß ein Antrag auf Zulassung bei einem Gericht "nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden” darf* Solche Ablehnungsgründe finden sich in § 20 und in § 234 BRAO, Die Ermächtigung des § 19 Abs, 3 BRAO besagt also für jeden der in § 2Ö Abs, 1 Nr, 1 bis 4 BRAO aufgeführten Versagungsgründe, daß die Verwirklichung der darin aufgezählten (abstrakten) Tatbestand smerkmale für die Ablehnung eines Zulassungsgesuchs erforderlich, aber auch ausreichend ist, Weitere (konkrete) Gefährdungsmerkmale brauchen nicht gegeben zu sein und brauchen daher von der Zulassungsbehörde nicht angeführt zu werden. Rach denselben Grundsätzen ist der beschließende Senat bereits mehrfach bei der Auslegung des in § 20 Abs, ,. 1 Rr, 4 BRAO genannten Versagungsgrundes (Nichteinhaltung fünf jähriger*' Wartezeit für. die Zulassung beim Oberlandösgericht) verführen. So hat er in einem Beschluß vom 11 o Dezember 19Ö1 (EhrerigeroEntsch, VII, 30) ausgeführt, daß die Bestimmung des § 20 Ab3, 1 Nr, 4 BRAO die Sicherung qualifizierten Nachwuchses für die Anwaltschaft am Oberlandösgericht nicht in Form einer ötarren Regelung, sondern durch Zulassung einer Ermessonsentscheidung erreichen wolle, jedoch gölte die Bestimmung des § 20 Abs, 1 Nr, 4 "für den Regelfall”, Weiter ist in einem Beschluß vom 25- Juni 1962 (BGHZ 37, 247, 252) dargelegt worden, daß der Versagungsgrund des § 20 Abs, 1 Nr, 4 BRAO keineswegs bloß den Charakter einer widerlegbaren Vermutung trage. Es liege kein Pall der gebundenen Verwaltung in dem Sinne vor, daß die Justizverwaltungsbehörde .bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nicht umhin könne, eine 8 ganz bestimmte Entscheidung zu fällen. Daraus ergebe sich, daß kein Bewerber durch Nachweis noch so hoch qualifizierter juristischer Erfahrungen einen das Ermessen ausschließenden Rechtsanspruch auf vorzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht erwerben könne. Ferner könne es nicht als eine zweckwidrige Art der Ermessensausübung angesehen werden, daß die Justizverwaltung in dem besonderen beruflichen Werdegang des damaligen Bewerbers keine Rechtfertigung für ein Abweichen ”von der gesetzlichen Grundregel” erblickt habe. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung muß auch der - ebenso abstrakt gefaßte - Versagungstatbe-stand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO als eine Anordnung für den Regelfall bzw. als die gesetzliche Grundregel aufgefaßt werden, von der die Justizverwaltung beim Nachweis besonderer Umstände Ausnahmen bewilligen kann, aber nicht :-bewilligen muß. Zu Unrecht hat mithin der Ehrengerichtshof es-ala Ermessensfehler angesehen, daß der Oberlan-desgerichtspiräSident die Möglichkeit der Versagung zu dem Regeltatbestand erhoben hat, von dem nur beim Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen zulässig seien. Allerdings wäre es ein Ermessensfehler, nämlich eine Verkennung des der Verwaltung eingeräumten ErmessensSpielraums, wenn der Oberlandesgerichtspräsident davon ausgegangen wäre, daß nur bei ”besonders schwerwiegenden Gründen in der Person des Antragstellers11 eine frühere Zulassung ausgesprochen werden könnte. Denn da die Ermächtigung nicht begrenzt ist, also die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln hat, kann jeder beliebige Grund bei Abwägung aller Umstände den Ausschlag für eine andere Entscheidung geben, auch wenn er für sich betrachtet weder schwerwiegend oder besonders schwerwie-gend ist noch in der Person des Antragstellers liegt. Der angefochtene Amtsbescheid geht aber nicht davon aus, daß die Verv/altung nur bei nbesondors schwerwiegenden Gründen” die Genehmigung erteilen dürfe, sondern spricht lediglich davon, daß dem Gesuch entsprochen wäre, wenn "besondere,.schwerwiegende Gründe" für die Rechtfertigung Vorgelegen hätten. Der Zusammenhang des Bescheides zeigt, daß damit nur gesagt sein sollte, es sei geprüft, ob besondere Gründe Vorlagen, die sich bei Abwägung aller Umstände als so gewichtig herausstellten, daß sie eine frühere Zulassung rechtfertigten. Ein Ermessensfehler,wäre es ferner, wenn die Behörde t . nicht alle vorgetragenen und v/esentlichen Umstände gewürdigt hätte; sdenn dann hätte sie von ihrem Ermessen in einör dem; Zweck,, der Ermächtigung nipht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch; das ist nicht der Pall; insbesondere hat sich, der Oberlandesgerichtspräsident mit zwei Umständen ausdrücklich auseinandergesetzt, welche günstig für das Zulassungsgesuch des Antragstellers sein könnten, nämlich damit, daß er innerhalb der Karenzzeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO als Richter nur in Neuß und nicht in Düsseldorf beschäftigt gewesen ist und daß die Anreise von Erkrath nach Krefeld für ihn beschwerlicher ist als die Anreise nach Düsseldorf. Beiden Umständen mißt der Oberlandesgerichtspräsident kein ausreichendes Gev/icht bei, um mit Rücksicht auf sie die durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO .abzuwehrende Benachteiligung der Rechtspflege in Kauf ,nehmen zu sollen. Diese Würdigung läßt tl keine fehlsame Handhabung des Ermessens erkennen; der Senat darf nicht etwa sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungserraessens setzen«, Auch der Ehrengerichtshof hat keinen Anstoß daran genommen, daß der Oberlandesgerichtspräsident die beiden besonders geltend gemachten Gründe nicht für schwerwiegend genug erachtet hat. Vielmehr ist er zur Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsbescheids allein auf Grund seiner Rechtsauffassung gelangt, im Palle einer Versagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bedürfe die Gefährdung des Allgemeininteresses eines Beleges im Einzelfall. Ba diese Auffassung, wie dargelegt, nicht zutreffend ist, kann der Beschluß des Ehrengerichtshofs insoweit, als er die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf aufgehoben hat, keinen Bestand haben. Diese teilweise Aufhebung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs bewirkt, daß es bei der Ablehnung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düssoldorf verbleibt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß auch insoweit zurückgewiesen werden. Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Zulassung beim Oberlandesgericht Düsseldorf bedarf keiner Behandlung, Denn insoweit war durch die angefochtene Entscheidung nur der Antragsteller beschwert, der jedoch eine Be-schv/ei’de nicht eingelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO; § 15 a PGGo Glanzmann Dre Arndt Wedesweiler Roesen V/intzer Börtzler Kirchhof